Rechtsprechung
| RG, 19.08.1943 - III 67/43 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 171, 292
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73
Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten
Die Herstellung umfasst weiter die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, sofern der Geschädigte hierzu zum Ausgleich des Nutzungsentgangs für die Dauer der Reparaturzeit befugt ist (RGZ 171, 292, 295; vgl. auch BGHZ 56, 214, 215). - BGH, 06.11.1973 - VI ZR 160/72
Ersatzfähigkeit des Aufwandes für die Haftungsfreistellung bei Inanspruchnahme …
Sie umfasst weiter die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, sofern der Geschädigte hierzu zum Ausgleich des Nutzungsentgangs für die Dauer der Reparaturzeit befugt ist (RGZ 171, 292, 295; vgl. auch BGHZ 56, 214, 215). - BGH, 21.01.1965 - II ZR 49/63
Kollision mehrerer Schiffe auf dem Rhein - Regulierung des Schadens auf der …
Bei der Schadensermittlung kommt es jedoch regelmäßig nicht darauf an, welchen Verkehrswert die beschädigte Sache hatte, sondern welchen Wert sie in den Händen des Geschädigten besaß (vgl. RGZ 171, 292, 294; BGHZ 30, 29, 34) [BGH 24.03.1959 - VI ZR 90/58].Dieser Schaden würde nicht nur in dem gegenständlichen Minderwert liegen, den das Schiff durch den Unfall erlitten hat, sondern auch in dem Verlust, der, Gebrauchsvorteile, die das Schiff ohne den Unfall noch einige Jahre der Klägerin gewährt hätte (RGZ 71, 212, 216; 171, 292, 294).
- BGH, 06.11.1973 - VI ZR 1/73
Möglichkeit des Verstosses gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG), wenn neben …
Der Herstellung nach § 249 BGB dienen zunächst die Instandsetzungsarbeiten an dem Unfallwagen selbst einschließlich der vorher durchgeführten Begutachtung des Unfallschadens durch einen Sachverständigen, Sie umfaßt weiter die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, sofern der Geschädigte hierzu zum Ausgleich des Nutzungsentgangs für die Dauer der Reparaturzeit befugt ist (RGZ 171, 292, 295; vgl. auch BGHZ 56, 214, 215). - BGH, 10.02.1960 - IV ZR 159/59
Rechtsmittel
Das ergibt sich daraus, daß abweichend von dem Schadensersatz, der nach bürgerlichem Recht zu leisten wäre und zu dem bei Zerstörung einer Sache neben der Erstattung ihres Verkehrswerte unter Umständen auch der Ersatz für entgangene Gebrauchsvorteile gehören könnte (vgl. RGZ 171, 292, 295), § 52 BEG besondere Bestimmungen darüber trifft, wie in den Fällen des § 51 BEG der Verfolgte zu entschädigen ist, nämlich nach dem Wiederbeschaffungswert oder den Wiederherstellungskosten im Zeitpunkt der Entscheidung im Gebiet des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes. - BGH, 06.11.1973 - VI ZR 226/72
Nichtigkeit eines Kreditvertrages auf Grund eines Verstoßes gegen das …
Sie umfaßt weiter die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, sofern der Geschädigte hierzu zum Ausgleich des Nutzungsentgangs für die Dauer der Reparaturzeit befugt ist (RGZ 171, 292, 295; vgl. auch BGHZ 56, 214, 215).
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