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Rechtsprechung
   RG, 18.12.1936 - V 60/36   

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https://dejure.org/1936,325
RG, 18.12.1936 - V 60/36 (https://dejure.org/1936,325)
RG, Entscheidung vom 18.12.1936 - V 60/36 (https://dejure.org/1936,325)
RG, Entscheidung vom 18. Dezember 1936 - V 60/36 (https://dejure.org/1936,325)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 153, 153
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Köln, 01.07.2021 - 7 U 157/20

    Schadensersatzanspruch gegen einen Notar; Beratungspflicht und Belehrungspflicht …

    Rn. 8 Eine betreuende Beratungs- und Belehrungspflicht trifft den Notar zwar auch gegenüber solchen Personen, die sich an ihn in seiner Eigenschaft als öffentliche Urkundsperson wenden, ohne selbst urkundliche Erklärungen abzugeben (vgl. RGZ 153, 153).

    Diese weitergehende betreuende Belehrungspflicht des Notars besteht aber nur gegenüber den Personen, die mit ihm in Verbindung treten und seine Amtstätigkeit in Anspruch nehmen; sie gilt nicht gegenüber einem solchen nur mittelbar Beteiligten, der mit dem Notar gar nicht in Kontakt tritt (vgl. RGZ 153, 153, 157; BGH NJW 1966, 157;… so auch BeckOK BGB/Litzenburger, 58. Ed. 1.5.2021 Rn. 13, BeurkG § 17 Rn. 13;… BeckOGK/Regler, 1.4.2021 Rn. 8, BeurkG § 17 Rn. 8).

  • BGH, 26.10.1965 - VI ZR 119/64

    Amtspflichten des Notars bei der Beurkundung gegenüber dem präsumptiven …

    Eine betreuende Beratungs- und Belehrungspflicht - Belehrungspflicht aus Betreuungsverpflichtung (vgl. Pagendarm DRiZ 1959, 133, 134) - trifft den Notar freilich auch gegenüber den Personen, die sich an ihn in seiner Eigenschaft als öffentliche Urkundsperson wenden, ohne selbst urkundliche Erklärungen abzugeben (vgl. RGZ 153, 153).

    Diese weitergehende betreuende Belehrungspflicht des Notars besteht aber nur gegenüber den Personen, die mit ihm in Verbindung treten und seine Amtstätigkeit in Anspruch nehmen (…vgl. Pagendarm a.a.O.); sie gilt nicht gegenüber einem solchen mittelbar Beteiligten, der mit dem Notar gar nicht in Berührung gelangt (RGZ 153, 153, 157).

  • BGH, 01.07.1969 - VI ZR 31/68

    Anspruch auf Ersatz eines durch Ausfall einer Grundschuld entstandenen Schadens …

    Auch ihnen gegenüber begründet das Amt des Notars eine Verantwortlichkeit dafür, daß der beabsichtigte Zweck, soweit dies von den beurkundeten Erklärungen abhängt, erreicht wird (RGZ 153, 153, 158, 159).
  • BGH, 03.11.1955 - III ZR 119/54

    Belehrungspflicht des Notars über § 1829 BGB

    Der Kreis derjenigen, denen gegenüber die Belehrungspflicht des Notars besteht, beschränkt sich nicht auf diejenigen, die ihre Erklärungen beurkunden oder beglaubigen lassen, sondern umfaßt alle, deren Interessen durch das Amtsgeschäft berührt werden, insbesondere auch diejenigen, die - wie die Klägerin im vorliegenden Fall - aus dem beurkundeten Rechtsgeschäft Rechte erwerben sollen (Seybold-Hornig, Reichsnotarordnung Anm. VII zu § 21; RGZ 153, 153).
  • BGH, 21.01.1969 - VI ZR 155/67

    Betreuende Belehrungspflicht eines Notars als Amtspflicht

    Sie besteht aber nur gegenüber Personen, die mit ihm in Verbindung treten und seine Amtstätigkeit in Anspruch nehmen; sie gilt nicht gegenüber einem solchen mittelbar Beteiligten, der mit dem Notar gar nicht in Berührung kommt (Urteil des BGH vom 26. Oktober 1965 - VI ZR 119/64 - NJW 1966, 157 und RGZ 153, 153).
  • BGH, 02.04.1959 - III ZR 22/58

    Rechtsmittel

    Wenn also mehrere Rechtsuchende einen Notar in einer bestimmten Angelegenheit amtlich um Rat fragen und diese Beratung dazu führt, daß nur die Erklärung einer einzigen Person beurkundet wird, dann bestehen trotzdem Amtspflichten auch gegenüber den übrigen Personen, für die der Notar amtlich tätig geworden ist (vgl. RGZ 153, 153; BGHZ 19, 5).
  • BGH, 23.02.1959 - III ZR 235/57

    Rechtsmittel

    Ob der Beklagte von dem Kläger eine Gebühr erhalten hatte oder nicht, hat insoweit keine ausschlaggebende Bedeutung (zu dem Gesagten vgl. RGZ 153, 153;… Seybold-Hornig-Lemmens, RNotO 3. Aufl. § 21 B VI 4 b = S. 217).
  • BGH, 22.09.1958 - III ZR 136/57

    Rechtsmittel

    Eine Belehrung ist nicht nötig, wenn sich die Beteiligten über die rechtliche Bedeutung, die Folgen des Rechtsgeschäfts und die wirtschaftliche Gefahr im Klaren sind oder wenn feststeht, daß eine Belehrung zwecklos wäre (RGZ 100, 284, 286; 153, 153/157).
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