Rechtsprechung
| RG, 07.10.1941 - I 54/41 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 167, 339
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 25.11.1965 - Ia ZR 117/64
Patent für einen hohen Absatz für Damenschuhe - Patent für einen Pfennigabsatz - …
Wie der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung vom 7. November 1952 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgeführt hat (GRUR 1953, 384, 385 li. Sp. - Zwischenstecker; RGZ 167, 339, 352 - Brillenetui; RG GRUR 1942, 261, 164 r. Sp. - Kaffeekannen-Untersatz) kommt es für die Feststellung der Offenkundigkeit im wesentlichen darauf an, ob sich aus den gesamten Umständen des Einzelfalles nach der Lebenserfahrung der Schluß ziehen läßt, daß die Benutzung die nicht zu entfernte Möglichkeit eröffnet, daß beliebige Dritte und damit auch Sachverständige eine zuverlässige, ausreichende Kenntnis von dem Erfindungsgedanken erhalten, mag dies unmittelbar dadurch geschehen, daß ein unbegrenzter Personenkreis die Benutzung wahrnimmt oder wahrnehmen kann, oder mittelbar dadurch, daß sie nur einzelne wahrnehmen, unter denen sich bereits nicht zur Geheimhaltung verpflichtete sachverständige befinden oder bei denen zumindest die Möglichkeit besteht, daß ihre Kenntnis an beliebige Dritte und damit über den engen Kreis einzelner Personen hinaus auch an andere Sachverständige weiter dringt.Wird trotzdem später unter Bruch der Geheimhaltungspflicht die Kenntnis an beliebige Dritte weitergegeben, so tritt hierdurch - wider Erwarten - Offenkundigkeit ein (RGZ 167, 339, 346 - 356 - Brillenetui; BGH GRUR 1962, 518, 521 - Blitzlichtgerät).
- BGH, 08.06.1962 - I ZR 9/61
Rechtsmittel
Im ersteren Falle wird die Offenkundigkeit der Benutzung in der Regel zu verneinen sein, da nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von vornherein mit einem vertragstreuen und erwartungsgemäßen Verhalten des Mitteilungsempfängers gerechnet werden kann; ergibt sich allerdings, daß der Mitteilungsempfänger die erlangte Kenntnis unter Bruch der Geheimhaltungspflicht und entgegen den berechtigten Erwartungen an beliebige Dritte weitergegeben hat, so ist nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung trotz der bestehenden Vertragspflicht zur Geheimhaltung bzw. der dahingehenden begründeten Erwartung Offenkundigkeit anzunehmen (s. hierzu insbesondere RGZ 167, 339, 346 bis 356;… Lindenmaier a.a.O. Anm. 18). - BGH, 22.01.1963 - Ia ZR 60/63
Rechtsmittel
Während der Nachweis der Vorbenutzung regelmäßig die Feststellung ganz bestimmter Tatsachen voraussetzt, aus denen sich im einzelnen die Wesensgleichheit des vorbenutzten Gegenstandes mit den Merkmalen der Erfindung ergeben muß, kommt es für die Feststellung der Offenkundigkeit im wesentlichen darauf an, ob sich aus den gesamten Umständen des Einzelfalles nach der Lebenserfahrung der Schluß ziehen läßt, daß die Benutzung "die nicht zu entfernte Möglichkeit eröffnet, daß beliebige Dritte und damit auch Sachverständige eine zuverlässige, ausreichende Kenntnis von dem Gegenstand erhalten, mag dies unmittelbar dadurch geschehen, daß ein unbegrenzter Personenkreis die Benutzung wahrnimmt oder wahrnehmen kann, oder mittelbar dadurch, daß sie nur einzelne wahrnehmen, unter denen sich nicht zur Geheimhaltung verpflichtete Sachverständige befinden oder bei denen die Möglichkeit besteht, daß ihre Kenntnis an beliebige Dritte weiterdringt" (so BGH GRUR 1953, 384, 385 1. Sp. - Zwischenstecker - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts RG GRUR 1942, 261, 264 r. Sp.; RGZ 167, 339, 352).
