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Rechtsprechung
   RG, 10.01.1941 - III 2/40   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1941,479
RG, 10.01.1941 - III 2/40 (https://dejure.org/1941,479)
RG, Entscheidung vom 10.01.1941 - III 2/40 (https://dejure.org/1941,479)
RG, Entscheidung vom 10. Januar 1941 - III 2/40 (https://dejure.org/1941,479)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 165, 365
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 08.12.1958 - III ZR 235/56

    Amtshaftung bei Dienstfahrten

    In seinem Urteil vom 28. November 1955 - III ZR 306/54 - LM Art. 34 GG Nr. 25 (Kurierfahrt) hat der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 165, 365, 370 ff; 166, 1, 6 ff) die Auffassung vertreten, daß jede Handlung, die - wenn auch nur mittelbar - der Ausführung des hoheitsrechtlichen Geschäfts diene, in den Bereich der hoheitlichen Betätigung des Beamten falle, wenn sie in einer solchen Beziehung zu der unmittelbaren Verwirklichung des Staatshoheitlichen Zieles stehe, daß sie mit dieser als ein einheitlicher Lebensvorgang angesehen werde.

    Bei der Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer hoheitlichen Betätigung während der Dienstfahrt gegeben sind, kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Beamte einen behördlichen Wagen fährt oder einen "beamteneigenen", oder vom Dienstherrn "anerkannten" oder einen ihm nur privat gehörenden Wagen (vgl. RGZ 165, 365, 372).

    In RGZ 165, 365, 374 hat das Reichsgericht dann klargestellt, daß entsprechendes bei "gleichzeitiger Haftung des Beamten aus § 7 KFG" gilt.

  • BGH, 23.02.1956 - III ZR 324/54

    Personenbeförderung der Bundespost

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  • BGH, 05.02.1962 - III ZR 221/60
    entgegen, daß diese Aufgabe überwiegend nicht mit den Mitteln der Obrigkeitsverwaltung (durch Anwendung von Befehlen, Zwangs- und Machtmitteln), sondern im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung (durch Ausübung von Schutz und Fürsorge) bewältigt wird (BGHZ 9 145; 16, 111, 113; 20, 102, 104) Wenn aber eine einheitliche Aufgabe, wie hier die Unterhaltung der öffentlichen Wege, ihrem Wesen nach hoheitsrechtlicher Natur ist, dann geschehen sämtliche in den Rahmen dieser Aufgabe fallenden Maßnahmen "in Ausübung eines öffentlichen Amtes11 (öffentlicher Gewalt)«, Der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe bezieht, muß als Einheit beurteilt werden, und es geht nicht an, die einheitliche Aufgabe in einzelne Tätigkeitsakte teils hoheits- - teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten (BGB-RGRK 11 Auflo § 83S Anm, 20; Kayser-Leiß, Amtshaftung Note 112, 113; RGZ 156, 220, 230; BGHZ 9, 373, 388; 16, 111, 112)o DeshalbbLlden auch die Tätigkeiten, die lediglich im inneren Dienstbetrieb der Vorbereitung der eigentlichen hoheitsrechtlichen Maßnahmen dienen, mit diesen regelmäßig eine Einheit und stellen sie insgesamt Ausübung Öffentlicher Gewalt dar" Unerheblich ist dabei, daß der Transport von jedem beliebigen Unternehmer hätte ausgeführt werden können; denn der Staat kann alle Aufgaben in seinen Bereich ziehen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt (BGHZ 20, 102, 105)« Anders ist die Rechts l a g e allerdings bei einer Tätigkeit zu beurteilen, der eine - äußere und innere - Beziehung zu der hoheitlichen Aufgabe der beteiligten Behörde fehlt (…BGH-RGRK aaO Anm« 21; RGZ 155, 186, 189; 165, 365; 166, 1, 8; RG in HRR 1942 Nr« 74; BGHZ 11, 181, 185)« Wie indes das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der erforderliche enge Zusammenhang zwischen der Fahrt des UD< den hoheitlichen Aufgaben des Straßen- und Wasserbauamts gegeben« Er muß 11 -.
  • BGH, 14.01.1954 - III ZR 334/52

    Fehlerhafte Zustellung durch die Post

    Dass die Briefbeförderung hoheitliche Betätigung der Post ist, hat das Reichsgericht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung in seiner in RGZ 158, 83 abgedruckten Entscheidung eingehend dargetan, sodann in RGZ 164, 273 auch für die Paketbeförderung und in RGZ 165, 365 schliesslich für das Fernmeldewesen ausgesprochen.
  • BGH, 30.11.1964 - III ZR 117/63

    Vorwurf des Mitverschuldens - Fahrer mit körperlichem Mangel - Blindheit auf Auge …

