Rechtsprechung
| RG, 17.12.1936 - VI 257/36 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 153, 123
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 14.06.1984 - IX ZR 83/83
Zeitbürgschaft
- OLG Köln, 27.09.2000 - 13 U 98/00
Hinzufügen einer zeitlichen Begrenzung für eine Bürgschaft durch …
Die Anzeige der Inanspruchnahme ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (RGZ 153, 123, 126; BGHZ 99, 288, 291), aus der nach dem Sinn und Zweck des § 777 BGB der Wille des Gläubigers deutlich hervorgehen muss, dass der Bürge weiter haften solle, ohne sich auf die zeitliche Beschränkung seiner Haftung berufen zu können.Dabei kommt es nicht auf die Form und die Verwendung bestimmter Worte an, so dass es beispielsweise genügen kann, wenn der Gläubiger erklärt, er müsse darauf bestehen, dass die Bürgschaft weiter bestehe (wie im Falle RGZ 153, 123).
Das Gesetz legt jedoch "der einseitigen Erklärung des Gläubigers die Macht bei, daß die zeitliche Begrenzung der Bürgschaft hinausgeschoben oder überhaupt beseitigt wird" (RGZ 153, 123, 126).
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