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Rechtsprechung
   RG, 04.03.1943 - II 113/42   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1943,383
RG, 04.03.1943 - II 113/42 (https://dejure.org/1943,383)
RG, Entscheidung vom 04.03.1943 - II 113/42 (https://dejure.org/1943,383)
RG, Entscheidung vom 04. März 1943 - II 113/42 (https://dejure.org/1943,383)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 170, 392
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 10.02.1977 - II ZR 120/75

    Auslegung von (qualifizierten) Nachfolgeklauseln

    Nach dem Tode von Hermann Zi. - vor Abschluß des Prozeßvergleichs - bestand nach alledem die Kommanditgesellschaft, wenn § 13 Abs. 1 keine Möglichkeit für einen teilweisen Anteilserwerb der Söhne Sch. enthielt, nur aus dem Kläger als persönlich haftenden Gesellschafter mit seinem um den Anteil des Erblassers vermehrten Gesellschaftsanteil und der Beklagten zu 2 als Kommanditisten, an deren Beteiligung sich nichts geändert hatte, line irgendwie geartete Berechtigung des Beklagten zu 1 hinsichtlich des vererbten Gesellschaftsanteils kam von vornherein nicht in Betracht, weil sich der Machtbereich eines Testamentsvollstreckers, wie das Reichsgericht und der erkennende Senat wiederholt entschieden haben (RGZ 170, 392; BGHZ 24, 106, 113; Sen. Urt. II ZR 102/63 v. 22.11.65, WM 1966, 188), nicht auf den Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters (und schon gar nicht auf den nach dem Rechtsübergang nicht mehr abspaltbaren ererbten Teil des Anteils des Klägers) erstreckt.
  • BGH, 03.07.1989 - II ZB 1/89

    Vererbung eines Kommanditanteils; Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte bei …

    Nach der ständigen, auf das Reichsgericht zurückgehenden Rechtsprechung des Senats, der die überwiegende Auffassung im Schrifttum gefolgt ist, kann ein Testamentsvollstrecker den Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters nicht verwalten (RGZ 170, 392, 394 f.; BGHZ 24, 106, 112 f.; BGHZ 68, 225, 239;… für die BGB-Gesellschaft Sen.Urt. v. 24. November 1980 - II ZR 194/79 aaO; ebenso für die Nachlaßverwaltung bezüglich eines Anteils an einer offenen Handelsgesellschaft BGHZ 47, 293, 295 ff.; vgl. ferner die Nachweise bei Schmitz, ZGR 1988, 140, 144 f.).
  • BGH, 14.05.1986 - IVa ZR 155/84

    Zugehörigkeit eines auf einen Gesellschafter-Erben übergegangenen …

    Entgegen verbreiteter Meinung hat auch das Reichsgericht in seinen Urteilen RGZ 170, 392 und 172, 199 sich nicht eindeutig dafür ausgesprochen, dem Gesellschaftsanteil seine Qualität als (den Nachlaßgläubigern unmittelbar und vorrangig haftender) Nachlaßgegenstand abzuerkennen.

    Dabei hat das Reichsgericht vornehmlich die persönliche Haftung des Gesellschafter-Erben und seine persönlichen (gesellschaftsrechtlichen) Bindungen vor Augen, die sich keineswegs nur auf seine Erbenstellung oder sein Verhältnis zum Nachlaß auswirkten (RGZ 170, 392, 394; 172, 199, 202 ff.).

  • BGH, 11.04.1957 - II ZR 182/55

    Testamentsvollstreckung und Kommanditgesellschaft

    Handelt es sich bei einem solchen Gesellschaftsanteil um den Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters, so steht einer einfachen Verwaltung dieses Anteils durch den Testamentsvollstrecker - abgesehen von sonstigen gesellschaftsrechtlichen Bedenken, die sich aus der notwendigen Berücksichtigung der schutzwerten Belange der anderen Gesellschafter ergeben - schon allein das Hindernis entgegen, daß dieser den Erben ohne sein Einverständnis nicht über die Mittel des Nachlasses hinaus verpflichten kann, eine solche unbeschränkte persönliche Verpflichtung aber notwendigerweise mit der Stellung als persönlich haftender Gesellschafter einer Personalhandelsgesellschaft verbunden ist (vgl. dazu RGZ 170, 392; Weipert RGRK HGB § 139 Bem. 13; Schlegelberger-Gessler Komm HGB § 139 Bem. 14;… Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft 2. Aufl. S. 269 Anm. 42).
  • BGH, 24.11.1980 - II ZR 194/79

