Rechtsprechung
| RG, 15.04.1943 - II 121/42 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 171, 67
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52
Abkürzungen. Kennzeichnungsschutz
Firmenabkürzungen und Firmenschlagworte genießen als solche , d.h. wenn sie nicht als "besondere Bezeichnung" des Geschäftes herausgestellt sind, grundsätzlich nur dann einen selbständigen Namensschutz aus § 16 Abs. 1 UnlWG, wenn sie sich Verkehrsgeltung in dem Sinn erworben haben, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihnen die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt (RGZ 117, 215 [219]; 171, 67 [70]; BGHZ 4, 167). - BGH, 27.03.1956 - I ZR 73/54
Rechtsmittel
Nach ständiger Rechtsprechung sind nach diesen Bestimmungen jedoch auch die im Verkehr an deren Stelle gebrauchten Bestandteile des Firmennamens und Firmenabkürzungen als solche - unabhängig von einem etwaigen unselbständigen Schutz im Rahmen der vollständigen Firmenbezeichnung oder von einem Schutz als besondere Geschäftsbezeichnung (BGHZ 11, 214 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] [216/217]) - geschützt, wenn sie Verkehrsgeltung in dem Sinne erlangt haben, daß der Verkehr in ihnen die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt (BGHZ 11, 214 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] [215/216]; RGZ 171, 67 [70]). - BGH, 22.01.1952 - I ZR 82/51
Rechtsmittel
Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts erstreckt sich der Namensschutz des § 12 BGB, § 16 UWG nicht nur auf den vollen Handelsnamen einer Firma, sondern auch auf Firmenbestandteile, die sich im Verkehr als Hinweis auf die Herkunftsstätte bestimmter Erzeugnisse durchgesetzt haben (RGZ 117, 215 [219]; 171, 67 [70], RG in GRUR 1937, 148). - BGH, 12.07.1968 - I ZR 82/66
Verletzung eines Namensrechts durch Verwendung eines Namensbestandteils in einem …
Denn § 12 BGB hat zur Voraussetzung, daß ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs in einem ihm entgegentretenden Namen einen Hinweis auf denjenigen erblickt, der ihm unter diesem Namen bekannt ist (RGZ 171, 67, 70 - F.- bräu).
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