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Rechtsprechung
   RG, 04.02.1938 - III 138/37   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1938,669
RG, 04.02.1938 - III 138/37 (https://dejure.org/1938,669)
RG, Entscheidung vom 04.02.1938 - III 138/37 (https://dejure.org/1938,669)
RG, Entscheidung vom 04. Februar 1938 - III 138/37 (https://dejure.org/1938,669)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 157, 197
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 09.10.1975 - III ZR 84/73

    Erhebung der vorgeschriebenen Abgaben für die Einfuhr gerösteter Nüsse …

    Es liegt also nicht der Fall vor, daß unzulässigerweise versucht wird, durch die ordentlichen Gerichte einen Zollbescheid nachprüfen oder über einen Zollerstattungsanspruch entscheiden zu lassen (vgl. RGZ 157, 197, 200; s. auch BGHZ 13, 145, 152; 14, 294, 297; 21, 359 ff; RGZ 164, 15, 25).
  • BGH, 11.06.1968 - VI ZR 34/67

    Expansion eines Gewerbebetriebes - Verlagerung des Betriebes auf mehrere …

    Für die Frage, ob der Klageanspruch ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch ist, der gemäß § 13 GVG von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist, kommt es auf die wahre Natur dieses Anspruchs an und nicht darauf, ob der Kläger ihn auf Rechtsvorschriften des bürgerlichen Rechts stützt (RGZ 146, 257; 157, 197; BGH Urteil vom 16. April 1962 - III ZR 205/60 - LM Nr. 84 zu § 13 GVG).
  • BGH, 22.09.1955 - III ZR 289/54

    Rechtsmittel

    Dazu sei bereits jetzt folgendes gesagt: Als "Rechtsmittel" sind nur, aber auch alle diejenigen Rechtsbehelfte anzusehen, die sich gegen die eine Amtspflichtverletzung darstellende schädigende Handlung oder Unterlassung selbst richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens herbeizuführen geeignet sind (RGZ 157, 197 [206] und 163, 121 [125]; S. 11 des Urteils des Senats vom 18. Januar 1954 - III ZR 257/52 -).
  • BGH, 21.02.1957 - III ZR 209/55

    Rechtsmittel

    Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift sind - wie der Senat in Fortführung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung in ständiger Praxis entschieden hat - alle, aber auch nur diejenigen Rechtsbehelfe, die sich gegen die eine Amtspflichtverletzung darstellende schädigende Handlung oder Unterlassung selbst richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens zum Ziel haben und herbeizuführen geeignet sind (RGZ 157, 197 [206]; 163, 121 [125]; Urteil des Senats vom 18. Januar 1954 - III ZR 257/52 - S 11, vom 20. März 1956 - III ZR 183/54 - S 8/9 u.a.m.).
  • BGH, 18.01.1954 - III ZR 257/52

    Rechtsmittel

    Denn die Bedeutung eines Rechtsmittels im Sinne dieser Vorschrift haben nur diejenigen Rechtsbehelfe, die sich gegen die eine Amtspflichtverletzung darstellende schädigende Handlung oder Unterlassung selbst richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens herbeizuführen geeignet sind (RGZ 157, 197 [206] und 163, 121 [125]).
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