Rechtsprechung
| RG, 06.05.1939 - VI A 75/39 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 160, 253
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 10.12.1951 - GSZ 3/51
Unfallrentenansprüche - § 400 BGB, teleologische Reduktion des Abtretungsverbots …
Ohne den Übergang der Schadensersatzansprüche auf die öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger und Dienstherren würde sich der Ersatzpflichtige dem Geschädigten gegenüber möglicherweise bis zur Höhe der gesetzlichen Bezüge auf Vorteilsausgleichung berufen können, wie dies vom Reichsgericht z.B. für Krankengeld und Invalidenrente noch bis zur Neufassung des § 1542 RVO (RG in Recht 1909 Nr. 267; 1915 Nr. 2000; RG in JW 1911 S 35 Nr. 12) und für Versorgungsbezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen bis zur Neuregelung durch § 139 DBG anerkannt worden ist (vgl hierzu die amtliche Begründung, abgedruckt bei Nadler-Wittland-Ruppert DBG 1938 Bd 2 Teil 2 S 1451; RG in Recht 1909 Nr. 267; RGZ 80, 48; 130, 258 [261]; 160, 253 f; 163, 396 ff). - BGH, 06.12.2022 - VI ZR 377/21
Fortgeltung des sog. Quotenvorrechts des Beamten gegenüber dem Beihilfeträger
Rn. 6 1. Der Senat hat bereits durch Urteil vom 9. November 1956 (VI ZR 196/55, BGHZ 22, 136) in Abkehr von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 160, 253, 254; 171, 193, 198) und den in einer eigenen früheren Entscheidung (…Urteil vom 17. März 1954 - VI ZR 162/52, BGHZ 13, 28, 32, juris Rn. 11) angestellten Erwägungen entschieden, dass sich der Übergang des Schadensersatzanspruchs zugunsten eines öffentlichen Versorgungsträgers nicht zum Nachteil des Beamten oder der Hinterbliebenen auswirken darf, wenn der Schädiger nur einen Teil des entstandenen Schadens zu ersetzen hat. - BGH, 22.06.1956 - VI ZR 140/55
Unfall eines Arbeitnehmers
Hierauf hat in Anknüpfung an die spätere Rechtsprechung des Reichtsgerichts (RGZ 160, 253; 163, 396 [398]; RG DR 1941, 666 [669]) insbesondere der Große Senat für Zivilsachen hingewiesen (BGHZ 9, 179 [191]; BGHZ 13, 360 [364]; vgl. ferner die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 10, 107).
- BGH, 31.05.1954 - GSZ 2/54
Abtretung unpfändbarer Unfallrentenansprüche
Wenn die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts bei gesetzlichen Versorgungsbezügen, insbesondere den Pensionen der Beamten und ihrer Hinterbliebenen, eine Anrechnung bejaht hat, so ist dieser häufig angegriffenen Rechtsprechung jedenfalls durch § 139 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 und durch verwandte gesetzliche Bestimmungen der Boden entzogen (RGZ 160, 253; 163, 396 [398]; RG DR 1941, 666 [669]). - BGH, 09.11.1956 - VI ZR 196/55
Kein Quotenvorrecht des öffentlichen Dienstherrn
So hat auch das Reichsgericht die Bestimmung des § 139 DBG verstanden und ein sogenanntes Quotenvorrecht des öffentlichen Dienstherrn anerkannt (RGZ 160, 253 [254]; 171, 193 [198]). - BGH, 17.10.1957 - II ZR 39/56
Umfang der Haftung aus § 158c VVG
(§§ 139 DBG, 168 BBG; BGHZ 9, 179 [191 ff]: RGZ 163, 396; 160, 253; vgl. ferner Sieg, JZ 1954, 337). - BGH, 26.04.1960 - VI ZR 100/59
Rechtsmittel
Dieser vom Schrifttum häufig angegriffenen unterschiedlichen Behandlung von vertraglichen und gesetzlichen Ausgleichsleistungen (…vgl. Siber, Schuldrecht, 1931, S. 46; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht, 13. Bearb., § 17 II 1 a; Arnold, ZAkDR 1937, 399) ist jedoch, wie das Reichsgericht in späteren Entscheidungen (RGZ 160, 253; 163, 396) ausführt, durch § 139 BBG und verwandte gesetzliche Bestimmungen der Boden entzogen worden (ebenso die Entscheidungen des Großen Senats für Zivilsachen BGHZ 9, 179, 191: 13, 360, 364). - BGH, 11.01.1951 - III ZR 187/50
Unfallverletzter Beamter. Rechtsübergang
Wenn aber das Berufungsgericht meint, die Grundsätze, die das Reichsgericht in seiner früheren Rechtsprechung (RGZ. Bd. 82 S. 256) zu dieser Frage entwickelt hat, seien durch die Fassung des § 139 des Deutschen Beamtengesetzes überholt, so beruht dies auf einer missverständlichen Auslegung dieser Vorschrift und der angeführten Entscheidungen RGZ. Bd. 160 S. 253 und Bd. 163 S. 396. - BGH, 14.06.1951 - III ZR 14/50
Rechtsmittel
Diese Vorschrift führt bei einem Mitverschulden des Beamten aber nicht zu einem Quotenvorrecht des Beamten, sondern zu einem Quotenvorrecht des Dienstherrn (…vgl. Brand Deutsches Beamtenrecht Aufl. 4 § 139 Anm. 4; RGZ 160, 253), weil auch bei Mitverschulden des Beamten die etwa bestehenden Ansprüche des Beamten in ihrer vollen bestehenden Höhe auf den Dienstherrn übergehen.
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