Rechtsprechung
| RG, 24.06.1938 - III 183/37 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 158, 119
Wird zitiert von ... (14)
- OLG Düsseldorf, 13.04.2017 - 2 U 17/15 Rn. 120 Zwar ist es richtig, dass Voraussetzung jeder Auslegung eines Vertrages seine Auslegungsfähigkeit ist, und dass dann für sie kein Raum besteht, wenn der Vertrag klar und unzweideutig ist (RGZ 158, 119 [124]).
- BGH, 25.09.1972 - III ZR 97/70
Umfang des Erwerbsschadens der dauerhaft arbeitsunfähigen Ehefrau bei Zusage …
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß der Ehevertrag seinem Wortlaut nach so "eindeutig" sei, daß dem Berufungsgericht eine Heranziehung weiterer Umstände außerhalb der Vertragsurkunde zur Ermittlung des Willens der Vertragsschließenden verwehrt gewesen sei (vgl. RGZ 158, 119, 124; BGHZ 32, 60, 63) [BGH 10.01.1960 - V ZR 39/58] . - BayObLG, 10.02.1981 - BReg. 1 Z 125/80
Auslegung einer Abfindungserklärung in einem Übergabevertrag
Für eine Auslegung ist nur dann Raum, wenn der Wortlaut der Verzichtserklärung nicht absolut eindeutig ist (RGZ 158, 119/124; BGHZ 32, 60/63; BayObLGZ 1966, 242/244; 1979, 12/15 = Rpfleger 1979, 134/135; Palandt § 133 BGB Anm. 3).
- BFH, 05.12.1973 - I R 72/72
Auflösung - Auflösungszeitpunkt - Gesellschafterbeschluß - GmbH - Auslegung - …
Voraussetzung jeder Auslegung ist, daß die Erklärung in sich nicht eindeutig ist, d. h. zum richtigen Verständnis ihres Inhalts einer Auslegung bedarf (Urteil des RG vom 24. Juni 1938 III 183/37, RGZ 158, 119, 124). - BayObLG, 18.01.1979 - BReg. 2 Z 55/78
Vorliegen einer Vollmacht zur Bewilligung der Eintragung einer …
Für die Auslegung einer Willenserklärung ist nur dann Raum, wenn ihr Wortlaut nicht eindeutig ist (RGZ 158, 119/124; BGHZ 32, 60/63; BayObLGZ 1966, 242/244; Palandt § 133 Anm. 3). - BGH, 26.05.1975 - III ZR 76/72
Zum Erlass einer Gesellschaftsschuld - Ermittlung des hypothetischen …
Der Beweisantritt des Beklagten im Berufungsverfahren dafür, er habe bei der Vorbesprechung der "Vereinbarung" vom 17. April 1969 u.a. gesagt, er erkenne die Schuld nicht an, ist gegenüber dem insoweit klaren und eindeutigen Wortlaut der abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung des Beklagten unbehelflich; diese Erklärung stellt sich frei von offenen und versteckten Vorbehalten und damit als keiner Auslegung bedürftig dar (vgl. RGZ 158, 119, 124; BGH LM § 2084 BGB Nr. 7). - BayObLG, 10.12.1985 - BReg. 1 Z 59/85
Anspruch auf Erteilung eines Erbscheins; Erbantritt, der an die Erfüllung des …
Für eine Auslegung ist nur dann Raum, wenn die Erklärung nach Wortlaut und Zweck nicht absolut eindeutig ist (RGZ 158, 119/124; BGHZ 32, 60/63; BayObLGZ 1981, 30/35 m.w.Nachw.; Palandt Anm. 3 b; BGB-RGRK RdNr. 19, je zu § 133 BGB). - BGH, 04.10.1979 - IX ZR 16/79
Rechtsmittel
Nur bei völliger Eindeutigkeit stellt sich die Erklärung als keiner Auslegung bedürftig dar (RGZ 158, 119, 124). - BGH, 10.07.1957 - V ZR 202/55
Rechtsmittel
Bei dieser absoluten Eindeutigkeit der Erklärungen der Parteien sei für eine Auslegung dieser Erklärungen überhaupt kein Raum (RGZ 158, 119 [124]; RG HRR 1928 Nr. 206). - BayObLG, 13.06.1979 - BReg. 2 Z 50/78
Zur Haftung für Wohngeldrückstände nach Zwangsversteigerung
Denn für die Auslegung einer Willenserklärung ist nur dann Raum, wenn ihr Wortlaut nicht eindeutig ist (RGZ 158, 119/124; BGHZ 32, 60 /63; BayObLGZ 1966, 242 /244; Bay- ObLG MittBayNot 1979, 16 /17 = Rpfleger 1979, 134 /135 = BayObLGZ 1979 Nr. 4). - BGH, 06.07.1954 - I ZR 166/52
Rechtsmittel
- BGH, 06.04.1967 - II ZR 122/65
Anspruch eines ehemaligen hauptamtlichen Vorstandsmitglieds einer beklagten …
- BGH, 14.03.1956 - IV ZR 262/55
Rechtsmittel
- BGH, 27.01.1956 - I ZR 97/54
Rechtsmittel
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