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Rechtsprechung
   RG, 18.11.1940 - IV 206/40   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1940,456
RG, 18.11.1940 - IV 206/40 (https://dejure.org/1940,456)
RG, Entscheidung vom 18.11.1940 - IV 206/40 (https://dejure.org/1940,456)
RG, Entscheidung vom 18. November 1940 - IV 206/40 (https://dejure.org/1940,456)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 165, 219
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 27.11.1985 - II R 148/82

    Erbschaftsteuer - Persönlich haftender Gesellschafter - Tod des Gesellschafters - …

    Weder ein Rückgriff auf das Gutachten des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 21. Mai 1931 I D 1/30 (RFHE 29, 137) noch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) über die Verpflichtung des erwerbstätigen Ehegatten zur Alterssicherung des anderen Ehegatten (vgl. Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 844 Abs. 2 BGB Nr. 2, 11, Versicherungsrecht - VersR - 1956, 38, BGHZ 32, 246, VersR 1971, 717, BGHZ 74, 38, 46, die von der Rechtsprechung des Reichsgerichts - RG - abwich, vgl. Juristische Wochenschrift - JW - 1906, 570, 571, RGZ 152, 356, 359; 155, 20; 164, 65, 71; 165, 219, 221; unklar RGZ 159, 21, 23), geben Veranlassung zu einer Änderung der Rechtsprechung.
  • BGH, 03.04.1952 - IV ZR 136/51

    Versorgungsvertrag

    Abgesehen davon war der Sachverhalt, der der Entscheidung (RGZ 165, 219 [221]) auf die die Revision sich beruft, zugrunde lag, auch in anderen Punkten wesentlich anders gelagert.
  • BGH, 03.12.1951 - III ZR 68/51

    Rechtsmittel

    Zwar hat das Reichsgericht in verschiedenen Entscheidungen, die die Höhe des standesgemässen Unterhalts in Rechtsstreitigkeiten der Ehefrau gegen den Ehemann und der Kinder gegen den Vater betrafen, ausgesprochen, dass der Unterhalt zur Schaffung von Vermögensansammlungen und Geldrücklagen seinem Wesen nach nicht bestimmt sei (RGZ 164, 65 ff [71]; 165, 219 ff [221]).
  • BSG, 09.02.1978 - 11 RA 14/77
    Demgemäß hatte das Reichsgericht (RG) entschieden, daß sich der laufende Unterhalt nicht auf Ausgaben für die Alterssicherung erstreckt, solche Aufwendungen würden von einem Unterhaltsanspruch nicht umfaßt (RGZ 152, 356, 359; 165, 219, 221).
  • BGH, 23.09.1953 - VI ZR 152/52
    In der Revisionsverhandlung hat die Beklagte unter Berufung auf RGZ 165, 219 die Rechtsansicht vorgetragen, die Kläger könnten Zahlung von Unterhaltsbetragen nur verlangen, wenn sie auch zur Verfügung über diese in der Lage seien, was, bei Zahlungen auf ein Sperrkonto nicht der Fall sei.
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