Rechtsprechung
| RG, 06.03.1940 - VI 176/39 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 163, 210
Wird zitiert von ... (15)
- BGH, 22.12.1959 - VI ZR 175/58
Burschenschaft - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, …
Eine Verurteilung zum öffentlichen Widerruf einer Behauptung oder zu einer Richtigstellung eines Vorwurfs ist nur in dem Maße gerechtfertigt, als solche Erklärungen erforderlich sind, um einen Zustand fortdauernder Beeinträchtigung des Klägers zu beseitigen oder wenigstens die Wirkungen einer Beeinträchtigung zu mindern (RGZ 163, 210 [215]; OGHZ 1, 182, 191). - BGH, 22.05.1984 - VI ZR 105/82
Anspruch auf Bekanntgabe der Übermittlung personenbezogener Daten; Anspruch eines …
Die höchstrichterliche Rechtsprechung gewährt aber seit langem in Analogie zu § 1004 BGB auch bei Beeinträchtigung der anderen absoluten Rechte gegen den jeweiligen Störer einen Anspruch auf Beseitigung der entsprechenden Beeinträchtigung (RGZ 148, 114, 123; 163, 210, 216; BGHZ 14, 163, 173; 34, 99, 102 f.; BGH, Urteile v. 18. Januar 1952 - I ZR 87/51 - NJW 1952, 417, 418 und v. 25. April 1958 - I ZR 97/57 - NJW 1958, 1043). - BGH, 10.12.1969 - I ZR 20/68
Widerrufsanspruch - Preisbindung zweiter Hand - Preisbinder
a) Ebenso wie bei ehrenkränkenden Behauptungen ist, auch bei kreditschädigenden Behauptungen tatsächlicher Art ein Anspruch auf Widerruf oder Richtigstellung nur gegeben, wenn die Behauptungen eine fortwirkende Quelle der RufSchädigung bilden und der Widerruf not wendig und geeignet ist, diesen störenden Zustand zu beseitigen oder doch zu mildern (RGZ 148, 114, 123; 163, 210, 214; BGHZ Großer Senat für Zivilsachen - 34, 99, 102; BGH GRUR 1958, 448 f - Blankoverord nungen) .In den in der Rechtsprechung bisher zugunsten des Verletzten entschiedenen Fällen schwerwiegender Angriffe, wie dem Vorwurf des Betruges (RGZ 163, 210), des geistigen Diebstahls (BGH GRUR 1960, 500), der Unredlichkeit im Betriebe (BGH LM Nr. 45 zu § 1004 BGB) oder der Unterschlagung (BGH GRUR 1957, 93, 95) schlägt die Interessenabwägung eher zugunsten des Verletzten aus, als bei solchen Beeinträchtigungen des geschäftlichen Rufes, von denen ihrer Natur und ihrem Gewicht nach angenommen werden kann, daß sie von den angesprochenen Kreisen von vornherein nicht als ähnlich gravierend empfunden werden und sich deshalb im allgemeinen auch nicht in ebensolchem Maße dem Gedächtnis einprägen.
Wie schon das Reichsgericht (RGZ 163, 210, 215) hervorgehoben hat, sind nur bei Beachtung dieser Voraussetzung diejenigen Gefahren genügend ausgeschaltet, die mit der Zulassung der Widerrufs klage verbunden sind und die das Reichsgericht in der Prozeßsucht, Rechthaberei und übertriebenen Empfindlichkeit, sowie in der Rückwirkung auf die Freiheit der Meinungsäußerung in Wort und Schrift und in der weit gehenden Aushöhlung des Schutzes des § 193 StGB er blickte.
- BGH, 17.06.1953 - VI ZR 51/52
Widerrufsanspruch bei Beleidigungen
Der von der Rechtsprechung in Analogie zu § 1004 BGB entwickelte Beseitigungsanspruch läßt es genügen, daß objektiv durch ehrverletzende Behauptungen ein Zustand geschaffen worden ist, der sich für den Verletzten als eine stetig neufliessende und fortwirkende Quelle der Schädigung und Ehrverletzung darstellt (RGZ 163, 210 [216]; OGHZ 1, 182 [190]).Ist das aber der Fall, dann fehlt es an der von der Rechtsprechung stets geforderten Voraussetzung für eine Widerrufsklage, daß ein Zustand vorliegt, der für den Kläger eine stetig sich erneuernde Quelle der Ehrverletzung oder der Vermögensschädigung bildet (RGZ 88, 129 [133]; 148, 114 [122]; 163, 210 [216]; 170, 317 [320]).
