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Rechtsprechung
   RG, 08.02.1940 - IV 125/39   

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https://dejure.org/1940,602
RG, 08.02.1940 - IV 125/39 (https://dejure.org/1940,602)
RG, Entscheidung vom 08.02.1940 - IV 125/39 (https://dejure.org/1940,602)
RG, Entscheidung vom 08. Februar 1940 - IV 125/39 (https://dejure.org/1940,602)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 162, 397
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 15.03.2007 - V ZB 145/06

    Verfügung des Vorerben über ein zum Gesamthandvermögen einer Erbengemeinschaft …

    Nachlassgegenstand ist dann nämlich nicht das Grundstück, sondern nur der Erbteil des Erblassers an dem Nachlass (vgl. RGZ 162, 397, 401).
  • BGH, 22.04.1971 - III ZR 46/68

    Vorkaufsrecht der Miterben

    Der Anteil des Vaters des Klägers am Nachlaß seiner Mutter stellte im Nachlaß des ersteren einen einzelnen Nachlaßgegenstand dar (vgl. RGZ 162, 397, 400), der als solcher wirksam nur durch gemeinschaftliche Verfügung aller Miterben übertragen werden konnte (§ 2040 Abs. 1 BGB).
  • BGH, 13.06.1966 - III ZR 198/64

    Abschluss eines Erbteilskaufvertrages; Ausübung eines Vorkaufsrechts; Eintritt …

    So hat das Reichsgericht (RGZ 162, 397, 401) auch schon den Erben eines Miterben als Miterben des ursprünglichen Nachlasses angesehen, indem es hierzu, allerdings im Zusammenhang mit dem Verfügungsrecht des Erbeserben, ausgeführt hat: Der Alleinerbe des Miterben tritt für sich in die Stellung des Miterben ein und es ist nur natürlich, daß er dann, zum Miterben des ursprünglichen Nachlasses geworden, über seinen Anteil am ursprünglichen Nachlaß dinglich verfügen kann.
  • BGH, 02.10.1974 - IV ZR 183/73

    Vorkaufsrecht von Miterben - Haftung des Erbschaftskäufers für die …

    Der Nachlaß einer Person bildet eine Vermögenseinheit, die aus den einzelnen Nachlaßgegenständen besteht (vgl. RGZ 162, 397, 400; BGHZ 56, 115, 121).
  • BGH, 02.07.1970 - III ZR 27/67

    Anforderungen an die Übertragung von Erbteilen - Voraussetzungen für das Bestehen …

    Sie haben in den von jeder allein abgeschlossenen Verträgen jeweils nur ihren eigenen Anteil am mütterlichen Nachlaß veräußert und veräußern können (§ 2033 Abs. 2 BGB; RGZ 162, 397, 401).
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