Rechtsprechung
| RG, 16.05.1942 - GSE 4/42 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 169, 140
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 28.09.1984 - V ZR 43/83
Formlose Abänderung von Grundstückskaufverträgen nach der Auflassung
Hiernach sollen bestimmte schwerwiegende Rechtsfolgen bei nur geringfügigen Vertragsverletzungen, insbesondere geringen Zahlungsrückständen (vgl. RGZ 86, 334, 335; 169, 140, 143; BGHZ 21, 122, 136), nach Treu und Glauben nicht eintreten (vgl. auch BGH Urteile vom 19. Dezember 1979, VIII ZR 46/79, WM 1980, 215, 216 und vom 8. Juli 1981, VIII ZR 247/80, NJW 1981, 2686, 2687 je m.w.N.). - OLG Hamburg, 16.10.2015 - 13 U 45/15
Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung: …
Rn. 43 Dies ist zum einen anzunehmen, wenn eine bestimmte Befugnis zwar bei formaler Anwendung des Wortlautes einer Norm gegeben ist, aber aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles ein berechtigtes Interesse an der Ausübung der formalen Rechtsposition nicht besteht, so, wenn das geschützte Interesse in keiner Weise erreicht werden kann (…Larenz/Wolf, aaO., Rn. 36, 37; RGZ 169, 140, 143). - BGH, 19.12.1979 - VIII ZR 46/79
Vorliegen einer treuwidrigen Wahrnehmung einer formalen Rechtsposition - …
Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht zur Unterstützung seiner Rechtsmeinung, hier liege auf jeden Fall eine Rechtsausübung "im Übermaß" seitens der Klägerin vor, auf die Rechtsprechung, die bestimmte schwerwiegende Rechtsfolgen bei nur geringfügigen Mietrückständen (RGZ 86, 334, 335; LG Berlin NJW 1972, 1324 [LG Berlin 02.03.1972 - 25 O 64/72]), bei Prämienrückständen (BGHZ 21, 122, 136) oder sonstigen geringfügigen Zahlungsrückständen (RGZ 169, 140, 143; 152, 251, 258), oder bei geringfügigen, die Stellung eines Versicherers nicht beeinflussenden Verletzungen der Obliegenheitspflicht durch den Versicherten (BGH Urteile vom 30. April 1969 - IV ZR 550/68 = NJW 1969, 1384, 1385 und vom 5. Mai 1969 - IV ZR 532/68 = NJW 1969, 1385) nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht eintreten läßt.
- BGH, 22.12.1955 - II ZR 237/54
Nutzungsentschädigung bei Abzahlungsgeschäft
Die vereinbarte Miete ist dazu bestimmt, dem Vermieter einen Ausgleich für diese Wertminderung zu bieten (RGZ 138, 28 ff [33]; 147, 344); der Mietzins enthält, wie auch das Reichsgericht in der Entscheidung des Großen Senats vom 16. Mai 1942 (RGZ 169, 140 ff [144]) mit aller Deutlichkeit betont hat, schon diejenige Wertminderung, die bei Abschluß des Vertrages vorauszusehen war.Das ist jedenfalls dann erforderlich, wenn die übliche Miete nach einem längeren Zeitraum bemessen zu sein pflegt, also die durch die erste Ingebrauchnahme bedingte Wertminderung durch die Zahlung für einen kürzeren Zeitraum nicht hinreichend berücksichtigt wird (RGZ 169, 140 ff [144]), ferner auch dann, wenn die besondere Wertminderung deshalb von dem Abzahlungskäufer zu vertreten ist, weil sie auf die besondere Benutzungsart der Sache in seinem Betriebe oder sonst auf sein Verschulden zurückzuführen ist.
Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß Lastkraftwagen in der Regel nicht langfristig vermietet werden, wird von der Revision nicht angegriffen, sie ist für das Revisionsgericht bindend, obwohl das Reichsgericht in den erwähnten Entscheidungen (vor allem RGZ 169, 140 ff) augenscheinlich von dem Gegenteil ausgegangen ist.
- BGH, 08.07.1981 - VIII ZR 247/80
Verstoß gegen Treu und Glauben - Verschulden - Vergleichssumme - Berufung auf …
Zu Unrecht bezieht sich das BerGer. zur Unterstützung seiner Rechtsmeinung, hier liege eine Rechtsausübung "im Übermaß" vor, auf die Rechtsprechung, die bestimmte, schwerwiegende Rechtsfolgen bei nur geringfügigen Mietrückständen (RGZ 86, 334 (335); LG Berlin, NJW 1972, 1324), bei Prämienrückständen (BGHZ 21, 122 (136) = NJW 1956, 1634) oder sonstigen geringfügigen Zahlungsrückständen (RGZ 169, 140 (143); 152, 251 (258)), oder bei geringfügigen, die Stellung eines Versicherers nicht beeinflussenden Verletzungen der Obliegenheitspflicht durch den Versicherten (BGH, NJW 1969, 1384 (1385); NJW 1969, 1385) nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht eintreten läßt. - BGH, 24.04.1985 - VIII ZR 73/84
Mietvertrag als verdecktes Abzahlungsgeschäft - Form des Widerrufs
aa) Für den Anspruch auf Überlassungsvergütung nach § 1d III AbzG kommt es - ebenso wie für den entsprechenden Anspruch aus § 2 I 2 AbzG - nicht darauf an, ob und inwieweit der Bekl. das Gerät tatsächlich benutzt hat (RGZ 138, 28 (32); 169, 140 (143); BGH, NJW 1959, 2014 = LM § 2 AbzG Nr. 4 = WM 1959, 1038 (1039); Klauss-Ose, § 1d Klauss-Ose 369). - BGH, 14.03.1956 - V ZR 108/54
Rechtsmittel
Dieser Grundsatz wurde zunächst auf die in das Gebiet des Warenhandels fallenden Güterumsatzgeschäfte, also die Veräußerung von Waren, die Gegenstand des regelmäßigen Handelsverkehrs sind, angewandt (…vgl. BGB RGRK 10. Aufl. § 134 Anm. 1 Abs. 4 und § 535 Anm. III 3; RGZ 168, 307 [313]; 169, 140 [142]; OGHZ 1, 72 [76]) und weiter ausgedehnt auf Mietverträge über Wohnräume und Geschäftsräume, die zum Vermieten an Geschäftsleute bestimmt sind (BGH JZ 1953, 555). - BGH, 23.05.1958 - VIII ZR 214/57 Die in RGZ 169, 140, 143 vertretene Ansicht, die Kaskoprämie könne nur in soweit zurückgefordert werden, als sie nicht bei der Bemessung der Gebrauchsvergütung Berücksichtigung finde, steht dem nicht entgegen.
- BGH, 20.06.1956 - V ZR 174/54
Rechtsmittel
Die Frage, ob eine Überschreitung des zulässigen Preises den zugrundeliegenden Vertrag unter allen Umständen nichtig mache, ist wiederholt erörtert worden (z.B. RGZ 166, 89 [93]; 168, 307 [313]; 169, 140 [142];… OGHZ 1, 72 [76] BGB RGRK 10. Aufl. § 134 Anm. 1 Abs. 4 und Anm. 2 Abs. 1).
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