Rechtsprechung
| RG, 10.01.1936 - VI 167/36 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 152, 208
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68
Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne
Vor allein beruft sich die Revision darauf, daß der Bundesgerichtshof diese Erwägung in seinen Urteilen BGHZ 40, 345, 351 [BGH 30.09.1963 - III ZR 137/62] und 45, 212 herangezogen hat, in denen er dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs auch dann für die ihm entzogene Nutzungsmöglichkeit Ersatz zugebilligt hat, wenn dieser sich keinen Ersatzwagen gemietet hatte, Ferner weist die Revision darauf hin, daß schon das Reichsgericht erklärt hatte (RGZ 152, 208, 212), bei den aus § 845 BGB hergeleiteten Ansprüchen wegen entgangener Dienste liege der Schaden im Wegfall der von dem Verletzten geleisteten Arbeit; es komme, weil es sich um einen Anspruch auf Ersatz des Wertes der Dienste und nicht um einen Schadens-Ersatzanspruch handele, nicht darauf an, ob eine Ersatzkraft eingestellt und entlohnt worden war, Richtig ist, daß auch der Bundesgerichtshof, der allerdings auch diesen Anspruch als Schadenersatzanspruch ansieht, es für unerheblich hält, ob der Geschädigte eine Ersatzkraft bezahlt hatte (BGHZ 4, 123, 130 [BGH 03.12.1951 - III ZR 72/51] ; 38, 55, 59) [BGH 25.09.1962 - VI ZR 244/61] . - BGH, 13.12.1951 - III ZR 83/51
Schadensminderungspflicht der Witwe des Getöteten
Den Wegfall der häuslichen Pflichten gegenüber dem Ehemann (§ 1356 BGB) und das dadurch bedingte Freiwerden der Arbeitskraft als einen mit dem Verlust des Ehemannes verbundenen "Vorteil" zu bezeichnen, würde eine Beurteilung darstellen, die dem Wesen der Ehe als einer den ganzen Menschen ergreifenden Lebensgemeinschaft nicht gerecht würde, in der die Erfüllung der häuslichen Pflichten auf Seiten der Frau und die Unterhaltsleistung auf Seiten des Mannes nicht in ein Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gebracht werden können (RGZ 152, 208 [211]; 154, 236 [240]). - BGH, 03.12.1951 - III ZR 72/51
Rechtsnatur und Bemessung des Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Dienste
1) Im Falle der Tötung ist bei Bemessung der Geldrente, die der Ersatzpflichtige dem Ersatzberechtigten für die diesem entgehenden Dienste des Getöteten nach § 845 BGB zu entrichten hat, in gewissem Umfang der Unterhalt zu berücksichtigen, der dem Getöteten für die den Dienstleistungen entsprechenden Zeitabschnitte zu leisten gewesen wäre (Abweichung von RGZ 152, 208; RG DR 1944, 771).Die Revision greift diese Auffassung des Berufungsgerichts unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts an (RGZ 152, 208; RGHRR 1933 Nr. 922; RGJW 1935, 117; 1937, 1490; 1938, 1724; RGDR 1944, 771; mit dieser Rechtsprechung stimmen überein Kammergericht VAE 7, 23; OLG Dresden, VAE 11, 55; OLG Tübingen in Deutsches Autorecht 1951, 144;… BGB RGRK 9. Aufl. § 845 Anm. 3;… Achilles-Greiff BGB 19. Aufl. § 845 Anm. 1;… Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 13. Aufl. S. 941;… Geigel, Haftpflichtprozess 5. Aufl. S. 51; Böhmer, Reichshaftpflichtgesetz 1950 S. 168 Anm. 21 und in Deutsches Autorecht 1951 S. 49;… widerspruchsvoll Warneyer 12. Aufl. Anm. zu § 845 BGB).
- BGH, 03.12.1951 - III ZR 192/51
Rechtsmittel
Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 152, 208; RGDR 1944, 771) ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß es sich bei dem Rentenanspruch aus § 845 BGB nicht um einen Wertersatzanspruch, sondern um einen echten Schadensersatzanspruch handelt, auf den sich der Kläger nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung den durch den Tod seiner Ehefrau ersparten Unterhalt anrechnen lassen muß. - BGH, 09.10.1952 - III ZR 335/51
Rechtsmittel
Beide Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 152, 208; RG in DR 1944, 771) den dem Kläger aus § 845 BGB zustehenden Rentenanspruch als einen reinen "Wertersatzanspruch" angesehen und bei der Bemessung der Rente den durch den Tod der Ehefrau ersparten Unterhalt in keiner Weise berücksichtigt. - BGH, 05.06.1952 - III ZR 150/51
Rechtsmittel
Beide Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 152, 208; RG in DR 1944, 771) den dem Kläger aus § 845 BGB zustehenden Rentenanspruch als einen reinen "Wertersatzanspruch" angesehen und bei der Bemessung der Rente den durch den Tod der Ehefrau ersparten Unterhalt in keiner Weise berücksichtigt. - BGH, 17.04.1952 - III ZR 281/51
Rechtsmittel
Beide Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 152, 208; RG in DR 1944, 771) den dem Kläger aus § 845 BGB zustellenden Rentenanspruch als einen reinen Wertersatzanspruch angesehen und bei der Bemessung der Rente den durch den Tod der Ehefrau ersparten Unterhalt in keiner Weise berücksichtigt. - BGH, 03.12.1951 - III ZR 38/50
Rechtsmittel
In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 152, 208; RGDR 1944, 771) geht das Berufungsgericht davon aus, dass von den dem Kläger als Ersatz für den Wert der Dienste seines Sohnes zugesprochenen Beträgen der Unterhalt, den der Kläger seinem Sohn hätte gewähren müssen, nicht abzuziehen sei.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".