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Rechtsprechung
   RG, 10.04.1940 - VI 161/39   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1940,567
RG, 10.04.1940 - VI 161/39 (https://dejure.org/1940,567)
RG, Entscheidung vom 10.04.1940 - VI 161/39 (https://dejure.org/1940,567)
RG, Entscheidung vom 10. April 1940 - VI 161/39 (https://dejure.org/1940,567)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 163, 287
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 01.04.1954 - IV ZR 177/53

    einverständlich falsche Vaterschaftsfeststellung durch Versäumnisurteil - § 826 …

    Die von Lindemann (DR 1940, 1191 Anm.) gegen das in RGZ 163, 287 veröffentlichte Urteil des Reichsgerichts vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch.
  • BGH, 25.06.1954 - V ZR 140/52

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht hat sich aber in späteren Entscheidungen auf den Standpunkt gestellt, die Herbeiführung eines Urteils auf sittenwidrigem Weg, etwa durch Irreführung des Gerichts, sei nur ein besonders grober Verstoß gegen die guten Sitten, aber nicht die einzige Möglichkeit dieser Art (RGZ 155, 55 [59]; 156, 265 [269]; 163, 287 [289], 292 [293]; 165, 26).
  • BGH, 27.11.1959 - IV ZR 105/59

    Rechtsmittel

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGZ 46, 75, 79; 61, 359, 365; 75, 213, 215; 78, 389, 393; 155, 55, 59; 163, 287, 289; BGH LM BGB § 826 [Fa] Nr. 6, 7).
  • BGH, 12.04.1951 - IV ZR 111/50

    Rechtsmittel

    Für den Fall des Versäumnisurteils und dem gleichliegenden des Vollstreckungsbefehls hat das Reichsgericht allerdings ausgesprochen, dass dabei die Grundlage der Verurteilung nur die eigene Säumnis der Partei sei und dass eine Restitutionsklage dann nicht auf die in § 580 Nr. 1 bis 3, 6 u. 7 ZPO bezeichneten Restitutionsgründe gestützt werden kann (RGZ 130, 388; 163, 287).
  • BGH, 07.07.1955 - III ZR 222/53

    Rechtsmittel

    Es ist vielmehr nach der bis zuletzt vom Reichsgericht und auch vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung ausserdem erforderlich, daß derjenige, der von dem unrichtigen Urteil Gebrauch macht, dessen Unrichtigkeit kennt und dass noch besondere Umstände hinzutreten, welche die Ausnutzung des unrichtigen und als unrichtig erkannten Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen (RGZ 163, 287 [290]; 165, 26 [28], 168, 1 [12]; BGH in NJW 1951, 759 und BGHZ 13, 71 [BGH 01.04.1954 - IV ZR 177/53] [72]).
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