Rechtsprechung
| RG, 26.11.1940 - VII 27/40 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 165, 242
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 12.04.1951 - III ZR 87/50
Öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis
Der § 13 GVG wurde hiernach dahin verstanden, dass als bürgerliche Rechtsstreitigkeit anzusehen ist, was nach der zur Zeit des Erlasses des Gerichtsverfassungsgesetzes geltenden Rechtsauffassung oder nach der Auffassung des in Betracht kommenden späteren Gesetzes durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden war (RGZ 92, 310 [314]. Der Wechsel in der Auffassung, dass es sich um Ansprüche handelte, die nach heutiger Ansicht öffentlich-rechtliche sind, spielte dabei keine Rolle. Mit dieser Begründung der Zulässigkeit des Rechtsweges "kraft Überlieferung" (Lassar, der Erstattungsanspruch im Verwaltungs- und Finanzrecht, 1921, 81) war ein neuer selbständiger Grund für eine Eröffnung des Rechtswegs ohne Rücksicht auf die sachliche Rechtsähnlichkeit öffentlich-rechtlicher Verwahrungspflichten mit privatrechtlichen Schuldverpflichtungen gegeben, an dem die Rechtsprechung des Reichsgerichts seitdem in ununterbrochener Folge festgehalten hat (RGZ 92, 310 [314]; 93, 78 u. 201 [203]; 106, 177 [178]; 111, 211 [213]; 112, 221 [222]; 129, 287, [288]; 130, 313 [317]; 157, 246 [250]; 164, 226 [233]; 165, 242 [245]; 166, 218 [228]; RG in JW 1927, 785 Nr. 17, 1933, 1727 Nr. 12 u. 1937, 227 Nr. 9; WarnRspr 1925 Nr. 31; vgl. auch Stein-Jonas-Schönke ZPO Vorbem vor § 1, II B 3). - BGH, 08.05.1953 - V ZR 132/51
Zulässigkeit des Rechtsweges
Es verweist dabei auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, die sich an Entscheidungen des vormaligen preußischen Obertribunals anschloß, insbesondere auf die in RGZ 111, 211 und 165, 242 abgedruckten Erkenntnisse.Das Reichsgericht hat trotz der entgegenstehenden Auffassung des preußischen Gerichtshofs zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte (vgl. JW 1924, 73, 2081 Nr. 4, 2083 Bd PrPfarrarchiv Bd 13, 45; 76, 175) an dieser Rechtsprechung festgehalten (vgl. z.B. RGZ 125, 186; 153, 333; 165, 242 und insbesondere die allgemeinen Ausführungen zu den Rechtsstreitigkeiten kraft "Überlieferung" in RGZ 166, 218; vgl. auch DR 1940, 2114 Nr. 16 und 1942, 903 Nr. 14).
- BGH, 16.01.1957 - V ZR 94/55
Staatsgehalt linksrheinischer Pfarrer
Daß aber für die im öffentlichen Rechte begründeten Ansprüche auf vermögenswerte Leistungen für kirchliche Zwecke der Rechtsweg zur Zeit des Inkrafttretens des Gerichtsverfassungsgesetzes gegeben war, hat das Reichsgericht mehrfach ausgesprochen (RGZ 111, 211 [213]; 165, 242 [245]; DR 1940, 2114 Nr. 16 und DR 1942, 903).Die auf Gesetz oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter zur Leistung an Kirchen und Pfarreien blieben von dieser Gesetzgebung unberührt (RGZ 165, 242 [247]; vgl. auch Urteil des Senats vom 14. Januar 1955, V ZR 43/52, S 38/39 der Gründe).
- BGH, 20.09.1955 - V ZR 202/54
Rechtsmittel
Der Senat hat dort ausgesprochen, daß die Zuweisung kraft Überlieferung oder Gewohnheitsrechts besonderer öffentlichrechtlicher Ansprüche auf vermögensrechtliche Leistungen an die ordentliche Gerichtsbarkeit im Sinn der "Traditionsrechtsprechung" des Reichsgerichts (vgl. insbes. RGZ 111, 211 und 165, 242 [245]) trotz der Generalklausel der neueren Gesetzgebung über die Verwaltungsgerichtsbarkeit und trotz Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts weitergilt. - BGH, 02.03.1960 - V ZR 131/58 Welche Mittel zur Verfügung gestellt werden, ist dabei nicht von wesentlicher Bedeutung" Die Bereitstellung kann auch in der Gewährung laufender Zuschüsse zum Gehalt eines Organs oder Bediensteten der künftigen juristischen Person des öffentlichen Rechtes bestehen (RGZ 165, 242, 245, 246).
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