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Rechtsprechung
   RG, 09.08.1942 - GSZ 1/42, I 122/41   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1942,419
RG, 09.08.1942 - GSZ 1/42, I 122/41 (https://dejure.org/1942,419)
RG, Entscheidung vom 09.08.1942 - GSZ 1/42, I 122/41 (https://dejure.org/1942,419)
RG, Entscheidung vom 09. August 1942 - GSZ 1/42, I 122/41 (https://dejure.org/1942,419)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 170, 18
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 25.09.1975 - VII ZB 9/75

    Inhalt einer Berufungsschrift

    Die Begründung einer vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingelegten Anschlußberufung ist so lange möglich, als eine Anschlußberufung überhaupt noch würde eingelegt werden können, d.h. grundsätzlich bis zum Schlußtermin in der Berufungsinstanz (RGZ 170, 18).
  • BGH, 19.02.1963 - Ia ZR 64/63

    Rechtsmittel

    Aus dem Umstand, daß die Rechtsprechung entgegen der früheren Praxis des Reichsgerichts die Anschlußberufung auch im Patentnichtigkeitsverfahren für zulässig hält (RGZ 158, 1; 170, 18, 20; BGHZ 17, 305, 307 [BGH 24.05.1955 - I ZR 25/53]; BGH GRUR 1953, 88), läßt sich nichts gegen die Erwägungen herleiten, die es rechtfertigen, eine Zurücknahme der Nichtigkeitsklage in jeder Lage des Verfahrens auch ohne Zustimmung des Beklagten zuzulassen.
  • BGH, 20.11.1953 - IV ZB 96/53

    Rechtsmittel

    Sie ist nur ein Angriffsmittel innerhalb eines vom Berufungskläger eingelegten Rechtsmittels (vgl. RGZ 170, 18 f [21] und BGH 4, 235).

    Es kann daher dahinstehen, ob, wie es das Reichsgericht in seinem Beschluß RGZ 170, 18 ff [21] annimmt, das Wort "muß" in § 522 a Abs. 2 ZPO keine echte Mußvorschrift enthält.

  • BGH, 08.11.1966 - VI ZR 34/65

    Wesen der unselbstständigen Anschlussberufung - Enge Verknüpfung von …

    Sie ist kein Rechtsmittel, als welchen das Berufungsgericht sie behandelt; der Berufungsbeklagte übt mit ihr vielmehr nur das Recht aus, von sich aus durch Anträge die Grenze zu bestimmen, innerhalb deren der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz von neuem zu verhandeln ist; die Anschließung ist ein bloßes Angriffsmittel innerhalb des einheitlichen Rechtsmittels des Rechtsmittelklägers (RGZ 153, 348; 170, 18, 21; BGHZ 4, 229, 233 f) [BGH 17.12.1951 - GSZ - 2/51].

    Auf der Verkennung des Wesens der unselbständigen Anschlußberufung beruht es, daß sich das Berufungsgericht der Prüfung verschlossen hat, ob die am 27. Februar 1964 eingelegte Anschlußberufung nicht durch den Schriftsatz vom 11. Mai 1964 noch wirksam begründet worden ist (vgl. hierzu RGZ 170, 18) oder ob in diesem Schriftsatz nicht wenigstens die wiederholte Einlegung der Anschlußberufung gesehen werden kann (…vgl. hierzu BGH Beschluß vom 20. November 1953 - IV ZB 96/53 - a.a.O.).

  • BGH, 11.11.1952 - I ZR 134/51

    Rechtsmittel

    An der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 158, 1; 170, 18), daß in Patentnichtigkeitsverfahren eine Anschlußberufung zulässig ist und daß sie bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, angebracht werden kann, wird festgehalten.

    Nach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 158, 1; 170, 18), der sich der Senat anschließt, ist auch in Patentnichtigkeitssachen eine Anschlußberufung zulässig; sie kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung eingelegt werden.

  • BGH, 30.09.1960 - IV ZR 46/60

    Beschwer durch Schuldausspruch in Ehesache

    Sie hat trotz des Wortlauts des § 522 a Abs. 2 ZPO eine Begründung der Anschlußberufung so lange für zulässig erachtet, als eine Anschlußberufung selbst noch hätte eingelegt werden können (RGZ 170, 18, BGH LM ZPO § 522 a Nr. 2), und sie hat eine Begründung überhaupt für entbehrlich erklärt, wenn sich die Anschlußberufung auf einen den Parteien nach Umfang und Bedeutung bereits bekannten und erörterten Punkt bezieht (RG JW 1938, 1337; BGH LM BGB § 826 Ge Nr. 2, BGB § 2028 Nr. 1, vgl. auch BAG NJW 1958, 357).
  • BGH, 22.11.1951 - III ZR 230/51

    Verwerfung einer Anschlußberufung

    Auch die Frage, ob trotz der Bestimmung des § 522 a Abs. 2 ZPO die von der Beklagten eingelegte unselbständige Anschlussberufung entsprechend den durch den Grossen Senat für Zivilsachen des Reichsgerichts (RGZ 170, 18 ff) aufgestellten Grundsätzen durch den nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 21. November 1950 noch rechtswirksam begründet werden konnte, bedarf hier keiner Entscheidung.
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