Rechtsprechung
| RG, 25.05.1940 - VI 234/39 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 164, 79
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 07.03.1968 - II ZR 171/67
Möglichkeiten der Ausräumung eines vorhandenen Feststellungsinteresses durch den …
Allerdings sind sowohl das auf Grund des § 256 ZPO verfolgte Begehren (RGZ 118, 261, 263) als auch die besonderen Prozeßvoraussetzungen dieser Bestimmung (RGZ 164, 79) des Anerkenntnisses fähig.Fehlt es von vornherein am Feststellungsinteresse, weil der Beklagte einer negativen Feststellungsklage sich gar nicht des Rechts berühmt hat, dessen Nichtbestehen festgestellt werden soll, so kann der Beklagte entweder den Feststellungsanspruch unter Protest gegen die Kosten (§ 93 ZPO) anerkennen oder geltend machen, es fehle ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil gar kein Streit bestehe (RGZ 164, 79, 82).
- BGH, 18.09.1996 - XII ZB 58/95
Feststellungsinteresse für Entscheidung über den verlängerten schuldrechtlichen …
Der mit einer Feststellungsklage überzogenen Partei bleibt unbenommen, sich auf mangelndes Feststellungsinteresse des Klägers zu berufen, wenn sie das, was festgestellt werden soll, zuvor nicht in Frage gestellt hat und auch nicht stellen will (vgl. RGZ 164, 79, 82); sie braucht insbesondere in einem solchen Fall trotz der Möglichkeit des § 93 ZPO nicht anzuerkennen (…vgl. Wieczoreck ZPO 2. Aufl. § 256 Anm. C I b 3). - OLG Schleswig, 07.09.2021 - 7 U 34/21
Regress des Verdienstausfallschadens durch den Rentenversicherungsträger
Dazu zählt auch, geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Herstellung der Gesundheit und Rückgewinnung der Arbeitsfähigkeit zu ergreifen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1989 - VI ZR 136/88,VersR 1989, 635; Urteil vom 13. Mai 1953 - VI ZR 78/52, BGHZ 10, 18) und Tätigkeiten, die dies gefährden, zu unterlassen (vgl. RG, Urteil vom 25. Mai 1940 - VI 234/39, RGZ 164, 79, 85; OLG Frankfurt, NJW-RR 1996, 1368). - BGH, 15.06.1951 - V ZR 13/50
Rechtsmittel
Erst im Rahmen der Schadensausgleichung gewinnt die Frage des Umfangs der Mitverursachung Bedeutung, hier allerdings in erster Linie, während die Frage des Umfangs des beiderseitigen Verschuldens dahinter an Bedeutung zurücktritt (RGZ 164, 79; 169, 84 [95] u.a.).
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