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Rechtsprechung
   RG, 22.10.1941 - IV 114/41   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1941,13
RG, 22.10.1941 - IV 114/41 (https://dejure.org/1941,13)
RG, Entscheidung vom 22.10.1941 - IV 114/41 (https://dejure.org/1941,13)
RG, Entscheidung vom 22. Oktober 1941 - IV 114/41 (https://dejure.org/1941,13)
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Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • RGZ 167, 301
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 18.01.1954 - IV ZR 165/53

    Eheverfehlungen nach der Zerrüttung

    So bat es grundsätzlich die Möglichkeit einer Vertiefung der Zerrüttung zugelassen (RGZ 164, 92 f [97] und 185 f [187]), und es hat trotz unheilbarer Zerrüttung Verfehlungen für erheblich erklärt, die den anderen Teil nicht nur in seiner Eigenschaft als Ehegatten, sondern auch als Menschen schwer belasteten oder die nach außen in Erscheinung traten und seinem Ansehen schadeten (RGZ 167, 301 [303]).
  • BGH, 16.04.1953 - IV ZR 232/52

    Schuldausspruch bei Heimtrennungsklage

    Diese Annahme war insbesondere deshalb begründet, weil der erneute Vorwurf der Blutschanden den Kläger nicht nur in seiner Eigenschaft als Gatten sondern auch als Menschen schwer belastete (vgl. RGZ 167, 301 [303]).
  • OLG Köln, 21.01.1986 - 4 UF 317/85

    Getrenntleben; Scheidung; Ehegatten

    Jedoch sprechen Tätigkeiten, die nur den Kindern zugute kommen und vereinzelte Sorgetätigkeiten eines Ehegatten noch nicht gegen die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (vgl. Schwab in FamRZ 79, 16 und RGZ 167, 301).
  • BGH, 24.09.1955 - IV ZR 79/55

    Ehezerstörende Eheverfehlung

    Verfehlungen, die einen Ehegatten nicht als solchen treffen, aber als Menschen belasten oder seinem Ansehen schaden, geben unter Umständen dort noch ein Scheidungsrecht, wo eine eheliche Untreue dies nicht mehr tut (RGZ 164, 92 [97]; 167, 301 [303]; RGHK § 56 Anm. 6; a.A.) wohl Erman BGB (49 Anm. 1).
  • OLG Köln, 21.01.1986 - 4 U F 317/85
    Jedoch sprechen Tätigkeiten, die nur den Kindern zugute kommen, und vereinzelte Sorgetätigkeiten eines Ehegatten noch nicht gegen die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (vgl. Schwab, FamRZ 1979, 16 und RGZ 167, 301 ).
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