Rechtsprechung
| RG, 26.04.1938 - VII 14/38 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 157, 282
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 20.02.1958 - VII ZR 76/57
Übergang vertraglicher Schadensersatzansprüche nach § 1542 RVO
Rn. 13 Es ist ferner noch zu beachten, daß in § 898 RVO ebenfalls Schadensersatzansprüche genannt werden, die gegen den Unternehmer "nach anderen gesetzlichen Vorschriften" bestehen, und daß hierunter nach der festen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs auch vertragliche Schadensersatzansprüche, jedenfalls solche aus § 618 BGB zu verstehen sind (so u.a. RGZ 157, 282; BGH in LM 2 zu § 898 RVO ). - BGH, 10.02.1958 - VII ZR 40/57 Handelte sie dieser Pflicht durch die schuldhafte Außerachtlassung der ihr vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen zuwider, so hat sie der Klägerin dafür einzustehen (vgl. RGZ 157, 282).
- BVerwG, 12.04.1961 - V C 23.61
Anwendung der Vorschriften des deutschen Schadensersatzrechts auf …
Die Vorschriften der §§ 898 f. RVO stellen eine Einschränkung der Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechts über die Verpflichtung zum Schadensersatz dar und dürfen daher nicht verallgemeinert werden (RGZ 157, 282 [286]).
- BGH, 10.06.1965 - VII ZR 131/63
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Schadensersatz nach den …
Dabei verkennt die Beklagte aber, daß die Klägerin nicht einen auf sie übergegangenen Ersatzanspruch der Geschädigten, sondern einen selbständigen auf Grund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrags entstandenen Anspruch geltend macht, der mit der Haftungsfreistellung der Beklagten nach § 898 RVO a.F. in keinem rechtlichen Zusammenhang steht, Es besteht auch kein Anlaß, den Unternehmer aus seiner Haftung für eine Verletzung seiner Vertragspflicht zu entbinden, wenn und soweit diese zugleich eine körperliche Beeinträchtigung seiner eigenen Arbeitnehmer zur Folge hatte (RGZ 157, 282; BGH in LM Nr. 19 zu § 898 RVO und Urteil des erkennenden Senats vom 19. November 1964 - VII ZR 20/63 -). - BGH, 29.04.1957 - VII ZR 265/56
Begriff des Bevollmächtigten und Repräsentanten
Das Reichsgericht (RGZ 157, 282; JW 1938, 2976; DR 1940, 1434) und der Bundesgerichtshof (LM § 898 RVO Nr. 2 = VersR 1952, 343 sowie Urteil des Senats VII ZR 14/56 vom 26. November 1956) haben sie aber abgelehnt. - BGH, 16.06.1959 - VI ZR 141/58
Rechtsmittel
Wenngleich gegen dessen Begründung im einzelnen Bedenken zu erheben sein mögen, so hat es doch stets im Ergebnis zutreffend erkannt, daß es nicht Sinn und Zweck der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung ist, mit Rücksicht auf die vom Unternehmer zur Berufsgenossenschaft geleisteten Beiträge Ansprüche gegen ihn auf Grund schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten zu beschränken, und daß demgemäß die Vorschrift des § 898 RVO dem Anspruch eines zweiten Schädigers, der dem Verletzten haftet und aus einem Vertrage einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verschuldens gegen den Unternehmer hat, nicht entgegensteht (RGZ 157, 282; JW 1938, 2976 Nr. 35; DR 1940, 1434 Nr. 20; vgl. dazu Höring, VersR 1951, 110). - BGH, 24.03.1959 - VI ZR 38/58
Rechtsmittel
Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte durch die im Urteilstatbestand wiedergegebenen Bestimmungen des Vertrages vom Jahre 1932, nach denen sie für alle Schäden der Klägerin aus dem Betrieb des Anschlusses ohne Rücksicht auf ein Verschulden auf ihrer Seite haftbar ist, auch die Haftung für die Schäden übernommen hat, die der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Unfallversicherung entstehen; denn die Beklagte haftet der Klägerin wegen schuldhafter Verletzung dieses Vertrages durch ihre Bediensteten, für die sie nach § 278 BGB einstehen muß, für alle hieraus entstehenden Schäden (BGH, Urteil vom 10.2.1958 - VII ZR 40/57 - RGZ 157, 282). - BGH, 26.11.1956 - VII ZR 14/56 Daraus folgt aber auch die Nebenpflicht des Unternehmers, den Besteller vor Schadensersatzansprüchen zu bewahren, die gegen ihn aus einer Verletzung des § 618 Abs. 3 BGB etwa entstehen können (RGZ 157, 282 und ihm folgend der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 25. Juni 1952 in VersR 1952, 343).
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