Rechtsprechung
| RG, 07.05.1942 - GSE 1/42 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1942,377) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 169, 129
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87
Voraussetzungen des Verzuges mit Unterhaltsleistungen
Erfahrungsgemäß pflegt ein Unterhaltsverpflichteter, der in wirtschaftlichen Verhältnissen wie der Beklagte lebt, seine Lebensführung an die ihm zur Verfügung stehenden Einkünfte anzupassen, so daß er bei unerwarteten Unterhaltsnachforderungen nicht auf Ersparnisse zurückgreifen kann und dadurch regelmäßig in Bedrängnis gerät (vgl. RGZ 169, 129, 132; s. a. BVerwGE 15, 15, 17). - BGH, 05.06.1952 - IV ZR 185/51
Rechtsmittel
Dies hat der Senat in dem Rechtsstreit IV ZR 99/51 für den Fall ausgesprochen, dass der uneheliche Vater in dem ersten Prozess zur Unterhaltsleistung verurteilt ist, und nunmehr ein Urteil dahin erwirkt, dass er nicht der Vater des Kindes ist, und ist damit von RGZ 169, 129 in Anerkennung der von Bosch in ZAKDR 1942, 296, 306 und Schönke DR 1943, 825 gegen die Ansicht des Reichsgerichts geäusserten Bedenken abgewichen.Ebensowenig ist ersichtlich, dass die Klägerin des gegenwärtigen Rechtsstreits im Wege einer Schadensersatzklage nach § 826 BGB gegen den Beklagten die Unterhaltsfrage wieder aufrollen könnte (RGZ 155, 55; 156, 265 [269]; 169, 129 [130]).
- BGH, 28.04.1952 - IV ZR 99/51
Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft
Dem vom Grossen Senat für Zivilsachen des Reichsgerichts in RGZ 169, 129 eingenommenen gegenteiligen Standpunkt vermag sich der Senat nicht anzuschliessen. - BGH, 18.05.1953 - IV ZR 126/52
Rechtsmittel
Der Grosse Zivilsenat des Reichsgerichts hat in der im Schrifttum vielfach behandelten Entscheidung vom 7. Mai 1942 (RGZ 169, 129) ausgesprochen, ein Urteil, das über die Abstammung eines unehelichen Kindes von dem angeblichen Erzeuger im bejahenden oder verneinenden Sinne entschieden habe, habe "eine gewisse rechtsgestaltende Wirkung", so dass in Zukunft eine abweichende Beurteilung des Statusverhältnisses ausgeschlossen sei und ein früheres rechtskräftiges Urteil, das über die Unterhaltsfrage zwischen den Parteien des Abstammungsprozesses im entgegengesetzten Sinne ergangen sei, einer anderweiten Entscheidung in einem neuen Unterhaltsprozess nicht mehr entgegenstehe. - BGH, 07.07.1955 - III ZR 222/53
Rechtsmittel
Wenn sich die Revision für ihre Auffassung auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 169, 129 beruft, so ist das verfehlt.
dejure.org
Übersicht RG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.