- BGH, 13.11.1951 - I ZR 111/50
Patentverletzung. Schutzumfang
Das Reichsgericht hat für die Ermittlung des Schutzbereichs eines Patents zwei Begriffe herausgearbeitet: einmal den sogenannten Gegenstand der Erfindung, d.i. die aus dem Wortlaut der Patentansprüche als Grundlage, aber unter Heranziehung einer Reine von Auslegungsmitteln (der Patentbeschreibung, der Abbildungen, des allgemeinen Fachwissens und der als unwiderlegbare Vermutung zugrundezulegenden Kenntnis des Fachmannes vom Stande der Technik) gewonnene technische Vorstellung, zum anderen den sogenannten "unmittelbaren" Gegenstand der Erfindung, d.i. den sich aus dem reinen Wortlaut des Anspruchs ohne jede erweiternde Auslegung ergebenden Erfindungsgedanken (über den Begriff des Gegenstandes der Erfidnung vgl. u.a. RG MuW; 1934, 168; GRUR 1940, 543 [545]; 1942, 51; 1942, 261 [263]; 1944, 22 [23]; über den Begriff des unmittelbaren Gegenstandes der Erfindung vgl. RGZ 167, 339 = GRUR 1942, 57 [58]; 1944, 22 [23], 125 [126]; OGHZ 3, 63 [67]; Lindenmaier in GRUR 1944, 49).Ergibt nämlich der Stand der Technik, daß der Gegenstand der Erfindung bereits in vollem Umfange oder teilweise vorveröffentlicht oder offenkundig vorbenutzt worden ist, so ist der Schutzumfang auf den "unmittelbaren" Gegenstand der Erfindung zu beschränken, sofern es sich nicht um eine nur teilweise Vorwegnahme eines teilbaren Gegenstandes der Erfindung handelt, der durch eine entsprechende Einschränkung des Gegenstandes der Erfindung Rechnung getragen werden kann (RGZ 167, 339; RG, GRUR 1944 S. 72).
- BGH, 28.10.1952 - I ZR 108/51
Rechtsmittel
des "unmittelbaren Gegenstandes der Erfindung" (RGZ 167, 339 [343]; RG GRUR 1944, 72).Denn eine solche Vorwegnahme muß, falls der Inhalt des über den Wortlaut Hinausgehenden dies erlaubt, bei teilweiser Vorwegnahme zu einer entsprechenden Einengung der Lehre des Patents und im übrigen - im Falle sonstiger teilweiser Vorwegnahme und völliger Vorwegnahme zu einer Beschränkung des Schutzumfanges auf den "unmittelbaren Gegenstand der Erfindung" führen (RGZ 167, 339 ff [343]).
- BGH, 22.11.1957 - I ZR 152/56
Rechtsmittel
Eine Beschränkung des Schutzes auf das gegenüber dem Wortlaut des Patentanspruchs engere Ausführungsbeispiel der Erwärmung der Abdruckform wäre selbst bei vollständiger Vorwegnahme des Klagepatents nicht zulässig (RGZ 167, 339, 544). - BGH, 24.06.1952 - I ZR 131/51
Rechtsmittel
Ergibt nämlich der Stand der Technik, daß der Gegenstand der Erfindung bereits im vollen Umfang oder teilweise vorveröffentlicht oder offenkundig vorbenutzt worden ist, so ist der Schutzumfang auf den "unmittelbaren" Gegenstand der Erfindung - d.h. den sich aus dem reinen Wortlaut ohne Einbeziehung der glatten Äquivalente ergebenden Erfindungsgedanken - zu beschränken, sofern es sich nicht um eine nur teilweise Vorwegnahme eines teilbaren Gegenstandes der Erfindung handelt, der durch eine entsprechende Einschränkung des Gegenstandes der Erfindung Rechnung getragen werden kann (RGZ 167, 339; RG in GRUR 1944, 72; Urteil des BGH vom 13. November 1951 - I ZR 111/50 -). - BGH, 08.10.1957 - I ZR 164/56
Rechtsmittel
Wie bereits dargelegt, bleibt selbst bei völliger Vorwegnahme des Patents auf jeden Fall der auf den unmittelbaren Gegenstand der Erfindung beschränkte Schutzumfang erhalten; darüber hinaus tritt keine Beschränkung auf ein gegenüber dem unmittelbaren Gegenstand der Erfindung noch engeres Ausführungsbeispiel ein (RGZ 167, 339, 343 f). - BGH, 07.12.1965 - Ia ZR 292/63
Anforderungen an die Neuheit eines Patentanspruchs - Versagung eines Patents auf …
Dieser Rechtsauffassung des Nichtigkeitssenates pfichtet der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 167, 339, 356) und der in der Rechtslehre (…Benkard, Patentgesetz, 4. Aufl. RdZ 22 zu § 2 PatG;… Krausse - Katluhn - Lindenmaier, Patentgesetz, 4. Aufl. Anm. 12 zu § 2 PatG;… Tetzner, Patentgesetz, 2. Aufl. Anm. 8 zu § 2 PatG) vertretenen Rechtsmeinung bei.
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