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Rechtsprechung
   RG, 18.03.1940 - IV 734/39   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1940,577
RG, 18.03.1940 - IV 734/39 (https://dejure.org/1940,577)
RG, Entscheidung vom 18.03.1940 - IV 734/39 (https://dejure.org/1940,577)
RG, Entscheidung vom 18. März 1940 - IV 734/39 (https://dejure.org/1940,577)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 163, 156
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 16.12.1959 - IV ZR 103/59

    Ehelichkeitsanfechtung

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, des Obersten Gerichtshofs für die britische Zone und des Bundesgerichtshofs kann die Anfechtung der Ehelichkeit durch den Staatsanwalt in der weise erfolgen, daß dieser dem Ehemann der Mutter, der die Anfechtungsklage erhoben hat, in dem darüber anhängigen Rechtsstreit als Streitgenosse beitritt; auch in der Revisionsinstanz ist ein solcher Beitritt noch möglich (RGZ 160, 369, 370; 163, 156, 164; OGHZ 3, 198, 201; BGH LM BGB § 1595 a Nr. 1; BGH Urteil vom 22. Januar 1958 - IV ZR 252/57 -).

    Der Ehemann und der Staatsanwalt machen nicht, wie das Reichsgericht angenommen hat (RGZ 163, 156, 160), jeder für sich ein selbständiges Anfechtungsrecht, sondern ein einheitliches Recht geltend, das auf demselben Klagegrund beruht und auf dasselbe Ziel gerichtet ist (OGHZ 3, 198, 201; BGHZ 23, 1, 7) [BGH 19.12.1956 - IV ZR 261/56].

  • OLG Düsseldorf, 28.05.1980 - 3 W 121/80
    Die Frage beantwortet sich danach, ob die einzelnen Anfechtungsrechte der Anfechtungsberechtigten grundsätzlich verschiedene Gestaltungsrechte sind (so RGZ 163, 156;… Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 640h Anm. B II), der Aussagegehalt der Klageabweisung sich also auf das Leugnen des subjektiven Gestaltungsrechts beschränkt, oder ob mit der Klageabweisung darüber hinaus die Abstammung des Kindes von dem Manne bindend festgestellt ist.

    Die Auffassung, die Abweisung einer Anfechtungsklage besage nur, daß das Anfechtungsrecht gerade dieses Klägers verbraucht ist, lasse dagegen das Recht der anderen Anfechtungsberechtigten unberührt, hat bereits das Reichsgericht (RGZ 163, 156, 160 ff) - wenn auch mit heute teilweise nicht mehr zutreffender Begründung - vertreten.

  • BGH, 03.04.1952 - IV ZR 141/51

    Rechtsmittel

    Aus den gleichen Erwägungen hat das Reichsgericht den Beitritt des Staatsanwalts auch noch in der Revisionsinstanz des Wiederaufnahmeverfahrens zugelassen (RGZ 163, 156).
  • BGH, 20.01.1965 - IV ZR 43/64

    Ehelichkeitsanfechtungsklage des Kindes

    Das Reichsgericht hat diese Frage in seinem Urteil vom 18. März 1940 (RGZ 163, 156) entgegen der damals im Schrifttum überwiegend vertretenen Meinung bejaht.
  • BGH, 19.12.1956 - IV ZR 261/56

    Anfechtung der Ehelichkeit

    Dieser Auffassung trat das Reichsgericht in einer eingehend begründeten Entscheidung bei (RGZ 163, 156).
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