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Rechtsprechung
   RG, 25.02.1942 - IV 231/41   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1942,399
RG, 25.02.1942 - IV 231/41 (https://dejure.org/1942,399)
RG, Entscheidung vom 25.02.1942 - IV 231/41 (https://dejure.org/1942,399)
RG, Entscheidung vom 25. Februar 1942 - IV 231/41 (https://dejure.org/1942,399)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 168, 385
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 03.04.1952 - IV ZR 136/51

    Versorgungsvertrag

    Inwieweit in dem von der Offizialmaxime beherrschten Verfahren der §§ 640 ff ZPO andere Grundsätze gelten, kann hier unerörtert bleiben (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 21.6.1951 - IV ZR 66/50, RGZ 168, 385; 169, 223, 282 ff [284]).
  • BGH, 01.02.1956 - IV ZR 224/55

    Rechtsmittel

    Regelmäßig wird zwar auch ein eindeutiges Gutachten über die Zeugungsunfähigkeit ähnlich wie ein erbbiologisches Gutachten die Glaubwürdigkeit entgegenstehender Zeugenaussagen zu erschüttern vermögen (vgl. RGZ 168, 385 [386] und Urteil des Senats LM § 1591 BGB Nr. 2).

    Daß in deren Bereich nur die Beklagte, ihre Mutter und der Kläger einbezogen werden können, nicht aber sonstige als Erzeuger in Betracht kommende Männer, falls sich nicht etwa in der neuen Verhandlung auch in dieser Hinsicht neue Gesichtspunkte ergeben sollten, würde es nicht rechtfertigen, von der Einholung eines an sich erforderlichen Ähnlichkeitsgutachtens abzusehen (RGZ 168, 385 [386]).

  • BGH, 12.02.1964 - IV ZR 46/63

    Zulässigkeit eines Beweisantritts im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung

    In diesem Urteil ist auf das Senatsurteil IM Nr" 2 zu § 1591 BGB verwiesen" Dort hat der Senat ausgesprochen, daß der Tatrichter in einem Rechtsstreit um die blutsmäßige Abstammung eines Kindes eine Ähnlichkeit suntersuchung nur dann vornehmen lassen muß 'wenn alle zur Verfügung stehenden sonstigen Beweis mittel (Zeugenbeweis, Blutgruppenuntersuchung) erschöpft sind und noch nicht zu einer völlig einwandfreien Feststellung geführt haben, von der Einholung des' â- Ähnlichkeitogutachtens aber eine weitere Klärung des Sachverhalts er wartet werden kann" Bei Anwendung dieser Grundsätze istfolgendes zu beachten: In denjenigen Fällen, in denen der Kläger den fremden Mann, der nach seiner Darstellung inner halb der Empfängniszeit der Mutter des beklagten Kindes bei gewohnt hat, nicht ausfindig und folglich nicht namhaft machen konnte, hängt die Überzeugung des Gerichts, daß kein Mehrverkehr 3tattgefunden hat, in aller Regel aus schließlich von der Glaubwürdigkeit der Aussage der in Widerspruch zum Vorbringen dos Klägers einen Mehrverkehr verneinenden Mutter des beklagten Kindes ab" Greift aber der Kläger die Glaubwürdigkeit der Zeugin an und macht er geltend, diese Glaubwürdigkeit werde durch das Ergebäs des von ihm beantragten erbkundlichen Gutachtens erschüttert, so kann schwerlich gesagt werden, daß ein solcher Beweisantrag unerheblich sei" Denn nach der Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs (BüHSt-t 5, 34) kann auch in Einmann-Fällen ein erbkundlichos Gutachten ausroichen, eine Kindesmutter, die einen Mehrverkehr während der Empfängniszeit unter Eid verneint hat, des Meineids zu überführen« Die Möglichkeit einer solchen Kontrolle erscheint wünschenswert, weil die Aussagen der Kindesmutter durch die Interessenlage beeinflußt sein können und weil folglich die Beteiligung von Frauen an Eidesdelikten eine sehr hohe ist (vglo Exiiei"l - Kriminologiej 3« Äuflo 1949? S" 140, 141)« Da bei ist zu berücksichtigen? daß bei einem Widerspruch zwischen den Zeugenaussagen und dem eindeutigen Ergdnis einer Ähnlichkeitsuntersuchung nicht dieses Ergebnis durch die Zeugenaussagen entkräftet" sondern die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen durch den Inhalt dos Gutachtens erschüttert wird (BGH" I M J r , 2 zu § 1591 BGB im Anschluß an RGZ 168, 385, 386)0.
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