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Rechtsprechung
   RG, 15.12.1939 - III 39/39   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1939,480
RG, 15.12.1939 - III 39/39 (https://dejure.org/1939,480)
RG, Entscheidung vom 15.12.1939 - III 39/39 (https://dejure.org/1939,480)
RG, Entscheidung vom 15. Dezember 1939 - III 39/39 (https://dejure.org/1939,480)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 163, 9
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 19.01.1978 - II ZR 124/76

    Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Armenrechtsgesuchs

    Darauf, daß die Belange der um das Armenrecht nachsuchenden Partei durch die Zustellung ein Mahnbescheids oder die Anbringung eines Güteantrags nicht hinreichend gewahrt sind, hat bereits das Reichsgericht (RGZ 163, 9) hingewiesen.
  • BGH, 07.05.1962 - III ZR 3/60

    Auswirkungen der unrichtigen Versagung der Prozeßkostenhilfe auf die Verjährung

    Die Rechtsprechung hat dabei wiederholt bemerkt, höhere Gewalt sei es insbesondere, wenn Behörden oder Gerichte ihre Entscheidung auf Anträge oder sonstige Maßnahmen zur Erlangung des Armenrechts ungebührlich verzögern, überhaupt nicht oder unrichtig treffen; insbesondere sei die fehlerhafte, sachlich nicht gerechtfertigte Versagung des Armenrechts ein Fall höherer Gewalt (RGZ 126, 58/61; 139, 270/273; 151, 129/138; 163, 9/14).
  • BGH, 08.05.1956 - VI ZR 58/55

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht übersieht, daß die rechtzeitige Einreichung des Armenrechtsgesuches die Parteien nicht von weiterer Sorge befreit und daß die Annahme höherer Gewalt nur dann gerechtfertigt ist, wenn jede nach der Sachlage zu erwartende Sorgfalt angewandt ist (RGZ 163, 9 [18]; RG DR 1940, 1186; OLG Celle, HRR 1935 Nr. 654).
  • BGH, 16.01.1961 - III ZR 204/59

    Amtshaftung wegen unrechtmäßiger Pfändungsverfügungen - Verjährung eines …

    Das Reichsgericht hatte für die Anwendung des § 203 BGB folgendes ausgeführt: Die unrichtige Behandlung eines Armenrechtsgesuches, die verzögerte Entscheidung oder die Versagung des Armenrechts könnten ein Fall höherer Gewalt sein, aber - da jedes mitwirkende Verschulden der Annahme einer höheren Gewalt entgegensteht - immer nur unter der Voraussetzung, daß der Betroffene ein sachgemäß begründetes, ordnungsgemäßes Armenrechtsgesuch rechtzeitig eingereicht, erforderlichenfalls auf die drohende Verjährung hingewiesen, alle nicht ganz aussichtslosen Rechtsbehelfe ergriffen und auch sonst alle ihm zu Gebote stehenden Mittel erschöpft habe (vgl. RGZ 126, 58/61; 139, 270/273; 151, 129/138; 163, 9/14).
  • BGH, 29.05.1959 - VI ZR 76/58

    Rechtsmittel

    In einer ungerechtfertigten Verweigerung des Armenrechts kann nach feststehender Rechtsprechung eine Verhinderung des Klägers an der Rechtsverfolgung durch höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs. 2 BGB gesehen werden, durch welche die Verjährung gehemmt wird (RGZ 163, 9 [14]; BGHZ 17, 202).
  • BGH, 27.01.1959 - VI ZR 20/58

    Rechtsmittel

    Die Rechtsprechung hat anerkannt, daß ein Fall höherer Gewalt im Sinne des § 203 BGB dann vorliegen kann,, wenn eine Partei infolge ihrer Armut nicht in der Lage ist, durch Zustellung einer Klageschrift die Verjährung zu unterbrechen (RGZ 139, 270, 273; 163, 9, 14).
  • BGH, 21.11.1960 - III ZR 153/59

    Versäumnis der die Verjährung unterbrechenden Zustellung eines Zahlungsbefehls …

    Ob der Verweisung einer auf Beiordnung eines Notanwalts angewiesenen Partei auf das Zahlungsbefehlsverfahren nicht schon die Erwägung entgegensteht, daß ihr mit Erwirkung eines Zahlungsbefehls nur vorübergehend geholfen werden kann, weil sie nach Widerspruch des Schuldners gegen den Zahlungsbefehl und Verweisung an das Landgericht ohne anwaltlich vertreten zu sein einem Versäumnisurteil ausgesetzt ist, kann dahinstehen (vgl. hierzu RGZ 163, 9, 20).
  • BGH, 16.01.1958 - III ZR 89/56

    Rechtsmittel

    Der Kläger war also weiterhin ohne sein Verschulden durch höhere Gewalt an der Verfolgung des weitergehenden Anspruchs gehindert und die Verjährung auch insoweit noch gehemmt (vgl. RGZ 163, 9).
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