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| RG, 09.03.1888 - Rep. II. 6/88 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 20, 140
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 08.12.1988 - V ZB 3/88
Ermittlung der Mehrheit in der Wohnungseigentümerversammlung
Der Senat teilt insoweit die vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung zu § 32 BGB vertretene Auffassung zur Bedeutung der Stimmenthaltung (…BGHZ 83, 35, 37 [BGH 25.01.1982 - II ZR 164/81] undUrt. v. 12. Januar 1987, II ZR 152/86, WM 1987, 651, 652; ebenso auch schon RGZ 20, 140, 142 zum Aktienrecht vor Inkrafttreten des BGB). - OLG Köln, 16.02.2001 - 16 Wx 4/01
Unrichtige Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter im WEG -Verfahren
Seit der Entscheidung des in WEG-Sachen zuständigen V. Zivilsenats des BGH vom 8.12.1988 (NJW 89, 1090 = MDR 89, 435), mit der dieser die vom II. Zivilsenat zu § 32 BGB vertretene Auffassung zur Bedeutung der Stimmenthaltung teilt (BGHZ 83, 35, 37 [= MDR 1982, 551]; WM 1987, 651, 652 [= MDR 1987, 737]; RGZ 20, 140, 142), ist geklärt, dass Stimmenthaltungen bei der Bestimmung der Mehrheit i. S. von § 25 I WEG nicht mitzuzählen sind (…ebenso Bärmann/Pick/Merle WEG § 25 Rdnr. 93;… Staudinger/Bub § 25 Rdnr. 94;… Palandt/Bassenge BGB § 25 WEG Rdnr. 11). - KG, 15.04.1977 - 1 W 1151/77
Verpflichtung der Eigentümer zur tätigen Mithilfe bei der Instandhaltung des …
Da unter Stimmabgabe nur ein Votum in der einen oder anderen Richtung verstanden werden kann, wird die angeführte Vorschrift dahin verstanden, daß für daß Abstimmungsergebnis nur die Ja- und Nein-Stimmen entscheidend sind (RGZ 20, 140; 80, 195; 82, 388;… Barz in GroßKomm. AktG, 3. Aufl., § 132 Anm. 2). - BGH, 19.06.1961 - II ZR 123/59 Es ist weiter der Ansicht, daß die nach § 32 Abs. 2 der Satzung erforderliche Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder nicht erreicht worden sei, da von den mit Einschluß des Klägers erschienenen 247 Genossen sich nur 168 für die Entlassung des Klägers ausgesprochen, 38 dagegen gestimmt, 17 ungültige Stimmen abgegeben und 24 sich der Stimme enthalten hätten und das Quorum nicht nach den abgegebenen Stimmen unter Außerachtlassung der Stimmenthaltungen (so RGZ 20, 140; Lang/Weidmüller, GenG § 43 Anm. 2; Parisius/Crüger, GenG § 43 Anm. 26; Meulenbergh, NJW 1954, 802), sondernnach der Anwesenheitszahl zu berechnen sei, so daß die Stimmenthaltungen wie Neinstimmen wirkten (so OLG Frankfurt, NJW 1954, 802; Paulick, Das Recht der eingetragenen Genossenschaft § 23 IV 6; Kluge, ZGen 1955, 193).
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