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Rechtsprechung
   RG, 16.03.1940 - II 157/39   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1940,580
RG, 16.03.1940 - II 157/39 (https://dejure.org/1940,580)
RG, Entscheidung vom 16.03.1940 - II 157/39 (https://dejure.org/1940,580)
RG, Entscheidung vom 16. März 1940 - II 157/39 (https://dejure.org/1940,580)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 163, 233
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 20.10.1953 - I ZR 134/52

    Rohrbogen

    Jedoch kann solchen Bestandteilen und Abkürzungen der Firma der Schutz aus § 16 Abs. 1 UnlWG - ebenso wie der Namensschutz nach § 12 BGB (RGZ 115, 215; 163, 233) - nur und erst dann zugebilligt werden, wenn sie Verkehrsgeltung in dem Sinne erworben haben, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihnen die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt (BGHZ 4, 167).

    Aber auch ein solches Wort kann, wie das Berufungsgericht übersieht, ausnahmsweise des Kennzeichnungsschutzes teilhaftig werden, wenn es als Schlagwort Verkehrsgeltung für ein bestimmtes Unternehmen und damit Unterscheidungskraft gewonnen hat (RGZ 163, 233; RG GRUR 1944, 36).

    Denn auch ein Kunde, der die Parteien und ihre Erzeugnisse genau kennt, kann, wenn er die Firmenbezeichnung der Beklagten zu dem Firmenschlagwort der Klägerin in Vergleich setzt, in Anbetracht des Umstandes, daß die Erzeugnisse der Parteien trotz ihrer Unterschiede immerhin demselben technischen Fachgebiet angehören, auf den Gedanken kommen, daß zwischen den Parteien geschäftliche Beziehungen bestehen (RGZ 163, 233 [242]).

  • BGH, 18.06.1954 - I ZR 158/52

    Buchgemeinschaft I

    Es ist seit langem anerkannt, daß auch der Inhaber eines an sich nicht unterscheidungskräftigen Firmennamens gegen die unbefugte Benutzung vorgehen kann, wenn es ihm gelungen ist, durch die besondere Art seiner Verwendung Verkehrsanerkennung als Bezeichnung gerade seines Unternehmens und damit Unterscheidungskraft zu erlangen (RGZ 163, 233 [238]; RG GRUR 1944, 36; BGH GRUR 1954, 70 [71]).

    Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Prüfung auch zu untersuchen haben, inwieweit etwa eine sogenannte erweiterte Verwechslungsgefahr in dem Sinne begründet sein könnte, daß der Verkehr das Bestehen von wirtschaftlichen oder verwaltungsmäßigen Beziehungen zwischen den Parteien vermutet (BGH GRUR 1954, 70 [71], RGZ 163, 233 [243]).

  • BGH, 05.06.1959 - I ZR 63/58

    Rechtsmittel

    Damit hat es zwar nicht, wie die Revision meint, gegen den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz verstoßen, daß auch in einem solchen Falle eine Verwechslungsgefahr gegeben sein kann (RGZ 163, 233, 244; BGH GRUR 1954, 70, 71 - Rohrbogen), denn es hat nicht etwa die Verwechslungsgefahr allein aus diesem Gesichtspunkt verneint, sondern entscheidendes Gewicht auf die Brancheverschiedenheit der miteinander zu vergleichenden Waren gelegt.
  • BGH, 25.02.1955 - I ZR 124/53

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Prüfung schliesslich auch zu untersuchen haben, inwieweit eine sog. erweiterte Verwechslungsgefahr in dem Sinne begründet sein könnte, dass der Verkehr das Bestehen von organisatorischen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Parteien vermutet (BGH GRUR 1954, 70 [71], RGZ 163, 233 [243]).
  • BGH, 11.12.1951 - I ZR 21/51

    GUZ - DUZ

    Es ist anerkannten Rechtes, daß diese Abkürzungen und Schlagworte erst schutzfähig werden, wenn sie sich als solche , im Verkehr durchgesetzt haben (vgl. Reimer, Wettbewerbsrecht Kapitel 43 II S. 263, der zutreffend darauf hinweist, daß es sich hier um keinen eigentlichen Namensschutz, sondern um Schutz der Verkehrsgeltung handele, so daß richtiger § 25 WZG anzuwenden sei; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht § 23 IV, RGZ 163, 233 [235, 238]; RGZ 171, 30; RGZ 171, 155).
  • OLG Bremen, 20.10.1983 - 3 U 20/83

    Änderung und Schutz des Vereinsnamens; Rechtsfähigkeit eines Vereins

    Diese Kennzeichnungskraft muß die fragliche Bezeichnung für sich allein und ohne Zusatz weiterer Namensteile erlangt haben (RGZ 172, 130; vgl. auch RGZ 163, 233).
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