Rechtsprechung
| RG, 16.12.1937 - VI 126/37 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 156, 392
Wird zitiert von ... (11)
- LG Hamburg, 26.07.2011 - 302 O 192/08
Prozess gegen KfZ-Haftpflichtversicherer - Keine einmalige Kapitalabfindung für …
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, einzelne Schadenspositionen aus den vermehrten Bedürfnissen zu kapitalisieren und andere nach der Grundregel des ersten Absatzes als Rente zu gewähren, vgl. z.B. BGH, VersR 1968, 664, 666 f; RG, RGZ 156, 392, 393. Dass die genannten Entscheidungen zu § 13 StVG bzw. § 13 KFG ergangen sind, ändert nichts an ihrer Vergleichbarkeit für die vorliegende Anwendung des § 843 Abs. 3 BGB. - BGH, 17.03.1964 - VI ZR 15/63 Notfalls ist der vermutliche Wille des wahlberechtigten Klägers im Wege der Auslegung zu ermitteln (Bestätigung von RGZ 156, 392).*).
Zwingend schreibt § 13 StVG, - falls nicht § 843 Abs. 3 BGB eingreift -, die form der Rente nur für die Zukunft vor, das ist im Fall gerichtlicher Geltendmachung die Zeit nach Erlaß des Urteils in der letzten Tatsacheninstanz (RGZ 156, 392).
Für die Vergangenheit steht dagegen dem Verletzten, wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 25. Februar 1958 - VI ZR 44/57 - LM § 12 StVG Nr. 2 = VersR 1958, 324 in Übereinstimmung mit RGZ 156, 392 ausgesprochen hat, hinsichtlich der Erstattungsform seines Verdienstausfalls ein Wahlrecht zu.
Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Beklagte habe bis zum 1. November 1961 einen Kapitalbetrag zu entrichten, nicht näher begründet, sondern sich mit einem Hinweis auf RGZ 156, 392 begnügt.
In Fällen wie dem vorliegenden erscheint es allerdings zweckmäßig, für die Vergangenheit geforderte Renten als solche eindeutig zu kennzeichnen und den Klageantrag entsprechend zu fassen (vgl. RGZ 156, 392, 394).
- OLG Celle, 16.05.2007 - 14 U 56/06
Echte Begrenzung der vom Schädiger geschuldeten Leistung im Rahmen der …
Bei der Berechnung der Höchstgrenze kürzt ein etwaig gezahlter Kapitalbetrag den Höchstbetrag für die Rente (vgl. schon RGZ 156, 392, 393).6 % des Restes entsprechen dann dem Höchstbetrag der daneben geschuldeten Jahreshöchstrente (RGZ 156, 392, 394).
- BGH, 13.07.1972 - III ZR 107/69
Anspruch auf vollen Schadensersatz aus unerlaubter Handlung; Haftung der …
Deshalb nimmt der Bundesgerichtshof in feststehender Rechtsprechung - und insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des Reichsgerichts in RGZ 156, 392, 393 - an, daß der Verletzte die Wahl habe, ob er für die Vergangenheit Ersatz in Form von Kapital oder von Rente verlangen will (BGH in VersR 1958, 324; 1964, 638 [BGH 17.03.1964 - VI ZR 186/61] /9 und 777/8 u.a.).Falls die Ansprüche im Wege des Prozesses durchgesetzt werden, wird man insoweit für die Regelfälle - insbesondere dann, wenn nur ein Gläubiger und auch nur ein Schädiger vorhanden ist - als maßgebenden Zeitpunkt den Tag der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz ansehen können (BGH VersR 1964, 638 f in Übereinstimmung mit RGZ 156, 392).
- BGH, 24.03.1964 - VI ZR 12/63
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem entgegenkommenden Mopedfahrer beim …
Sofern der Schaden teils als Kapital, teils als Rente zu entrichten ist, muss daher, um eine Schlechterstellung des Schadensersatzpflichtigen zu vermeiden, entweder der Kapitalbetrag oder die Rente gekürzt werden (RGZ 156, 392).Daher ist der Wille der wahlberechtigten Klägerin festzustellen, notfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln (RGZ 156, 392, 394).
- BGH, 13.07.1972 - III ZR 5/69
Regress der Versicherung gegen den Unfallverursacher für erforderliche Leistungen …
Deshalb nimmt der Bundesgerichtshof in feststehender Rechtsprechung - und insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des Reichsgerichts in RGZ 156, 392, 393 - an, daß der Verletzte die Wahl habe, ob er für die Vergangenheit Ersatz in Form von Kapital oder von Rente verlangen will (BGH in VersR 1958, 324; 1964, 638 [BGH 17.03.1964 - VI ZR 186/61] /9 und 777/8 u.a.).Falls die Ansprüche im Wege des Prozesses durchgesetzt werden, wird man insoweit für die Regelfälle - insbesondere dann, wenn nur ein Gläubiger und auch nur ein Schädiger vorhanden ist - als maßgebenden Zeitpunkt den Tag der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz ansehen können (BGH VersR 1964, 638/9 in Übereinstimmung mit RGZ 156, 392).
- BGH, 04.05.1955 - VI ZR 37/54
Hemmung der Verjährung bei Unvermögen zur Aufbringung der Prozeßkosten
- OLG Frankfurt, 27.12.2019 - 9 U 2/19 Im Urteil vom 13.07.1972 (III ZR 107/69) führt der Bundesgerichtshof aus: "Deshalb nimmt der Bundesgerichtshof in feststehender Rechtsprechung - und insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des Reichsgerichts in RGZ 156, 392, 393 - an, dass der Verletzte die Wahl habe, ob er für die Vergangenheit Ersatz in Form von Kapital oder von Rente verlangen will (BGH in VersR 1958, 324; 1964, 638/9 und 777/8 u.a).
- BGH, 16.12.1968 - III ZR 179/67
Anspruch einer Witwe aus nicht vorsätzlicher Amtsplichtverletzung; Verhältnis …
Zwar hatte das Reichsgericht mit der überwiegenden Meinung im Schrifttum (vgl. Hallbauer, Kraftfahrzeuggesetz, § 12 Anm, 4;… Isaac-Sieburg, Automobilgesetz 2. Aufl. § 12 Anm. III 4 S. 381;… Müller, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. S. 331; Oberländer-Bezold, Das Automobilrecht 1925 S. 252) die Auffassung vertreten, daß bei einem Zusammentreffen von Kapital- und Rentenbeträgen zunächst die Kapitalbeträge von dem (Kapital-)Höchstbetrag voll abzusetzen, also ungekürzt zu berücksichtigen seien und nur der hierdurch nicht verbrauchte Höchstbetrag sodann für die Rentenansprüche zur Verfügung zu stellen sei (vgl. RGZ 156, 392, 394 m.w.N.). - BGH, 29.01.1968 - III ZR 119/65
Geltendmachung übergegangener Ersatzansprüche Hinterbliebener - Anspruch auf …
Denn nach der Rechtsprechung gilt folgendes (vgl. RGZ 156, 392; BGH Urt.v. 25. Februar 1958 - VI ZR 44/57 - NJW 1958, 711 = VersR 1958, 324): Der Verletzte kann nach dem Straßenverkehrsgesetz einen Einzelposten als Kapital, einen anderen als Rente beanspruchen, darf aber denselben Posten nicht zerreißen. - BGH, 25.02.1958 - VI ZR 44/57
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