- BGH, 18.01.1952 - I ZR 87/51
Rechtsmittel
Der in analoger Anwendung des Eigentumsschutzes von der Rechtsprechung aus § 1004 BGB gefolgerte negatorische Anspruch zur Abwehr objektiv rechtswidriger Eingriffe auch in geschützte Rechtsgüter im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist nach Beilegung der zwischen dem II. und VI. Zivilsenat des Reichsgerichts aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten seit den Entscheidungen RGZ 148, 114, [123] (II.) und RGZ 163, 210 [216] (VI.) allgemein anerkannt. - BGH, 17.06.1953 - IV ZR 51/52 Der von der Rspr. in Analogie zu § 1004 BGB entwickelte Beseitigungsanspruch läßt es genügen, daß objektiv durch ehrverletzende Behauptungen ein Zustand geschaffen worden ist, der sich für den Verletzten als eine stetig neufließende und fortwirkende Quelle der Schädigung und Ehrverletzung darstellt (RGZ 163, 210 [216]; OGHZ 1, 182 [190] = NJW 49, 24).
Ist das aber der Fall, dann fehlt es an der von der Rspr. stets geforderten Voraussetzung für eine Widerrufsklage, daß ein Zustand vorliegt, der für den Kl. eine stetig sich erneuernde Quelle der Ehrverletzung oder der Vermögensschädigung bildet (RGZ 88, 129 [133]; 148, 114 [122]; 163, 210 [216]; 170, 317 [320]).
- LAG München, 22.09.2010 - 11 Sa 520/09
Widerruf von Abmahnungen und Kündigungen
Rn. 143 Wie schon das Reichsgericht (vgl. RGZ 163, 210, 215) hervorgehoben hat, sind nur bei Beachtung dieser Voraussetzung diejenigen Gefahren genügend ausgeschaltet, die mit der Zulassung der Widerrufsklage verbunden sind und die das Reichsgericht in der Prozesssucht, Rechthaberei und übertriebenen Empfindlichkeit sowie in der Rückwirkung auf die Freiheit der Meinungsäußerung in Wort und Schrift und in der weitgehenden Aushöhlung des Schutzes des § 193 StGB erblickte. - BGH, 10.07.1954 - VI ZR 120/53
Zulässigkeit des Rechtswegs
Das entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 148, 114 [123]; 163, 210 [214]), der sich auch der oberste Gerichtshof für die britische Zone (OGHZ 1, 182) und der Bundesgerichtshof angeschlossen haben (BGH NJW 1952, 417 und BGHZ 10, 104). - BGH, 25.05.1962 - I ZR 181/60
Rechtsmittel
Das trifft auch für nicht in Wettbewerbsabsicht aufgestellte Behauptungen, z.B. denn zu, wenn der Verletzer die Äußerungen in Wahrnehmung berechtigter Interessen getan hatte (hierzu vgl. RGZ 163, 210, 219); dasselbe muß aber auch abgesehen von diesem Gesichtspunkt gelten, denn andernfalls würde der Beklagte in seiner Rechtsverteidigung namentlich gegenüber dem Anspruch auf Widerruf und Schadensersatz in untragbarer Weise beschränkt werden, während umgekehrt den Interessen des verletzten Klägers durch das Unterlassungsversprechen, auch wenn es sich nur auf das künftige außer prozessuale Verhalten des Beklagten erstreckt, hinreichend Rechnung getragen ist. - BGH, 01.12.1953 - I ZR 271/52
Rechtsmittel
Der Widerruf soll als deliktischer Schadensersatzanspruch den durch die Äußerung des Beklagten geschmälerten Kredit der Klägerin wiederherstellen (§ 249 BGB), während er als negatorischer Beseitigungsanspruch (§ 1004 BGB) verhindern soll, daß weitere Beeinträchtigungen des Rufes der Klägerin von den in ihrer störenden Wirkung noch fortlebenden verletzenden Äußerungen des Beklagten ausgehen (RGZ 163, 210 [215]; 170, 317 [320]; GRUR 1941, 53 [55] BGH vom 18. Januar 1952, NJW 1952, 417; vom 17. Juni 1953 BGHZ 10, 104 [105]).Das Berufungsgericht führt dazu aus, es sei zwar anerkannt, daß auch bei solchen einmaligen Äußerungen dann das Rechtsschutzbedurfnis des Betroffenen am Widerrufe bejaht werden müsse, wenn der Beklagte im gewerblichen Klägerin ausgemerzt werden (§ 249 BGB), die durch das störende Verhalten des Beklagten verursacht worden sind (vgl. RGZ 163, 210 [217]; BGH vom 18. Januar 1952, NJW 1952, 417).
- BGH, 05.07.1951 - III ZR 52/50
Rechtsmittel
- BGH, 25.04.1958 - I ZR 97/57
Blanko-Verordnung
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.1995 - 7 A 12185/94
Ehrverletzende Behauptung in nichtöffentlicher Sitzung
- BGH, 23.02.1954 - I ZR 265/52
Molkereizeitung / Molkerei - Zeitung
- BGH, 21.02.1968 - Ib ZR 11/66
Kartellrechtliche Wirksamkeit einer Vereinbarung - Verpflichtung des …
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