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Rechtsprechung
   RG, 15.12.1939 - III 99/39   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1939,478
RG, 15.12.1939 - III 99/39 (https://dejure.org/1939,478)
RG, Entscheidung vom 15.12.1939 - III 99/39 (https://dejure.org/1939,478)
RG, Entscheidung vom 15. Dezember 1939 - III 99/39 (https://dejure.org/1939,478)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 162, 273
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 11.06.1952 - III ZR 181/51

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht hat in den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen vom 8. November 1938 (JW. 1939, 240) und vom 15. Dezember 1939 (RGZ 162, 273) Verletzungen von Pflichten für gegeben erachtet, die die Polizei bei Gefährdungen des Strassenverkehrs nach § 14 PVG zu erfüllen hat.

    Die Begründungen dieser beiden Entscheidungen weichen insofern von einander ab, als das Reichsgericht in der Entscheidung JW 1939, 240 die Massnahme, deren Unterlassung als pflichtwidrig angesehen wird, zu den Ermessens entscheidungen zählt, während in der Entscheidung RGZ 162, 273 [275] ausgeführt wird, dass "gegenüber unzweifelhaft verkehrsgefährdenden Zuständen" ein verwaltungsmässiges Ermessen der Polizeibehörde nicht bestehe.

    Sie würde auch keine ausreichende Stütze in der Entscheidung RGZ 162, 273 finden, die nur bei "unzweifelhaft" verkehrsgefährdenden Zuständen ein verwaltungsmässiges Ermessen der Polizei, ob sie überhaupt einschreiten will oder nicht, verneint.

    Wenn das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 162, 273 für eine Ermessensbetätigung der Polizei bei "unzweifelhaft verkehrsgefährdenden Zuständen" keinen Raum mehr sieht, so handelt es sich hierbei im Sinne Jellineks um ausserhalb der Ermessensgrenze der Schädlichkeit" liegende Gefahrenzustände, bei denen die Polizei also nicht nur einschreiten darf, sondern such einschreiten muss, Schreitet sie in einem solchen Falle nicht ein, so verletzt sie eine dem zu schützenden Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, die, sofern die Unterlassung des Einschreitens auf einem Verschulden des Beamten beruht, eine Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf, jetzt Art. 34 GrundG, begründen kann.

    Im ersteren Falle würde die Frage, ob ein polizeiliches Einschreiten wegen Vorliegens eines "unzweifelhaften" Gefahrenzustandes erforderlich ist, entsprechend der Entscheidung RGZ 162, 273 uneingeschränkt der richterlichen Nachprüfung unterliegen, während sie im letzteren Falle entsprechend der ebenfalls vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung RG JW 1939, 240 im allgemeinen der richterlichen Nachprüfung entzogen wäre.

    Bei dieser Sachlage lässt sich also die Feststellung eines "unzweifelhaft verkehrsgefährdenden Zustandes" im Sinne der Entscheidung RGZ 162, 273 [275] nicht rechtfertigen.

  • BGH, 15.06.2000 - III ZR 302/99

    Verantwortlichkeit für das Anbringen vorschriftsmäßiger Verkehrszeichen

    Die Verantwortung für das Anbringen vorschriftsmäßiger Verkehrszeichen trägt deshalb grundsätzlich nicht der Verkehrssicherungspflichtige, sondern allein die Straßenverkehrsbehörde (RGZ 162, 273, 277 f; Senatsurteil vom 3. Juli 1952 - III ZR 120/51 - NJW 1952, 1214), hier also der zweitbeklagte Landkreis, jedoch nicht die beklagte Stadt.
  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 204/52

    Rechtsmittel

    des "Übermaßes" im Einzelfall als reine Rechtsfrage zu behandeln und "nach sachlichen Gesichtspunkten" durch das Gericht vorzunehmen ist (so anscheinend RGZ 162, 273) oder ob es sich hierbei um eine von der zuständigen Behörde zu entscheidende "reine Ermessensfrage" handelt, deren Nachprüfung im allgemeinen dem Richter entzogen ist (so anscheinend RG in JW 1939, 239 [240]).
  • BGH, 22.04.1971 - III ZR 25/68

    Verkehrssicherungspflicht - Zebrastreifen - Unkenntlichkeit - Gefahr

    Die Revision kann auch nichts daraus herleiten, daß die Anordnung, wo und weiche Verkehrszeichen anzubringen sind, Sache der Straßenverkehrsbehörde ist (§ 3 Abs. 4 StVO a.F., das ist i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. März 1956 (BGBl I 271, 327)), deren Fehlverhalten eine Haftung aus § 839 BGB, Art. 34 GG begründen würde (RGZ 162, 273, 277; BGH LM § 839 (Fg) BGB Nr. 3, 4, 25; BGH NJW 1962, 791, 792) [BGH 05.02.1962 - III ZR 173/60] , vgl. auch Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 26. Juni 1970 - VII G 10/70 = VRS 39, 303, 305).
  • OLG Düsseldorf, 02.04.1981 - 18 U 225/80

    Fahrbahnmarkierungen; Straßenbauarbeiten; Verkehrsteilnehmer

    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung (RGZ 162, 273; BGH NJW 52, 1214; VersR 61, 689= NJW 61, 1572; 66, 1456; OLG Düsseldorf VersR 1976, 1180) mit der Folge, daß eventuelle Pflichtverletzungen der Beklagte bei der von ihr getroffenen Verkehrsregelung im damaligen Baustellenbereich einen Amtshaftungsanspruch auslösen können.
  • BGH, 03.07.1952 - III ZR 120/51

    Rechtsmittel

    Es hat aber später (RGZ 162, 273 und VAE 1944, 11) diese Unterscheidung nicht mehr aufrecht erhalten und ist von der ausschließlichen Verantwortung der Polizei für die Anbringung der Verkehrsschilder ausgegangen.
  • BGH, 08.05.1952 - III ZR 40/51

    Rechtsmittel

    Ob diese Auffassung angesichts der in der Entscheidung RGZ 162, 273 dargelegten Grundsätze noch uneingeschränkt zu billigen ist (…vgl. hierzu Baumeister a.a.O.; Wussow DR 1943, 996 in der Anm. zu dem Urteil des Reichsgerichts vom 13. April 1943), bedarf keiner Prüfung, weil schon das Fehlen des Schutzgeländers nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen eine ausreichende Haftungsgrundlage für die Klagansprüche bietet.
  • BGH, 22.01.1953 - III ZR 245/51

    Rechtsmittel

    In dem erstgenannten Falle wäre das ordentliche Gericht uneingeschränkt zur Nachprüfung befugt (so u.a. RGZ 162, 273), in dem anderen wäre sie ihm versagt, es sei denn, dass es sich um einen Ermessensmissbrauch oder ein so fehlsames Verhalten handelte, dass es mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Aufgaben schlechterdings unvereinbar wäre (so RG JW 1939 S. 240).
  • BGH, 31.01.1952 - III ZR 43/51

    Rechtsmittel

    Die von der Revision angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 162, 273) lässt in ihrem letzten Satz (Seite 279) diese Frage völlig offen und kann deshalb zur Stützung der Ansicht der Revision nicht herangezogen werden.
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