Rechtsprechung
| RG, 13.04.1940 - II 143/39 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 163, 385
Wird zitiert von ... (12)
- BGH, 15.01.2007 - II ZR 245/05
OTTO
Der auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 91, 166; 151, 321; 163, 385) zurückgehende und von dem Senat in einer frühen Entscheidung (BGHZ 8, 35, 41 f.) aufgegriffene Bestimmtheitsgrundsatz beschränkt den Anwendungsbereich allgemeiner Mehrheitsklauseln auf "gewöhnliche" Beschlussgegenstände. - BGH, 17.01.2023 - II ZR 76/21
Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Ausschluss eines Gesellschafters von der …
Rn. 21 Wenn der Gesellschaftervertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine formale Beschlussfassung nicht vorsieht, kann die zur Beschlussfassung erforderliche Stimmabgabe grundsätzlich jederzeit und auf beliebige Weise erfolgen, sei es schriftlich oder mündlich, gleichzeitig oder nacheinander (RGZ 128, 172, 177 f.; RGZ 163, 385, 392 f.; BGH, Urteil vom 19. Februar 1990 - II ZR 42/89, ZIP 1990, 505, 507;… MünchKommBGB/Schäfer, 8. Aufl., § 709 Rn. 72;… BeckOK BGB/Schöne, Stand: 1.5.2022, § 709 Rn. 46;… Erman/Westermann, BGB, 16. Aufl., § 709 Rn. 18a). - BGH, 22.10.2024 - II ZR 64/23
Widerruflichkeit der Stimmabgabe in Personengesellschaft nach deren Wirksamwerden …
Ob andernfalls allgemein der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 128, 172, 177; einschränkend RGZ 163, 385, 392 f.) folgend anzunehmen ist, dass ein Gesellschafter an seine Stimmabgabe bis zum Zustandekommen des Beschlusses nicht gebunden und jederzeit zum freien Widerruf berechtigt ist, hat der Senat ausdrücklich dahingestellt sein lassen.
- BGH, 19.02.1990 - II ZR 42/89
Überführung des Vermögens einer Personenhandelsgesellschaft auf eine GbR unter …
Sowohl bei Abschluß eines Gesellschaftsvertrages als auch bei Gesellschafterbeschlüssen und bei diesen wiederum unabhängig davon, ob sie Geschäftsführungsmaßnahmen oder Gesellschaftsvertragsänderungen zum Gegenstand haben, können die Erklärungen der einzelnen Gesellschafter nacheinander und auch außerhalb einer Gesellschafterversammlung abgegeben werden, solange die Abstimmung nicht abgeschlossen ist (RGZ 128, 172, 177; RGZ 163, 385, 392 f.; Wiedemann, Gesellschaftsrecht I S. 177;… Staub/Ulmer aaO. § 105 Rdn. 156).Nach einer verbreiteten Meinung werden Gesellschafterbeschlüsse, die nicht in einem einzigen Akt gefaßt werden, nur unter der Voraussetzung wirksam, daß bei Zustimmung des letzten Gesellschafters die anderen noch an der Stimmabgabe festhalten (RGZ 128, 172, 177;… Fischer aaO. § 119 Rdn. 3;… Ulmer, MünchKomm zum BGB 2. Aufl. § 709 Rdn. 65;… vgl. auch Wiedemann aaO. S. 179; offengelassen in RGZ 163, 385, 392 f., wonach das nachträglich erklärte Einverständnis eines Gesellschafters jedenfalls so lange zur Wirksamkeit des - im dortigen Fall vertragsändernden - Beschlusses führt, wie die anderen an der von ihnen getroffenen Einigung festhalten).
- OLG München, 05.04.2023 - 7 U 6538/20
Keine freie Widerruflichkeit der Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung
Nach einer Ansicht, die sich insoweit auf eine Entscheidung des Reichsgerichts stützt (RG, Urteil vom 04.03.1930 - II 207, 29, RGZ 128, 172 (177) und Urteil vom 13.04.1940 - II 143/39, RGZ 163, 385, 392 f.), sollen Gesellschafterbeschlüsse, die nicht in einem einzigen Akt gefasst werden, nur unter der Voraussetzung wirksam werden, dass bei Zustimmung des letzten Gesellschafters die anderen noch an der Stimmabgabe festhalten.Die Entscheidungen des Reichsgerichts vom 04.03.1930 - II 207, 29, RGZ 128, 172, 177 und vom 13.04.1940 - II 143/39, RGZ 163, 385, 392 f. sind durch die Entscheidung des BGH vom 13.07.2012 - V ZR 254/11 überholt.