    Rechte des Testamentsvollstreckers bei der Auseinandersetzung über das Vermögen …

    Von diesen Gründen abgesehen ergibt sich die Begrenzung der Verwaltungsbefugnisse eines Testamentsvollstreckers bei den Personengesellschaften ganz allgemein daraus, daß ihm kraft Gesetzes nur die Verwaltung des Nachlasses (§ 2205 BGB), nicht aber solcher Nachlaßgegenstände obliegt, die aus der Nachlaßmasse ausgegliedert worden sind und dem einzelnen Erben zustehen (…P. Ulmer, GroßKomm. z. HGB, 3. Aufl. Rn. 68 zu § 139 sowie Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Rn. 75 zu § 705 BGB; auch schon RGZ 170, 392, 394).
  • BGH, 13.11.1973 - VI ZR 145/71

    Notarpflicht - Anwaltspflicht - Aufklärungspflicht - Beratungsfehler - Belehrung …

    Auf derselben Linie liegen die Erkenntnisse, mit denen das Reichsgericht die Rechte des Erben in der fortgeführten Gesellschaft als von der Anordnung einer Testamentsvollstreckung nicht mitumfaßt angesehen hat, weil diese Rechtsbeziehungen nicht zum Nachlaß gehörten (RGZ 170, 392, 394/5; 171, 347 ff; 172, 199, 203; vgl. auch RG DR 1943, 1228, 1229).
  • BFH, 20.10.1970 - II 167/64

    Einheitlicher Erbschaftsteuerbescheid - Bekanntmachung an Testamentsvollstrecker …

    Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers sind auf den Nachlaß beschränkt; darüber hinaus kann er den Erben nicht persönlich verpflichten (RGZ 132, 138 [144]; 170, 392 [394]).

    Rechtshandlungen, die auf der höchstpersönlichen Stellung des Erben beruhen (RGZ 172, 199 [203]) oder ihrem Inhalt nach eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß nicht erlauben (RGZ 132, 138 [144]; 170, 392 [394 f.]), kann der Testamentsvollstrecker weder vornehmen noch mit Wirkung gegen den Erben entgegennehmen.

  • OLG Celle, 17.07.2001 - 9 U 172/00

    Verlesungsverzicht als Beurkundungsmangel bei GmbH-Anteilskaufvertrag; …

    Der Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanspruchs richtet sich gegen die Gesamthand; die Gesellschafter haften nicht persönlich für Gewinnauszahlungsansprüche (RGZ 170, 392, 395; BGH WM 1960, 187 f.;… MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl., § 721 Rdnr. 4).
  • BayObLG, 13.07.1983 - BReg. 3 Z 122/82

    Zur Testamentsvollstreckung über einen Kommanditanteil und zum Nachweis der …

    Dieser schon vom RG vertretenen Auffassung (RGZ 170, 392, 394; 172, 199, 203) hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen, soweit der Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines BGB-Gesellschafters in Betracht kommt ( BGHZ 24, 106, 112 = DNotZ 1957, 413, 415; 68, 225, 239f. = DNotZ 1977, 550, 557f.; BGH NJW 1981, 749, 750).
  • BFH, 16.06.1970 - II 95/64

    Einbringung von Anteilen eines Miterben in verschiedene Gesellschaften bei …

    Demzufolge muß selbst die Annahme, eine Erbengemeinschaft könne als solche ein Handelsgeschäft führen (vgl. dagegen Fischer in Großkommentar zum HGB, 3. Aufl. 1967, § 105 Anm. 65 A, und für die Fälle der Testamentsvollstreckung RGZ 170, 392, 172, 199), weitgehend ohne sachliche Konsequenzen bleiben.
  • BGH, 29.06.1970 - II ZR 126/68

    Voraussetzungen für die Entscheidung über einen Revisionsantrag durch …

  • LG Köln, 27.12.1983 - 11 T 366/83

    Kenntlichmachung der Zusammengehörigkeit von Abgeschlossenheitsbescheinigung und …

  • LG Leipzig, 13.05.2008 - 6 T 212/08
  • OLG Koblenz, 14.02.1986 - 2 U 1603/84

    Keine entgeltliche Dienstleistung der Geschäftsführertätigkeit

  • OLG München, 25.03.1980 - 5 U 3711/79

    Eintritt in Gesellschaft im Erbwege aufgrund sog. qualifizierter Nachfolgeklausel

  • BGH, 29.09.1955 - II ZR 66/54

    Rechtsmittel

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