Rechtsprechung
| RG, 16.05.1941 - VII 143/40 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 166, 395
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 08.01.1964 - V ZR 5/62 Bei Beurteilung der Frage, ob eine letzt willige Verfügung nach Beweggrund, Inhalt und Zweck unsittlich sei, müssen der erwähnten Rechtsprechung zufolge alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden; entscheidend ist das Gesamtbild, und es gibt keine allgemeingültigen Regeln (RGZ 166, 395; RG, LZ 27, 531; RG, JW 29, 33 Nr. 2 = WarnRspr.
Diese Verfahrensweise entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RG, DR 42, 1341 Nr. 22 = SeuffArch. 96, 171; RGZ 166, 395, 399; OGHZ 1, 249, 252; BGHZ 20, 71, 75 f. = NJW 56, 865); etwas Abweichendes ergibt auch nicht das Urteil des BGH v. 6.5.1954, IV ZR 53/54 (LM Nr. 2 zu § 138 [Cd] BGB), worin hierauf nur deshalb nicht maßgeblich abgestellt wurde, weil in dem dort entschiedenen Fall weder ehebrecherische noch sonstige auf geschlechtlichem Gebiet liegende Beziehungen zwischen dem Erblasser und der bedachten Frau erwiesen waren.
Was die Revision über die seelische Betreuung vorträgt, findet seine Erklärung in dem damals zwischen dem Erblasser und der Klägerin schon seit langem bestehenden Liebesverhältnis und rechtfertigt daher keine zusätzliche Vergütung (RGZ 166, 395, 399).
- BGH, 06.05.1954 - IV ZR 53/54
Rechtsmittel
Die Rechtsprechung hat weiter den Satz entwickelt, dass bei langjährigem ehebrecherischem Umgang des Erblassers mit der bedachten Frau diese zu beweisen habe, die Zuwendung sei den Umständen nach nicht sittenwidrig (RG SeuffArch. 96, 171; OGHZ 1, 249 [252]; ähnlich RGZ 166, 395 [399]; OLG München HRR 1937 Nr. 495). - BGH, 28.01.1965 - III ZR 241/62
Letztwillige Zuwendung eines verheirateten Mannes zum Zwecke der Belohnung einer …
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine letztwillige Verfügung nach Beweggrund, Inhalt und Zweck unsittlich sei, müssen nach ständiger Rechtsprechung alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden; entscheidend ist das Gesamtbild, und es gibt keine allgemein gültigen Regeln (RGZ 166, 395; RG LZ 1927, 531; RG JW 1929, 33 Nr. 2 = Warn Rspr, 1928, 342; Warn Rspr. 1934, 193; OGHZ 1, 249; BGHZ 20, 71; LM BGB § 138 (Cd) Nr. 2, 9, 11 und 14 = NJW 1964, 764).
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