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| RG, 13.02.1889 - Rep. I. 341/88 |
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Wiederholung einer Nebenintervention
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Kurzfassungen/Presse
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Wiederholung einer Nebenintervention
Papierfundstellen
- RGZ 23, 341
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamburg, 06.12.2024 - 11 U 244/18
Wirksamkeit des Abschlusses eines Prozessfinanzierungsvertrags
Die neuerliche Nebenintervention der … … … GmbH i.L. ist mit Blick auf die Zurückweisung aus den Gründen des insoweit rechtskräftigen Senatsurteils vom 18. Dezember 2020 mangels einen neuen rechtlichen Interesses unzulässig (vgl. RG, Urteil vom 13. Februar 1889 - I 341/88, RGZ 23, 341 ff.). - BAG, 05.07.1967 - 4 AZR 338/66
Gerichte für Arbeitssachen - Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten - …
Die Nebenintervention ist unzulässig, weil der Streithelfer ein rechtliches Interesse am Sieg des von ihm unter stützten Beklagten nicht glaubhaft gemacht hat (§§ 66 Abs" 1, 294 ZPO)" Bin derartiges Interesse wäre nur dann gegeben, wenn der Streithelfer in einer Rechtsbeziehung zu den Parteien oder dem Gegenstand des Rechtsstreits stehen würde, so daß seine Rechtslage durch ein dem Beklagten ungünstiges Urteil rechtlich zu seinem Nachteil beeinflußt werden würde" Das ist hier nicht der Pall" Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Vereinbarung zwischen dem Streithelfer und der Klägerin als Gegenpartei'einen Interventionsgrund abgeben könnte, nach der - wie der Streithelfer behauptet - sich die Klägerin gegenüber dem Streithelfer verpflichtet, je nach dem' Ausgang des Haupt- Prozesses bestimmte Prozeßhandlungen vorzunehmen (vgl" hier zu RGZ 23, 341 ffo)o Denn der Inhalt des Schriftwechsels zv/ischen dem Streithelfer und der Klägerin ergibt nichts für eine solche Vereinbarung" Vielmehr ist die Klägerin dem Ansinnen des Nebenintervenienten nicht nachgekommen, eine präzise Erklärung darüber abzugeben, ob sie bereit sei, das im vorliegenden Hechtsstreit zu erwartende Urteil.de3 Revisions- Berichts in dem beim Arbeitsgericht Wiesbaden anhängigen Rechtsstreit des Streithelfers mit der Klägerin als verbindlich anzuerkennen und sich zu verpflichten, die Klage zurück zunehmen, wenn sie in dem beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Rechtsstreit unterliege" In ihrer Erwiderung an den Streithelfer, es bleibe ihr '"naturgemäß nichts weiter übrig, die .xchstrichterliche Entscheidung als verbindlich anzusehen, weil jedes untergeordnete Gericht sich dieser Entscheidung an schließen müßte", kommt zum Ausdruck, daß die Klägerin die vom Stroithelfer gewünschte Verpflichtungserklärung gerade nicht abgegeben hat" Vielmehr hat die Erklärung der Klägerin den Sinn, es sei für sie selbstverständlich, sich für die Beurteilung ihrer Prozeßchancen in.gleichgelagerten Pallen, in denen es um die Präge des Vorrechts ihrer Konkursforderungen geht, nach dem im vorliegenden Rechtsstreit vom Bundesarbeitsgericht zu erwartenden Urteil zu richtenj deshalb werde sie im Palle des Unterliegens beim Bundesarbeitsgericht die Klage gegen den Streithelfer zurücknehmen, soweit sie sich auf das Vorrecht beziehe" letztlich bleibt die Klägerin entgegen der Ansicht des Nebenintervenienten rechtlich ungebunden" Sie schreibt an den Streithelfer unter dem 17° -läai 1967 abschließend: "Wir werden nach dem 5° 7" 1967 in der Annahme, daß an diesem Tage auch Urteil in Kassel ergehen wird, auf die Angelegenheit zurückkommen"" Aus all dem ergibt sich, daß der Streithelfer ein bloß tatsächliches Interesse am Obsiegen des Beklagten im vor liegenden Rechtsstreit hat, weil der Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Streithelfer sich hinsichtlich, der Präge des IConkursvorrechts der Klägerin in einer gleichen Lage be- ? 3 findet" Dies kann für sich allein aber noch kein rechtliches Interesse an der Nebenintervention begründen (vgl" RGZ 111, 236 ff")".
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