Rechtsprechung
| RG, 29.09.1942 - I 39/42 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 170, 226
Wird zitiert von ... (12)
- BGH, 22.06.1954 - I ZR 225/53
Nachprüfung der sachlichen Zuständigkeit
Zu den Patentstreitsachen im Sinne des § 51 Abs. 1 PatG zählen, soweit nicht die Sonderregelung des § 19 GebrMSchG eingreift, alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstande haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGHZ 8, 16; RGZ 170, 226).In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelte und von dem erkennenden Senat übernommene Auffassung (BGHZ 8, 16; RGZ 170, 226) zugrunde gelegt, daß der Begriff der Patentstreitsache im Sinne des § 51 PatG weit ausgelegt werden müsse und daß nicht darauf abgestellt werden dürfe, ob in dem Rechtsstreit eine Erfindung mit einer Patentanmeldung oder einem erteilten Patent in Verbindung gebracht werde, sondern schlechthin alle Klagen zu den Patentstreitsachen zu zählen seien, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand hätten oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft seien.
Zu Unrecht bezieht sich das Berufungsgericht hierzu auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 170, 226 [230].
Der Zurückverweisung an das Berufungsgericht bedurfte es jedoch nicht (RGZ 170, 226 [232]).
- BGH, 22.02.2011 - X ZB 4/09
Begriff der Patentstreitsache - Patentstreitsache
Rn. 9 aa) Zu den Patentstreitsachen zählen alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGH, Urteil vom 22. Juni 1954 - I ZR 225/53, BGHZ 14, 72; RGZ 170, 226, 229 f.). - BGH, 07.11.1952 - I ZR 43/52
Patentstreitsache vor unzuständigem Gericht
Nach der grundsätzlichen Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 170, 226 gehören dazu sämtliche Streitsachen, in denen nicht nur auf Grund eines Patentes, sondern auch auf Grund einer nichtgeschützten Erfindung Ansprüche erhoben werden, ebenso Anspräche, die auf Vertrag beruhen, wie z.B. auf Lizenz- und sonstigen Verwertungsverträgen.Die Patentstreitsachen stehen den von den ordentlichen Gerichten allgemein zu verhandelnden und zu entscheidenden Sachen noch näher als die Arbeitsgerichte, auch ist der Unterschied der Besetzung der gewöhnlichen Zivilkammern einerseits und der mit Patentstreitsachen befaßten Zivilkammern andererseits, wie er dem Fall der Entscheidung RGZ 170, 226 zugrunde lag, inzwischen weggefallen, so daß die Zivilkammern der Gerichte für Patentstreitsachen sich weder in der Besetzung noch in dem zu beobachtenden Verfahren von den sonst zuständigen ordentlichen Gerichten unterscheiden.
Der Tatbestand unterscheidet sich insoweit von dem in RGZ 170, 226 gegebenen.
- OLG Düsseldorf, 01.07.2011 - 2 W 22/11
Voraussetzungen der Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines …
Im Anschluss an die Entscheidungen RGZ 170, 226, 229 f. und BGHZ 8, 16, 18 ist der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 14, 72 zu der Definition gelangt, dass zu den Patentstreitsachen alle Klagen zählen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonst wie mit einer Erfindung eng verknüpft sind, wobei es - über die vorgenannten älteren Entscheidungen hinausgehend - nicht erforderlich ist, dass die Erfindung patentfähig ist. - BGH, 09.11.1967 - KZR 10/66
Verweisung von Berufungsgericht zu Berufungsgericht in Kartellsachen
Ein solcher Verweisungsantrag kann auch noch in der Revisionsinstanz gestellt werden (vgl. RGZ 165, 374, 383/84; 170, 226, 232; BGHZ 13, 145, 153 [BGH 27.04.1954 - I ZR 239/52] ; 16, 339, 345) [BGH 23.02.1955 - VI ZR 28/54] . - BGH, 23.02.1955 - VI ZR 28/54
Ansprüche Dritter aus Arbeitsverhältnis
Sofern die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts überhaupt noch geltend gemacht werden kann (vgl. §§ 528, 566 ZPO), ist eine Verweisung auch im Rechtsmittelverfahren noch zulässig; für das Revisionsverfahren gilt keine Ausnahme (BGHZ 5, 105 [107]; RGZ 165, 374 [384]; 170, 226 [232]; BayObLG NJW 1949, 223;… Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. § 276 Erläuterung VII;… Baumbach ZPO 23. Aufl. § 276 Anm. 2 A;… Seuffert-Walsmann ZPO 12. Aufl. § 276 Anm. 4;… Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 6. Aufl. S. 149/150; Jonas JW 1930, 2483). - BGH, 30.01.1969 - X ZR 19/66 3. Aus dem Umstand, daß es sich beim vorliegenden Rechtsstreit um eine Patentstreitsache handelt (RGZ 170, 226, 228/29; BGHZ 8, 16, 18), zu deren Entscheidung nach § 5 1 Abs. 1 und 2 PatG in Verbindung mit den Verordnungen des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. September 1949 (GVB1. NRW S. 277) und vom 15. Juli I960 (GVB1. NRW S. 288) das Landgericht Düsseldorf ausschließlich sachlich zuständig gewesen wäre, können keine Eedenken gegen die Zulässigkeit der Klage mehr erhoben werden, da der Beklagte insoweit in den Vorinstanzen keine Rüge er hoben hat und das Revisionsgericht diese sachliche Unzuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Gerichts 13 -.
- BVerwG, 15.02.1958 - II C 97.54
Rechtsmittel
Nach der einhelligen Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum (RGZ 165, 374 [384]; 170, 226 [232];… Stein-Jonas, Zivilprozeßordnung, 18. Aufl. Erl. VII zu § 276;… Baumbach-Lauterbach, ZPO, 22. Aufl. Erl. 2 A zu § 276;… Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 7. Aufl. S. 151) kann die Verweisung auch noch in der Revisionsinstanz erfolgen, wenn die untere Instanz ihre Zuständigkeit bejaht hat, das Revisionsgericht aber anderer Meinung ist. - BVerwG, 15.02.1958 - II CB 92.56
Nachzahlung einer Witwenpension - Sachliche Zuständigkeit eines Gerichts - …
Nach der einhelligen Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum (RGZ 165, 374 [384]; 170, 226 [232];… Stein-Jonas, Zivilprozeßordnung, 18. Aufl. Erl. VII zu § 276;… Baumbachlauterbach, ZPO, 22. Aufl. Erl. 2 A zu § 276;… Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 7. Aufl. S. 151) kann die Verweisung auch noch in der Revisionsinstanz erfolgen, wenn die untere Instanz ihre Zuständigkeit bejaht hat, das Revisionsgericht aber anderer Meinung ist.". - BGH, 08.07.1953 - II ZR 127/52
DM-Eröffnungsbilanz. Anfechtungsklage
Die Rückverweisung an das Landgericht ist aber ein unnötiger Umweg und darum unzweckmässig; ihr war daher die unmittelbare Abgabe vorzuziehen (vgl. für einen entsprechenden Fall bei der Verweisung: RGZ 170, 226). - BGH, 30.11.1967 - Ia ZR 50/65
Patentstreitsache vor unzuständigem Gericht
- BGH, 24.10.1957 - VII ZR 57/57
Rechtsmittel
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