- BGH, 15.11.1982 - II ZR 62/82
Umwandlung einer KG durch Mehrheitsbeschluß
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats ist selbst dann, wenn der Gesellschaftsvertrag Vertragsänderungen durch Mehrheitsbeschluß zuläßt, zumindest die Wirksamkeit eines Beschlusses ungewöhnlichen Inhalts davon abhängig, daß sich der Beschlußgegenstand unzweideutig - sei es auch nur durch Auslegung - aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt (vgl. RGZ 91, 166, 168; 151, 321, 327; 163, 385, 391; BGHZ 8, 35, 41 ff [BGH 12.11.1952 - II ZR 260/51] ; 48, 251, 253 ff; BGH WM 1973, 100, 101; aus dem Schrifttum vergl. insbesondere Wiedemann, Gesellschaftsrecht, Bd. I S. 409 m.w.N.). - BGH, 12.11.1952 - II ZR 260/51
Mehrheitsbeschluß bei Kommanditgesellschaft
Es kann auf diese Weise selbst die Gestaltung der Grundlagen der Gesellschaft, wie die Änderung des Gesellschaftszwecks, die Bestimmung über die Höhe der Beiträge sowie die Auflösung der Gesellschaft, in einer bestehenden Gesellschaft im allgemeinen durch einen Mehrheitsbeschluß vorgenommen werden (RGZ 91, 166; 114, 395; 151, 321; 163, 385).Das Reichsgericht hat unter Billigung der Rechtslehre in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß es für den Fall einer Erhöhung der Beiträge durch einen Mehrheitsbeschluß nicht genüge, wenn der Gesellschaftsvertrag allgemein Abänderungen des Vertrages durch eine 3/4 Mehrheit vorsehe, daß vielmehr darüber hinaus der Gesellschaftsvertrag auch zum Ausdruck bringen müsse, daß gerade für die Beitragspflicht die Sonderregelung des § 707 BGB nicht gelten solle (RGZ 91, 166; 151, 321; 163, 385).
- BGH, 14.02.1957 - II ZR 190/55
Haftung der Gesellschafter einer OHG
Die Beschränkung, wonach Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis während der Dauer der Gesellschaft nicht gegenüber den einzelnen Gesellschaftern verfolgt werden können, bezieht sich nur auf den Zahlungsanspruch (RGZ 153, 305 [307]; 163, 385 [388]: 170, 392 [395]; RG DR 1944, 245.). - BGH, 14.06.1976 - III ZR 105/74
Anforderungen an das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts bei angeordneter …
Hierzu muß allerdings aus dem Gesellschaftsvertrag der Vertragswille eindeutig hervorgehen, daß gerade für die Beitragspflicht (vgl. § 707 BGB) das Prinzip der Einstimmigkeit nicht gelten solle; zudem muß grundsätzlich eine Obergrenze für die Erhöhung der Beiträge festgesetzt sein (RGZ 151, 321, 326 f; 163, 385, 391 f; BGHZ 8, 35, 41 f; BGH NJW 1976, 958;… von Gamm a.a.O. § 707 Rdn. 4). - BGH, 24.11.1975 - II ZR 89/74
Kapitalerhöhung der KG durch Mehrheitsbeschluß
Zweifel können insoweit allenfalls bestehen, als keine Obergrenze für die Kapitalerhöhung bestimmt ist (vgl. Fischer in Großkomm. HGB § 119 Anm. 14 unter Hinweis auf RGZ 91, 166; 151, 327; 163, 385; BGHZ 8, 39 - s. auch die Entscheidung RGZ 87, 262, 265 f, auf die RGZ 91, 166 verweist). - OLG Stuttgart, 27.10.1999 - 20 U 35/99
- OLG Naumburg, 01.03.2012 - 9 U 151/11
Zwei-Personen-BGB-Gesellschaft in Liquidation: Ausschluss eines Gesellschafters …
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