Rechtsprechung
| RG, 17.01.1940 - II 126/39 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 162, 388
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 13.06.1994 - II ZR 38/93
Wirksamkeit zur Gründung einer Schutzgemeinschaft durch die Gesellschafter einer …
In der Rechtsprechung werden die Voraussetzungen der kündigungsausschließenden Wirkung unterschiedlich umschrieben: So soll die Zufügung eines erheblichen wirtschaftlichen Nachteils, der zu einer ungebührlichen Erschwerung des Ausscheidens führt, erforderlich sein (RGZ 162, 388, 393). - BGH, 30.01.1995 - II ZR 38/94
Anpassung des Tenors eines nach Tatbestandsberichtigung unrichtig gewordenen …
In der Rechtsprechung werden die Voraussetzungen der kündigungsausschließenden Wirkung unterschiedlich umschrieben: So soll die Zufügung eines erheblichen wirtschaftlichen Nachteils, der zu einer ungebührlichen Erschwerung des Ausscheidens führt, erforderlich sein (RGZ 162, 388 (393)). - OLG Düsseldorf, 22.03.1984 - U (Kart) 2/82
- BGH, 18.10.1961 - VIII ZR 108/60
Rechtsmittel
Sollte es der Fall sein, so ist der Kläger möglicherweise verpflichtet gewesen, dem Beklagten den durch sein schuldhaftes Verhalten entstehenden Schaden zu ersetzen (RGZ 89, 398; 162, 388, 395). - OLG Hamburg, 04.09.1992 - 2 U 8/92
Unwirksamkeit einer das Ausscheiden des einzelnen Gesellschafters aus einer …
Dies Verbot bezieht sich auch auf den Versuch, das Kündigungsrecht ungebührlich zu erschweren; Vereinbarungen über die Abfindung im Fall des Ausscheidens dürfen Auflösung der Gesellschaft auch nicht einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil bringen (RGZ 162, 388;… Staudinger/Keßler aaO., § 743 Rn. 44, 46; zu Buchwertklauseln vgl. BGH WM 89, 878). - BGH, 17.02.1972 - III ZR 211/70
Rechtmäßigkeit einer Vermittlung von Fahraufträgen - Voraussetzungen für das …
Es hat diesen Anspruch für die Zeit bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses am 24. April 1967 aus § 325 Abs. 1 BGB, für die Zeit danach aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz hergeleitet, wer - wie hier die Klägerin - durch vertragswidriges Verhalten den Grund zur Vertragsauflösung gebe, müsse den dadurch entstehenden Schaden tragen (vgl. RGZ 64, 381; 76, 367, 370; 162, 388, 395 f;… BGB RGRK 11. Aufl. zu § 628 Anm. 5;… Staudinger BGB 11. Aufl. zu § 628 Rn. 20).
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