Rechtsprechung
| RG, 29.04.1941 - VI 129/40 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 167, 55
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 15.10.1969 - I ZR 3/68
Fotowettbewerb - Abmahnungskosten, §§ 91 ff ZPO, zur Frage der Erstattungspflicht …
Nun ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß derjenige, der vom Störer die Beseitigung der Störung verlangen kann, gemäß § 683 BGB Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen als Geschäftsführer ohne Auftrag hat, soweit er seinerseits bei der Beseitigung der Störung hilft und dabei im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird (vgl. RGZ 167, 55, 58 f; BGH NJW 1966, 1360). - BGH, 18.02.1959 - V ZR 11/57
Autobahnschäden und Allgemeines Kriegsfolgengesetz
Daß dies bei der Abwehr von Einwirkungen auf das Eigentum eines andern an sich möglich ist, ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGZ 167, 55, 59). - BGH, 22.03.1966 - V ZR 126/63
Erstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag - Abwehr einer …
Die Besonderheit im vorliegenden Fall besteht jedoch darin, daß die rechtswidrige Einwirkung erst mit der Brückenherstellung für die Zukunft drohte und die durchgreifende Wirksamkeit der Beseitigungsmaßnahmen, die im Zeitpunkt der Aufdeckung der Ursache eingeleitet werden konnten, auch in diesem Zeitpunkt hinsichtlich ihres Erfolgs nicht sicher überschaubar waren, während gerade in diesem Zeitpunkt der Isolieranstrich ein durchaus zweckmäßiges, ja das einzig in Betracht kommende Mittel zur sofortigen und wirksamen Verhütung weiterer Störungen war (vgl. zur Führung der Geschäfte des Störers RGZ 167, 55, 59 f; Baur, JZ 1964, 354, 355 rechte Spalte). - OLG Oldenburg, 04.11.1994 - 11 U 26/94 Dies gehört zu den Pflichten der Beklagten als Eigentümerin der streitbefindlichen Bäume (vgl. hierzu grundlegend RGZ 149, 205, 208; 167, 55, 59).
- BGH, 18.09.1957 - V ZR 86/56
Rechtsmittel
Wer gegen einen anderen einen privatrechtlichen Anspruch auf Herbeiführung eines bestimmten Zustandes hat, wird an seiner Geltendmachung nicht dadurch gehindert; daß er selbst kraft öffentlichen Rechts gehalten ist, diesen Zustand herbeizuführen; das eine schließt das andere keineswegs aus (RGZ 167, 55, 58 f).
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