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Rechtsprechung
   RG, 24.06.1939 - II 190/38   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1939,583
RG, 24.06.1939 - II 190/38 (https://dejure.org/1939,583)
RG, Entscheidung vom 24.06.1939 - II 190/38 (https://dejure.org/1939,583)
RG, Entscheidung vom 24. Juni 1939 - II 190/38 (https://dejure.org/1939,583)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 160, 385
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 22.02.1957 - I ZR 68/56

    Werbung durch Massenverteilung von Warenproben

    Dabei darf unter Umständen auch eine solche Warenmenge als Probe abgegeben werden, die regelmäßig auch für einen entgeltlichen Warenabsatz in Betracht kommt, wenn anders eine wirkliche Erprobung vom Publikum nicht vorgenommen werden kann (Bestätigung von RG GRUR 1938, 207 ff; 1938, 849 ff; RGZ 160, 385).

    Allerdings ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht von dem auch vom Reichsgericht mehrfach vertretenen Standpunkt (vgl. GRUR 1938, 207 [210] - Persil; 1938, 849 [850] - Eierbrikett; RGZ 160, 385 [389] = GRUR 1939, 862 [864] - Lockenwickler) ausgeht, daß die Abgabe von Warenproben dann gestattet sei, wenn dem Verbraucher durch ihre kostenlose Verteilung Gelegenheit gegeben werden solle, sich über die Güte und Brauchbarkeit des ihm angebotenen Erzeugnisses zu unterrichten.

    Unter der Voraussetzung, daß die Warenabgabe nicht die Menge übersteige, deren es bedürfe, um die Ware sachgemäß ausprobieren zu können, könne selbst die Abgabe einer solchen Menge zulässig sein, die regelmäßig auch für einen entgeltlichen Warenabsatz in Betracht komme, wenn andere eine Erprobung nicht vorgenommen werden könne (RGZ 160, 385 [389]).

  • BGH, 27.01.1956 - I ZR 146/54

    Wettbewerb durch Anzeigenblatt

    Auch die Lockenwickler-Entscheidung (RGZ 160, 385 [388]) hebt diesen Gesichtspunkt hervor.

    Denn bei den diesen Entscheidungen (vgl. insbesondere GRUR 1936, 810 ff; 1938, 207 ff RGZ 160, 385 ff = GRUR 1939, 314 ff) zugrunde liegenden Tatbeständen hat es sich immer darum gehandelt, daß der durch das Gratisangebot Begünstigte als zahlender Kunde geworben werden sollte.

  • BGH, 13.07.1959 - I ZR 96/58

    Rechtsmittel

    Erst recht kann die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht nicht auf RGZ 160, 385, 388 gestützt werden, weil dort gar kein Verstoß gegen die Zugabeverordnung angenommen worden ist; vielmehr ist die kostenlose Verteilung wertvoller Sperrwickler an Friseure allein als eine sittenwidrige Handlung im Sinne des § 1 UWG angesehen worden.

    Diese Rechtsansicht fußt offenbar auf der Rechtsprechung des Reichsgerichts, welches vor allem in RGZ 160, 385, 389 einen derartigen Rechtsgrundsatz formuliert hatte.

  • BGH, 18.12.1968 - I ZR 113/66

    Unentgeltliche Abgabe von Anzeigenblättern

    Vielmehr ist seine wettbewerbsrechtliche Beurteilung bislang von Umfang, Intensität und Wirkung dieser Maßnahme abhängig gemacht worden (vgl. etwa RG GRUR 1936, 810 - Diamantine; 1938, 207 - Persil; RGZ 160, 385 - Lockenwickler; BGHZ 23, 365 - Suwa; GRUR 1957, 363 - Sunil; GRUR 1957, 600 - Westfalenblatt; GRUR 1959, 31 - Feuerzeug; GRUR 1959, 544 - Modenschau; BGHZ 43, 278 - Kleenex; GRUR 1967, 254 - Waschkugel; GRUR 1968, 649 - Aschenbecher;… vgl. ferner Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 9. Aufl., Anm. 91 ff zu § 1 UWG).
  • BGH, 11.11.1958 - I ZR 179/57

    Rechtsmittel

    Allerdings will § 1 UWG nicht nur die Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb schützen, sondern auch die Allgemeinheit vor Wettbewerbsauswüchsen bewahren (BGH GRUR 1955, 541 - Bestattungswerbung - BGHZ 19, 392, 396 [BGH 27.01.1956 - I ZR 146/54] - Werbung durch Anzeigenblatt - RG GRUR 36, 810, 812; RGZ 160, 385, 388).
  • BGH, 15.02.1967 - Ib ZR 10/65

    Unberechtigte Auslieferung von Zeitschriften - Unentgeltliche Abgabe von Waren - …

    Die unentgeltliche Warenabgabe könne auch dann nicht verwehrt sein, wenn sie sich als betriebswirtschaftlich gerechtfertigtes und für die Allgemeinheit unschädliches Werbemittel erweise (RGZ 160, 385, 389).
  • BGH, 15.02.1967 - Ib ZR 4/65

    Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften - Unentgeltliche Abgabe von Waren - …

    Die unentgeltliche Warenabgabe könne auch dann nicht verwehrt sein, wenn sie sich als betriebswirtschaftlich gerechtfertigtes und für die Allgemeinheit unschädliches Werbemittel erweise (RGZ 160, 385, 389).
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