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Rechtsprechung
   RG, 16.03.1938 - II 163/37   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1938,646
RG, 16.03.1938 - II 163/37 (https://dejure.org/1938,646)
RG, Entscheidung vom 16.03.1938 - II 163/37 (https://dejure.org/1938,646)
RG, Entscheidung vom 16. März 1938 - II 163/37 (https://dejure.org/1938,646)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 157, 379
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 21.02.1983 - VIII ZR 4/82

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung; Anforderungen an die Führung …

    Nach heute ganz überwiegender Ansicht, der sich auch der Senat angeschlossen hat (urteil vom 17. Januar 1968 - VIII ZR 207/65 = LM BGB § 196 Nr. 18 = WM 1968, 281 = Warn 1968 Nr. 15), endet die Verjährungsunterbrechung bei einem Ruhen des Verfahrens, gleichviel, ob es auf einer richterlichen Anordnung oder einem tatsächlichen Stillstand beruht (z.B. RGZ 145, 239, 241 f; 157, 379, 382;… Johannsen a.a.O. § 211 Rdn. 4;… Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 211 Rdn. 6;… MünchKomm-von Feldmann a.a.O. § 211 Rdn. 6;… Soergel/Augustin a.a.O. § 211 Rdn. 3, 6;… Erman/Hefermehl, BGB, 7. Aufl., § 211 Rdn. 3; a.A. RGZ 128, 191, 196).

    Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäfte weder ausgeschlossen noch erschwert werden (§ 225 BGB); dieser Erfolg soll auch nicht auf dem Umweg erreicht werden, daß ein Prozeß begonnen, dann aber nicht mehr betrieben wird (vgl. RGZ 136, 193, 195; 145, 239, 244; 157, 379, 383; BGH Urteil vom 17. Oktober 1975 - I ZR 3/75 = VersR 1976, 36).

    Das von dem VII. Zivilsenat als Beleg zitierte Urteil des erkennenden Senats vom 17. Januar 1968 - VIII ZR 207/65 = LM BGB § 196 Nr. 18 = WM 1968, 281 = Warn 1968 Nr. 15 spricht im übrigen allein davon, daß "auch ein Stillstand aus grundloser Untätigkeit der Parteien" die Voraussetzungen des § 211 Abs. 2 BGB erfüllt und macht auch durch die von ihm zitierten Belege - RGZ 157, 379, 381; Soergel/Siebert/Augustin, 10. Aufl., § 211 Anm. 3 -, in denen auf den Grund der Untätigkeit der Parteien nicht abgestellt wird, deutlich, daß die "Grundlosigkeit" der Untätigkeit der Parteien nicht zwingende Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist.

    Ebenso wie die Vereinbarung über das Ruhen des Verfahrens (vgl. dazu z.B. RG JW 1916, 1188; RGZ 145, 239, 245; OLG Cöln OLGE 22, 173, 174) oder das Einverständnis des Schuldners mit dem Nichtbetreiben des Prozesses (vgl. dazu RG JW 1938, 1592, 1594, insoweit in RGZ 157, 379 nicht abgedruckt; RG JW 1936, 315) begründet auch die bloße Untätigkeit der Beklagten auf die Mitteilung des Gerichts, keinen Termin anberaumen zu wollen, nicht die Einrede des Rechtsmißbrauchs bei einer späteren Ausübung des Rechts nach § 222 BGB.

  • BGH, 17.10.1975 - I ZR 3/75

    Enden der Unterbrechung der Verjährung durch den Stillstand des Verfahrens - …

    Zweck der Vorschrift des § 211 Abs. 2 BGB ist, eine Umgehung der Verjährungsvorschriften zu verhindern (RGZ 157, 379, 383).

    Der Stillstand ist nicht von bestimmten prozessualen Voraussetzungen abhängig (vgl. RGZ 157, 379, 382; BGH NJW 68, 693); ein Prozeßverfahren kommt auch dann zum Stillstand, wenn das Gericht die ihm bekannte Absicht der Parteien, das Verfahren zum Stillstand zu bringen, stillschweigend dadurch billigt, daß es weder eine Entscheidung erläßt, noch einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt (RGZ 157, 379, 383).

  • OLG Rostock, 19.05.2009 - 4 U 84/05

    Bauvertrag: Abschluss eines Detailpauschalvertrages bei Bezugnahme auf …

    Rn. 333 Zulässig ist es hingegen, wenn eine Prozesshandlung von einer innerprozessualen Bedingung, also vom Erfolg oder Misserfolg einer eigenen Prozesshandlung oder einer solchen Handlung des Gegners abhängig gemacht wird (…vgl. Zöller/Greger, a.a.O.; RGZ 157, 379; BGH NJW-RR 2003, 1145 f.).
  • OLG Nürnberg, 01.12.1981 - 7 UF 693/81
    Hier endet daher nach § 211 Abs. 2 S. 1 BGB die eingetretene Verjährungsunterbrechung (RGZ 157, 379 ff; BGH NJW 1979, 810 f).

    Diese Antwort auf einen Hinweis des Gerichts war aber fraglos keine auf Fortführung und Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Handlung (RGZ 157, 379 ff).

  • BGH, 07.12.1978 - VII ZR 278/77

    Anforderungen an die Führung des Rechtsstreits zur Erhaltung der …

    In einem solchen Fall wäre es unbillig, die durch die Klageerhebung eintretende Unterbrechung fortdauern zu lassen (…Johannsen in BGB-RGRK, 11. Aufl., Anm. 9 zu § 211; RGZ 136, 193, 195; 157, 379, 381 f).
  • BGH, 24.03.1977 - III ZR 19/75

    Verjährungsvorschriften für Amtshaftungsansprüche - Gründe für die Unterbrechung …

    Diese Vorschrift soll der Möglichkeit vorbeugen, daß sich die in Prozeß gezogenen Ansprüche durch Parteiwillkür "verewigen", obwohl die Vorschriften über die Verjährung nicht nur dem Schutz der Privatinteressen, sondern auch der Sicherheit und Klarheit des Rechtsverkehrs überhaupt dienen und insoweit der rechtsgeschäftlichen Verfügungsmacht der Parteien entzogen sind (§ 225 BGB; vgl. die Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band I S. 332; RGZ 145, 239, 244; 157, 379, 380 ff.).
  • BGH, 17.01.1968 - VIII ZR 207/65

    Unterbrechung der Verjährung durch hilfsweise Geltendmachung eines Anspruchs

    Den Begriff des Stillstandes nach § 211 Abs. 2 BGB erfüllt auch ein Stillstand aus grundloser Untätigkeit der Parteien (RGZ 157, 379, 381;… Augustin a.a.O. § 211 Anm. 3).
  • BAG, 18.02.1972 - 5 AZR 368/71

    Unterbrechung der Verjährung - Klageerhebung - Stillstand des Verfahrens - …

    Sonst könnte der Grundsatz des § 225 BGB, daß die Verjährung durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden könne, umgangen werden (vgl. RGZ 157, 379 l 381 f.]j BGH NJV 68, 692 Ziff. 4 a).
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