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Rechtsprechung
   RG, 17.12.1936 - VI 257/36   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1936,326
RG, 17.12.1936 - VI 257/36 (https://dejure.org/1936,326)
RG, Entscheidung vom 17.12.1936 - VI 257/36 (https://dejure.org/1936,326)
RG, Entscheidung vom 17. Dezember 1936 - VI 257/36 (https://dejure.org/1936,326)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 153, 123
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 14.06.1984 - IX ZR 83/83

    Zeitbürgschaft

    Dazu hat das Reichsgericht (RGZ 153, 123) entschieden, daß der Gläubiger durch eine gesetzliche Stundung der Hauptforderung, die gemäß § 768 BGB auch zugunsten des Bürgen wirkt, rechtlich nicht gehindert ist, die Anzeige nach § 777 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam vorzunehmen.
  • OLG Köln, 27.09.2000 - 13 U 98/00

    Hinzufügen einer zeitlichen Begrenzung für eine Bürgschaft durch …

    Die Anzeige der Inanspruchnahme ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (RGZ 153, 123, 126; BGHZ 99, 288, 291), aus der nach dem Sinn und Zweck des § 777 BGB der Wille des Gläubigers deutlich hervorgehen muss, dass der Bürge weiter haften solle, ohne sich auf die zeitliche Beschränkung seiner Haftung berufen zu können.

    Dabei kommt es nicht auf die Form und die Verwendung bestimmter Worte an, so dass es beispielsweise genügen kann, wenn der Gläubiger erklärt, er müsse darauf bestehen, dass die Bürgschaft weiter bestehe (wie im Falle RGZ 153, 123).

    Das Gesetz legt jedoch "der einseitigen Erklärung des Gläubigers die Macht bei, daß die zeitliche Begrenzung der Bürgschaft hinausgeschoben oder überhaupt beseitigt wird" (RGZ 153, 123, 126).

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