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Rechtsprechung
   RG, 03.04.1939 - IV 165/38   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1939,628
RG, 03.04.1939 - IV 165/38 (https://dejure.org/1939,628)
RG, Entscheidung vom 03.04.1939 - IV 165/38 (https://dejure.org/1939,628)
RG, Entscheidung vom 03. April 1939 - IV 165/38 (https://dejure.org/1939,628)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 160, 109
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80

    Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament

    Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (z.B. RGZ 160, 109, 111; DR 1939, 936) in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen, die Auslegung eines Testaments dürfe niemals in Widerspruch zu dessen klarem und eindeutigem Wortlaut geraten; dieser setze der Auslegung eine nicht zu überschreitende Grenze; eine eindeutige testamentarische Verfügung sei weder auslegungsbedürftig noch auslegungsfähig (vgl. dazu außer den vom Oberlandesgericht angeführten Entscheidungen z.B. BGHZ 32, 60, 63; Urteil vom 25. Oktober 1965 - III ZR 47/64 = NJW 1966, 201 f).
  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 4/80

    Zweck der Testamentsform

    Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 160, 109, 111) daran festgehalten, daß der wirkliche Wille des Erblassers nur Berücksichtigung finden könne, wenn er in der Verfügung von Todes wegen irgendwie - wenn auch nur versteckt oder andeutungsweise - Ausdruck gefunden hat (vgl. außer den vom Oberlandesgericht angeführten Entscheidungen BGHZ 26, 204, 210 und ständig; zuletzt Urteil vom 29. Mai 1980 - IVa ZR 26/80 = LM BGB § 2247 Nr. 6).
  • OLG Hamburg, 05.02.2020 - 2 W 2/20

    Auslegung eines Testaments mit einer Organisation (hier: ein Tierpark) als …

    Es ist daher mit der Andeutungs- oder Anhaltstheorie ein - wenn auch unvollkommener oder versteckter - Anhaltspunkt in der Verfügung zu verlangen (…Leipold, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 2084 Rn. 16; BGH, Urteil vom 04.12.1969 - III ZR 31/68 = WM 1970, 221; BGH, Urteil vom 24.10.1979 - IV ZR 31/78 = NJW 1980, 1276; BGH, Beschluss vom 09.04.1981 - IVa ZB 4/80 = BGHZ 80, 242 = NJW 1981, 1737; RGZ 160, 109 (111); RG LZ 1932, 388; KG, Beschluss vom 30.1.1970 - 1 W 9679/69 = NJW 1970, 758; OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.1973 - 15 W 285/72 = NJW 1974, 60; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.8.1999 - 14 Wx 44/99 = ZEV 1999, 438 = FamRZ 2000, 914 (915); OLG Düsseldorf ZEV 1998, 229 (230); BayObLG, Beschluss vom 30.12.1985 - …
  • OLG Brandenburg, 18.12.1997 - 10 Wx 23/96

    Anordnung der Einziehung eines Erbscheins ; Beschwerdeberechtigung der …

    Der Grundsatz, daß bei einem vom Notar errichteten öffentlichen Testament davon auszugehen ist, daß Begriffe, die dem Gesetz entnommen sind, so zu verstehen sind, wie vom Gesetz beabsichtigt (vgl. RGZ 160, 109, 111; RG, DR 1944, 493; OLG Frankfurt, OLGZ 1972, 120, 122), gilt jedoch nicht uneingeschränkt.
  • OLG Brandenburg, 25.11.1997 - 10 Wx 33/96

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde; Erteilung eines Erbscheins; Anwendbarkeit …

    Allerdings ist bei einem vom Notar errichteten öffentlichen Testament grundsätzlich davon auszugehen, daß Begriffe, die dem Gesetz entnommen sind, so zu verstehen sind, wie vom Gesetz beabsichtigt (RGZ 160, 109, 111, RG, DR 1944, 493, OLG Frankfurt, OLGZ 1972, 120, 122) Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, wenn, wie vorliegend, im Testament ein Begriff verwendet wird, der nicht nur einen juristischen Inhalt hat, sondern auch umgangssprachlich verwendet wird Denn auch ein Notar wird bei allem Bemühen, juristisch exakte Formulierungen zu wählen, bei Testamentserrichtung Ausdrucke des Erblassers, die dessen Willen kennzeichnen, weitgehend übernehmen Wenn aber vorliegend der Notar tatsächlich den Begriff "Abkömmlinge" auf Wunsch des Erblassers in das Testament aufgenommen hat, ohne selbst an den Fall der Adoption zu denken, faßt sich hieraus für die Testamentsauslegung nichts ableiten Gleiches gilt auch dann, wenn der Begriff "Abkömmlinge" auf Vorschlag des Notars in das Testament gelangt ist, ohne daß dieser den Erblasser über die gesetzliche Bedeutung dieses Begriffs genau informiert hat Denn insoweit kommt es nicht auf den Willen des Notars, sondern auf denjenigen des Erblassers an (BGH, LM § 2100 BGB Nr. 1) Nur wenn dieser den Begriff im Sinne des Gesetzes verstanden wissen wollte, ist der Beteiligte zu 1 von der Erbfolge ausgeschlossen.
  • KG, 17.10.1986 - 1 W 732/85

    Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregelung in Bezug auf den Einsatz als …

    Zwar ist regelmäßig anzunehmen, daß einem Notar die Begriffe "Vor- und Nacherbschaft« geläufig sind (RGZ 160, 109); auch in einem notariellen Testament kann indessen der Begriff "Vor- und Nacherbe« unter Berücksichtigung des Willens der Testierenden unrichtig oder unpräzise verwendet worden sein (vgl. Senat DNotZ 1955, 408, 410 f; LG Berlin FamRZ 1976, 293, 294; vgl. auch OLG München JFG 15, 246).
  • BGH, 04.12.1969 - III ZR 31/68

    Errichtung eines Testaments - Auslegung eines Testaments - Belastung eines …

    Trifft das zu, dann können auch außerhalb des Testaments liegende Umstände zu dessen Auslegung herangezogen werden (…BGB RGRK 11. Aufl. Anm. 9;… Staudinger BGB 11. Aufl. Anm. 6;… Palandt BGB 28. Aufl. Anm. 2, jeweils zu § 2136 BGB; RGZ 69, 257, 259; 134, 277, 280; 160, 109, 111; BGH Urteil vom 5. März 1951 - IV ZR 64/50 = NJW 1951, 354; KG HHR 1939 Nr. 1165; BayObLG 1954, 123, 126; 1958, 109, 112; 1960, 432, 436; 1966, 227, 233).
  • BayObLG, 09.10.1981 - BReg. 2 Z 72/81

    (Zur Festlegung einer besonderen Nutzungsform durch die Gemeinschaftsordnung

    Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (z. B. RGZ 160, 109, 11.1; DR 1939, 936) in zahlreichen " Entscheidungen ausgesprochen, die Auslegung eines Testaments dürfe niemals in Widerspruch zu dessen klarem und eindeutigem Wortlaut geraten; dieser setze der Auslegung eine nicht zu überschreitende Grenze; eine eindeutige testamentarische Verfügung sei weder auslegungsbedürftig noch auslegungsfähig.
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