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   RG, 01.03.1938 - VII 179/37   

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https://dejure.org/1938,654
RG, 01.03.1938 - VII 179/37 (https://dejure.org/1938,654)
RG, Entscheidung vom 01.03.1938 - VII 179/37 (https://dejure.org/1938,654)
RG, Entscheidung vom 01. März 1938 - VII 179/37 (https://dejure.org/1938,654)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Entfällt die dem Fremdbesitzer gegenüber dem Eigentümer obliegende Haftung für Beschädigung oder Verlust der Sache, wenn der Fremdbesitzer Besitzmittler eines Dritten war, der ihm die das Eigentum verletzende Verfügung über die Sache in rechtswirksamer Weise erlaubt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 157, 132
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 29.10.1959 - VII ZR 197/58

    Feldbahnlokomotiven - §§ 678, 687 Abs. 1 BGB; § 823 BGB, § 852 BGB <Fassung

    In derartigen Fällen, in denen der berechtigte Fremdbesitzer das ihm zustehende Besitzrecht überschreitet (sog. Exzess des Fremdbesitzers), hat die Rechtsprechung die Haftung des Besitzers regelmäßig dem § 823 BGB entnommen (u.a. RGZ 101, 307; 157, 132, 135; BGH JZ 1951, 716 und LM § 985 Nr. 8).
  • OLG Schleswig, 27.02.2014 - 5 U 127/12

    Schadensersatzklage in Millionenhöhe gegen die Nord-Ostsee-Sparkasse abgewiesen

    § 991 Abs. 2 BGB ist jedoch auf Eigentumsverletzungen durch einen berechtigten mittelbaren Fremdbesitzer, dessen Oberbesitzer nicht der Eigentümer selbst ist, entsprechend anzuwenden (RGZ 157, 132, 135; OLG Schleswig, Urt. v. 12.02.1974 - 9 U 121/73, NJW 1974, 1712; OLG Hamburg, Urt. v. 12.02.1981 - 6 U 157/80, VersR 1982, 1204, 1205.

    Ist der Fremdbesitzer insbesondere gutgläubiger (berechtigter) Besitzmittler eines Dritten, so bestimmt sich seine Haftung gegenüber dem Eigentümer nach § 991 Abs. 2 BGB (RGZ 157, 132, 135).

    In diesem Fall kann der Fremdbesitzer von dem Eigentümer nicht aus § 823 BGB in Anspruch genommen werden, wenn und soweit ihm der Dritte die das Eigentum verletzende Verfügung über die Sache in rechtlich einwandfreier Weise erlaubt hatte (RGZ 157, 132, 135).

  • BGH, 16.02.1952 - II ZR 106/51

    Rechtsmittel

    Der zuletzt genannten Haftung stehen die Sondervorschriften der § § 985 ff BGB nicht entgegen, weil die Beklagte als Fremdbesitzerin mit der unberechtigten Verfügung die Grenzen ihres Besitzrechts überschritten hat (RGZ 157, 132 [135]).
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