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Rechtsprechung
   RG, 12.09.1941 - I 121/40   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1941,388
RG, 12.09.1941 - I 121/40 (https://dejure.org/1941,388)
RG, Entscheidung vom 12.09.1941 - I 121/40 (https://dejure.org/1941,388)
RG, Entscheidung vom 12. September 1941 - I 121/40 (https://dejure.org/1941,388)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 168, 1
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 05.03.1958 - IV ZR 307/57

    Pflichten des Zeugen zur Beantwortung von Fragen

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  • BAG, 03.11.1982 - 7 AZR 62/79
    Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vorsätzlich und sittenwidrig ein unrichtiges Urteil erschlichen oder ein unrichtiges Urteil in Kenntnis seiner Unrichtigkeit auf sittenwidrige Weise ausnützt, dem anderen gegenüber nach § 826 BGB zum Schadenersatz verpflichtet (vgl. RGZ 61, 359, 365; 155, 55, 60; 168, 1, 12; BGHZ 26, 391, 396; 40, 130, 132; 50, 115, 117).

    Dieser Vortrag des Klägers erfüllt zwar nicht den Tatbestand einer Urteilserschleichung, es kommt aber die sittenwidrige Ausnutzung eines unrichtigen Urteils in Betracht (vgl. hierzu RGZ 168, 1, 12; BGH NJW 1951, 759).

  • BGH, 25.05.1959 - II ZR 231/58

    Rechtsmittel

    Später hat es aber auch bei der zweiten Gruppe die Voraussetzungen dieser Bestimmung für gegeben erachtet, jedoch ausgeführt, es genüge nicht, daß der Titel unrichtig sei und die vollstreckende Partei dies wisse, es müßten vielmehr (im Gegensatz zur ersten Gruppe) besondere Umstände hinzukommen, die die Ausnutzung des Titels im einzelnen Fall als sittenwidrig erscheinen ließen (RGZ 168, 1 ff [12]; vgl. auch BGHZ 13, 71 ff [BGH 01.04.1954 - IV ZR 177/53], BGHZ 26, 391 ff).
  • BGH, 11.03.1953 - II ZR 180/52
    Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob ungeachtet; der von Reinicke (NJW 1952, 3) erhobenen Bedenken der vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 21. Juni 1951 - III ZR 210/51 - (NJW 1951, 759) übernommenen neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts (insbes. RGZ 168, 1 [12]) gefolgt werden kann, wonach § 826 BGB nicht nur in dem hier unstreitig nicht vorliegenden Fall anwendbar ist, in dem das rechtskräftige Urteil in sittenwidriger Weise erwirkt oder erschlichen ist, sondern unter gewissen Voraussetzungen auch schon dann, wenn von einem zwar nicht erschlichenen, aber sachlich unrichtigen Urteil in Kenntnis seiner Unrichtigkeit Gebrauch gemacht wird; denn auch diese Rechtsprechung knüpft die Anwendbarkeit des § 826 BGB an die streng zu beurteilende Voraussetzung, daß besondere Umstände vorliegen müssen, die die Ausnutzung des unrichtigen Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen.
  • BGH, 04.02.1969 - VI ZR 249/67

    Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbefehl …

    Das Berufungsgericht, das diese Rechtsgrundsätze zutreffend auch bei Versäumnisurteilen und Vollstreckungsbefehlen für anwendbar erachtet (vgl. RGZ 168, 1, 15; BGHZ 13, 71 [BGH 01.04.1954 - IV ZR 177/53] m. Anm. von Johannsen in LM Nr. 15 zu § 322 ZPO), hat das Vorliegen dieser Voraussetzung verneint.
  • BGH, 25.06.1954 - V ZR 140/52

    Rechtsmittel

    Zuletzt (RGZ 168, 1 [12]) hat das Reichsgericht bei einem Gebrauchmachen von einem unrichtigen, aber nicht erschlichenen Urteil § 826 BGB unter folgenden Voraussetzungen für anwendbar gehalten:.
  • BGH, 28.06.1954 - IV ZR 37/54

    Rechtsmittel

    Über die Fälle der Urteilserschleichung hinaus hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer in NJW 51, 759 abgedruckten Entscheidung in Anlehnung an die spätere reichsgerichtliche Rechtsprechung (RGZ 168, 1 [12]) beim Gebrauchmachen von einem unrichtigen aber nicht erschlichenen Urteil die Voraussetzungen des § 826 BGB bejaht, wenn das Urteil im Ergebnis sachlich unrichtig ist, derjenige, der von dem Urteil Gebrauch macht, jedoch die Unrichtigkeit kannte und besondere Umstände die Ausnutzung des Urteils als sittenwidrig erscheinen lassen.
  • BGH, 27.11.1959 - IV ZR 105/59

    Rechtsmittel

    Die Ausnutzung eines in ordnungsmäßiger Weise erwirkten, aber sachlich unrichtigen Urteils vermag dagegen einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB nur zu begründen, wenn nicht nur die das Urteil verwertende Partei die Unrichtigkeit kennt, sondern zusätzlich andere Umstände vorliegen, die diese Verwertung als in besonders hohem Maße unbillig erscheinen lassen (RGZ 168, 1, 12; BGHZ 13, 71, 72 [BGH 01.04.1954 - IV ZR 177/53]; 26, 391, 397 [BGH 05.03.1958 - IV ZR 307/57]; BGH LM BGB § 826 [Fa] Nr. 3).
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