Rechtsprechung
| RG, 05.01.1943 - V (VI) 99/42 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 170, 317
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 17.06.1953 - VI ZR 51/52
Widerrufsanspruch bei Beleidigungen
Ist das aber der Fall, dann fehlt es an der von der Rechtsprechung stets geforderten Voraussetzung für eine Widerrufsklage, daß ein Zustand vorliegt, der für den Kläger eine stetig sich erneuernde Quelle der Ehrverletzung oder der Vermögensschädigung bildet (RGZ 88, 129 [133]; 148, 114 [122]; 163, 210 [216]; 170, 317 [320]).Es ist weder dargelegt, wer von dem an sie gerichteten Schreiben Kenntnis erhalten hat, noch inwieweit ihr Ansehen durch dieses persönliche Schreiben bei anderen gelitten hat und weshalb auch noch nach Aufhebung der Kontingentierungsmaßnahmen eine Klarstellung der in den Briefen erhobenen Vorwürfe erforderlich ist (vgl hierzu RGZ 170, 317 [320]).
- BGH, 26.10.1953 - I ZR 156/52
Rechtsmittel
Ihre Nachprüfung durch das Revisionsgericht kommt im wesentlichen nur unter dem Gesichtspunkt in Betracht, ob das Berufungsgericht etwa den Begriff der Wiederholungsgefahr verkannt hat (RGZ 98, 267; 170, 317).Sie können wichtige Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage bieten, ob eine Wiederholung zu besorgen ist (vgl. RGZ 170, 317).
- BGH, 17.06.1953 - IV ZR 51/52 Ist das aber der Fall, dann fehlt es an der von der Rspr. stets geforderten Voraussetzung für eine Widerrufsklage, daß ein Zustand vorliegt, der für den Kl. eine stetig sich erneuernde Quelle der Ehrverletzung oder der Vermögensschädigung bildet (RGZ 88, 129 [133]; 148, 114 [122]; 163, 210 [216]; 170, 317 [320]).
Es ist weder dargelegt, wer von dem an sie gerichteten Schreiben Kenntnis erhalten hat, noch inwieweit ihr Ansehen durch dieses persönliche Schreiben bei anderen gelitten hat und weshalb auch noch nach Aufhebung der Kontingentierungsmaßnahmen eine Klarstellung der in den Briefen erhobenen Vorwürfe erforderlich ist (vgl. hierzu RGZ 170, 317 [320]).
- BGH, 01.12.1953 - I ZR 271/52
Rechtsmittel
Der Widerruf soll als deliktischer Schadensersatzanspruch den durch die Äußerung des Beklagten geschmälerten Kredit der Klägerin wiederherstellen (§ 249 BGB), während er als negatorischer Beseitigungsanspruch (§ 1004 BGB) verhindern soll, daß weitere Beeinträchtigungen des Rufes der Klägerin von den in ihrer störenden Wirkung noch fortlebenden verletzenden Äußerungen des Beklagten ausgehen (RGZ 163, 210 [215]; 170, 317 [320]; GRUR 1941, 53 [55] BGH vom 18. Januar 1952, NJW 1952, 417; vom 17. Juni 1953 BGHZ 10, 104 [105]).Die hierzu angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 170, 317 ff) enthält diesen Gedanken nicht, sondern stellt dem entgegen (S. 320) den Grundsatz auf, es "hänge stets von den besonderen Tatumständen des Einzelfalles ab", ob ein dauernder Zustand der Gefährdung beschaffen sei.
- BGH, 08.07.1970 - KZR 8/69
Klage auf Unterlassung von Äußerungen über den Pensionsbetrieb der Klägerin - …
Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn das Verhalten des Beklagten eine sichere Gewähr gegen weitere Eingriffe bietet oder die tatsächliche Entwicklung einen neuen Eingriff unwahrscheinlich macht (RGZ 170, 317, 319; BGH NJW 1966, 648 [BGH 11.01.1966 - VI ZR 221/63] ).
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