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| RG, 10.08.1942 - V 28/42 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 169, 317
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54
Amtshaftung und Enteignungsentschädigung
Aus dem gleichen Gedanken hat das Reichsgericht eine gegenseitige Verweisung verschiedener öffentlich-rechtlicher Dienstherren, die für eine von mehreren Beamten gemeinsam begangene Amtspflichtverletzung haften, für ausgeschlossen erachtet (RGZ 51, 262; vgl. auch RGZ 145, 257 [262], 165, 91 [105]; 169, 317 [320]; BGHZ 9, 45 [BGH 11.02.1953 - II ZR 51/52]). - BGH, 28.09.1959 - III ZR 112/58
Widerruf gemeinschaftlichen Testaments. Notarhaftung
Diesen Grundsatz hat das Reichsgericht in RGZ 169, 317, 320 wiederholt und hinzugefügt, er gelte auch dann, wenn anstelle der Haftung des Beamten die des Staates oder einer anderen Körperschaft trete; es bestehe eine Gesamthaftung nach § 840 Abs. 1 BGB, der eine Haftpflichtige könne sich auf die Möglichkeit des Geschädigten, von dem anderen Haftpflichtigen Ersatz des Schadens zu erlangen, nicht berufen (RGZ 165, 91, 105). - BGH, 17.05.1979 - III ZR 102/77
Genehmigung zur Errichtung eines Campingplatzes - Genehmigung zur Errichtung …
Allerdings wäre eine Schadensursächlichkeit der Amtspflichtverletzung der Beklagten zu verneinen, wenn auch ohne sie der Landkreis die beantragte Bauerlaubnis am 7. März 1968 rechtmäßig abgelehnt hätte, der Kläger daher auch bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten den Campingplatz nicht hätte errichten können (vgl. BGH VersR 1968, 1189;… Staudinger/Schäfer BGB 10./11. Aufl. § 839 Rdn. 318, 319; s.a, RGZ 51, 258, 262; 169, 317, 320).Mit diesen Körperschaften würde sie vielmehr als Gesamtschuldner nach § 840 BGB haften (vgl. RGZ 51, 258, 262; 169, 317, 320).
- EGMR, 20.11.2018 - 42702/09
GÜL v. TURKEY
Les parties pertinentes en l'espèce du rapport de visite du Comité européen pour la prévention de la torture et des peines ou traitements inhumains ou dégradants (CPT) du 4 au 17 juin 2009 (CPT/Inf (2011) 13 Section: 28/42) se lisent ainsi (disponible uniquement en anglais)[1]:. - BGH, 19.03.1953 - III ZR 258/52
Rechtsmittel
Dann aber kann der eine Haftpflichtige den Geschädigten nicht an den anderen verweisen (RGZ 165, 91 [105]; 169, 317 [320]).
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