    Die Fahrt als solche muß deshalb noch der bürgerlichen Rechtskreis des Beklagten zugerechnet werden, so daß er haftungsrechtlich nicht anders dasteht als jeder sonstige Verkehrsteilnehmer, und der Unfall haftungsrechtlich nicht nach § 839 BGB (gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 34 GG), sondern nach § 823 BGB beurteilt werden muß (vgl. dazu RGZ 165, 365, 370/1 und 166, 1, 9).
  • BGH, 13.12.1960 - VI ZR 48/60

    Anwendbarkeit der Regeln des Staatshaftungsrechts bei Fahrten eines Abgeordneten …

    Die Fälle, in denen die Rechtsprechung Dienstfahrten von Amtsträgern der Regelung des Staatshaftungsrechts unterstellt hat, sind gerade durch den engen inneren und äusseren Zusammenhang mit der Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeit charakterisiert, der im vorliegenden Falle fehlt (vgl. etwa einerseits RGZ 165, 365 [369]; 166, 1 [9]; BGH LM Nr. 25 zu Art. 34 GG; andererseits RGZ 156, 401; RG JW 1938, 1652).
  • BGH, 13.12.1960 - VI ZR 47/60
    Die Fälle, in denen die Rechtsprechung Dienstfahrten von Amtsträgern der Regelung des Staatshaftungsrechts unterstellt hat, sind gerade durch den engen inneren und äusseren Zusammenhang mit der Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeit charakterisiert, der im vorliegenden Falle fehlt (vgl. etwa einerseits RGZ 165, 365 [369]; 166, 1 [9]; BGH LM Nr. 25 zu Art. 34 GG; andererseits RGZ 156, 401; RG JW 1938, 1652).
  • BGH, 14.01.1954 - III ZR 217/52

    Verzögerte Telegrammzustellung

    Das Reichsgericht hat unter Aufgabe seiner früheren Ansicht, dass die Post für den Betrieb ihrer Anstalten einem bürgerlichrechtlichen Unternehmer gleichzustellen sei (so noch RGZ 139, 149, 1547), in seiner Entscheidung RGZ 158, 83 zunächst für die Briefbeförderung, dann in RGZ 164, 273 für die Paketbeförderung und schliesslich in RGZ 165, 365, 368-369 für das Fernmeldewesen die Meinung vertreten, dass die Tätigkeit der Post auf diesen Gebieten Ausfluss der Staatsgewalt und somit hoheitsrechtliche Betätigung sei.
  • BGH, 21.09.1961 - III ZR 100/60
    haft ist Trifft nämlich eine Körperschaft für einen Schaden die Ersatzpflicht nicht nur aus § 839 iVm Art. 34 OG9 sondern auch als Kraftfahrzeughalter aus § 7 StVG, so kann sich diese Körperschaft ihrer Haftung aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung niemals unter Berufung auf ihre daneben bestehende Haftung aus § 7 StVG entziehen Daß beide Haftungsgrundlagen selbständig neben einander stehen, ist seit langem anerkannt (RGZ 143, 177, 181; BGHZ 1, 388, 390) Die Haftung derselben Körperschaft - gegen die sich der Amtshaftungsansprucherichtet - aus § 7 StVG ist, wie das Reichsgericht in RGZ 165, 365, 373/4 im einzelnen dargelegt hat, nicht eine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs" 1 Satz 2 BGB Auf die Gründe dieser Entscheidung, der sich der Senat in BGHZ 29, 38, 4'4/5 schon angeschlossen hat, wird zur Vermeidung von V/iederholungen verwiesen" Überdies hat der Senat in seiner Entscheidung vom 4 Juli 1960-III ZR 113/59-in VersR I960, 994 (-VRS 19, 253/9) in Fortführung der in BGH 13, 88 ff begonnenen Rechtsprechung bereits entschieden, daß der aus Amtshaftung in Anspruch genommenen Körperschaft dem Geschädigten gegenüber die Berufung auf das Bestehen irgendeines anderweiten Ersatzanspruchs gegen die öffentliche Hand auch dann zu versagen ist, wenn dieser anderweite Ersatzanspruch nicht mehr, sei es auch aus Verschulden der klagenden Partei, durchsetzbar ist" Bei dieser Rechtslage kommt es darauf, ob der Kläger seinen Anspruch aus § 7 StVG schuldhaft hat verjähren lassen, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an" Das Berufungsurteil kann sonach mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden« Andererseits ist dem Revisionsgerieht eine endgültige Sachentscheidung weder im Sinne des Klagantrages noch im Sinne einer etv/aigen Kla&>~ abweisung möglich.
  • BGH, 08.07.1957 - III ZR 44/56

    Rechtsmittel

    Der Fernmeldedienst der Bundespost ist hoheitliche Betätigung, wie die Rechtsprechung wiederholt anerkannt hat, insbesondere für das Verlegen von Fernsprechleitungen (RGZ 126, 28) und Dienstreisen zur Überprüfung von Fernsprechleitungen im Kabelmeßdienst (RGZ 165, 365).
  • BGH, 28.11.1955 - III ZR 306/54

    Rechtsmittel

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