Rechtsprechung
| RG, 06.10.1939 - III 2/39 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 161, 341
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 03.12.1953 - III ZR 281/52
Rechtsmittel
Das Berufungsgericht betrachtet den Bahnbetrieb schlechthin als Ausübung hoheitlicher Gewalt; es weicht dabei bewusst von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 161, 341 ff) ab, weil "diese Auffassung nicht mehr dem Wesen des Bahnbetriebs entspreche und seiner Bedeutung in der heutigen Zeit nicht gerecht werde".Der Senat hat sich bereits in BGHZ 9, 145 ff den grundsätzlichen Ausführungen, auf denen das Reichsgericht in RGZ 161, 341 ff aufbaut, angeschlossen.
Auf die überzeugenden Ausführungen in RGZ 161, 341 ff kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.
Wenn das Berufungsgericht dabei auf § 2 der Satzung - richtiger auf Art. IV des Abkommens - hinweist, wonach die Betriebsvereinigung "eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit" ist, so übersieht es dabei folgendes: Die grundlegende Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 161, 341 [349]) betrifft nicht die "Deutsche Reichsbahngesellschaft", nach dem Reichsbahngesetz vom 13. März 1930 (RGBl II 369), die als Aktiengesellschaft aufgezogen war, auch nicht die "Deutsche Reichsbahngesellschaft", wie sie durch das Gesetz zur Neuregelung der Verhältnisse der Reichsbank und der Deutschen Reichsbahn vom 10. Februar 1937 (RGBl II 47) umgestaltet und unter dem Namen "Deutsche Reichsbahn" praktisch als öffentlich-rechtliches Unternehmen fortgeführt wurde, sondern die "Deutsche Reichsbahn", unter welchem Namen das Reich nach dem Reichsbahngesetz vom 4. Juli 1939 (RGBl I 1205) "das Reichseisenbahnvermögen als ein Sondervermögen des Reiches mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung" verwaltet.
An Organisationsform und Aufgaben der Bahn hat sich daher durch Schaffung der Betriebsvereinigung anstelle der Deutschen Reichsbahn gegenüber dem Zustand, der der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 161, 341 ff zugrunde lag, in den Grundsätzen überhaupt nichts geändert.
- BGH, 02.07.1985 - X ZR 77/84
Deutsche Bundesbahn als Gewerbebetrieb -Verjährung von Werklohnansprüchen gegen …
So hat die Rechtsprechung das Verhältnis zwischen der früheren Reichsbahn und der Deutschen Bundesbahn einerseits und deren Benutzern andererseits stets als ein privatrechtliches angesehen (RGZ 161, 341, 344 ff.; 162, 364, 365; BGHZ 2, 37, 41; 6, 304, 309; 20, 102, 105; std. Rspr.). - BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53
Rechtsmittel
Der Senat hat sich bereits in BGHZ 9, 145 ff den grundsätzlichen Ausführungen, auf denen das Reichsgericht in RGZ 161, 341 ff aufbaut, angeschlossen.
- BGH, 19.06.1952 - III ZR 113/51
Abgrenzung von öffentlicher und Privaturkunde
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 23.04.1951 - IV ZR 158/50
Veräußerung von Frachtgut. Guter Glaube
Diese Vorschriften sind nach der vom Reichsgericht in RGZ 161, 341 u. 162, 364 ausführlich begründeten Ansicht, von der abzugehen auch jetzt kein Anlass besteht, bürgerlich-rechtlicher Natur.Dass das Reichsgericht auch nach dem Inkrafttreten des Reichsbahngesetzes an den in dieser Entscheidung vor seinem Erlass ausgesprochenen Grundsätzen festgehalten hat, ergibt sich aus RGZ 161, 341 (344).
- BGH, 30.11.1955 - VI ZR 235/54
Rechtsmittel
Daß die Schadensersatzpflicht nach Art. 34 GrundG ausgeschlossen wäre, wie das Berufungsgericht in Erwägung gezogen und dahingestellt gelassen hat, kommt nicht in Betracht, da ein Schrankenwärter beim öffnen und Schließen der Schranken nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt handelt, sondern Aufgaben wahrnimmt, die im Rahmen der bürgerlichrechtlichen Verkehrssicherungspflicht der Eisenbahn liegen (RGZ 161, 341 ff; BGH L-M Nr. 2 zu § 839 (Fa) = VRS 6, 94 = VersR 1954, 36).In diesem Falle würde die Bestimmung des § 839 BGB eingreifen, die sich auch auf die Handhabung der privatrechtlichen Belange eines öffentlichen Rechtsträgers durch seine Beamten erstreckt (RGZ 131, 239 [248]; 155, 257 [268]; 161, 341 [349]).
- BGH, 26.03.1953 - III ZR 220/52
Rechtliche Stellung einer Universitätsklinik
Es hat bei der Post, mindestens hinsichtlich des Brief- und Postscheckverkehrs, die hoheitsrechtliche Natur des Unternehmens bejaht (RGZ 158, 83; 161, 174), während es die Personenbeförderung bei der Bahn noch als dem bürgerlich-rechtlichen Geschäftskreis angehörend betrachtet (RGZ 161, 341; 162, 364; 169, 379). - BVerwG, 11.03.1970 - VI C 15.65
Rechtsmittel
Da die Bundesbahn nach allgemein anerkannter Meinung (vgl. RGZ 161, 341 [346-348]; 162, 364 [365]; 169, 376 [379]; BGHZ 2, 37 [41]; 6, 304 [309]) als Verkehrsunternehmen einen privatrechtlichen Geschäftsbetrieb führt, kann Bundesbahnbeamten bei Tätigkeiten, die unmittelbar mit den Verkehrsaufgaben der Bundesbahn, wie z.B. der Durchführung des Betriebs, der Abfertigung von Personen und Gütern, dem Unterhalten von Anlagen und Fahrzeugen und dem sich daraus ergebenden Verwaltungsdienst zusammenhängen, grundsätzlich nicht die Haftungsbeschränkung des § 78 Abs. 1 Satz 2 BBG zuteil werden (vgl. Plog-Wiedow, BBG, § 78 RdNr. 32). - BGH, 23.02.1956 - III ZR 324/54
Personenbeförderung der Bundespost
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 22.10.1981 - III ZR 24/80
Verantwortlichkeit für die Folgen eines Schulunfalls einer Schülerin beim …
Ebenso ist bei der Bahn, die im übrigen ein öffentliches Unternehmen ist, anerkannt, daß die Personenbeförderung dem bürgerlichen Recht untersteht (vgl. RGZ 161, 341, 347; 169, 376, 379). - BGH, 28.03.1972 - VI ZR 203/70
Klage gegen die Bundesbahn auf Schadensersatz infolge eines Brandunglücks - …
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