Rechtsprechung
| RG, 19.10.1939 - V 92/39 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 161, 375
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 02.07.1981 - III ZR 63/80
Drittbezogenheit der Amtspflicht zur Außerbetriebsetzung eines versicherungslosen …
Nur eine zu diesem Zeitpunkt vorhandene und durchführbare Möglichkeit anderweiten Ersatzes kann dem Amtshaftungsanspruch entgegenstehen (RGZ 161, 375, 376; RG HRR 1940 Nr. 5). - BGH, 21.09.1976 - VI ZR 69/75
Verjährungsfrist - Ausfall - Leistungsklage - Feststellungsklage - Verjährung
2. Das Berufungsgericht verkennt auch nicht, daß nach der bereits auf das Reichsgericht zurückgehenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hier so wie in allen Fällen, in denen eine Haftung nur begründet ist, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu verlangen versag (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB), die Verjährung erst mit der Erlangung dieser Kenntnis zu laufen beginnt (RGZ 137, 20, 23; 161, 375, 376; RG JW 1926, 2284; 1937, 2113; BGH, Ur teile vom 10. Juli 1958 - III ZR 11/57 " Betrieb 1958, 1360; vom 9. Juli 1963 - VI ZR 304/62 VersR 1963, 1169 1170 «= DNotZ 1964, 61, 62 m.v.Nachw. und vom 29. Oktober 1963 - VI ZR 311/62 = VersR 1964, 282 - DNotZ 1964, 505). - BGH, 01.02.1954 - III ZR 299/52
Polizei. Rücksichtnahme auf Dritte
Denn da der auf Amtspflichtverletzung gestützte Anspruch zur Voraussetzung hat, dass von einem Dritten Ersatz des Schadens nicht zu erlangen ist, beginnt auch die Verjährung erst mit der Kenntnis des Geschädigten, dass eine Möglichkeit, sich bei einem Dritten schadlos zu halten, nicht gegeben ist (RGZ 145, 56 [68] und 161, 375 [376]).
- BGH, 20.09.1968 - V ZR 50/67
Beginn der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs; Voraussetzungen einer …
Die kurze Verjährung des § 852 BGB beginnt deshalb bei einem Schadensersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB erst dann zu laufen, wenn der Ausfall, für den der Beklagte aufzukommen hat, auch seiner Höhe nach feststeht und diese Höhe dem Geschädigten bekannt ist (RGZ 137, 20, 23; 161, 375, 376; BGB VersR 1957, 201;… BGB RGRK 11. Aufl. § 852 Anm. 12). - BGH, 25.03.1954 - III ZR 389/52
Rechtsmittel
Erst wenn der Kläger weiß, daß er an anderer Stelle keinen Ersatz erlangen kann, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB für ihn zu laufen (RGZ 161, 375; RG in JW 1926, 2284 und 1935, 3154). - BGH, 26.05.1955 - III ZR 9/54
Rechtsmittel
Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß die Verjährung eines auf fahrlässiger Amtspflichtverletzung beruhenden Amtshaftungsanspruchs wegen der Vorschrift in § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht schon mit der Kenntnis vom Schaden beginnt, daß vielmehr die Verjährung der anstelle des schuldigen Beamten haftenden Körperschaft gegenüber erst in dem Zeitpunkt ihren Anfang nimmt, in dem der Verletzte Kenntnis davon erlangt hat, daß er auf andere Weise keinen Ersatz zu erlangen vermag (RGZ 137, 20; 161, 375).
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