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Rechtsprechung
   RG, 30.05.1896 - Rep. I. 58/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1896,172
RG, 30.05.1896 - Rep. I. 58/96 (https://dejure.org/1896,172)
RG, Entscheidung vom 30.05.1896 - Rep. I. 58/96 (https://dejure.org/1896,172)
RG, Entscheidung vom 30. Mai 1896 - Rep. I. 58/96 (https://dejure.org/1896,172)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • RGZ 37, 133
  • RGZ 37, 82
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BSG, 15.12.1994 - 12 RK 69/93

    Konkursausfallgeld - BfA - Beitragserstattungsanspruch - Aufrechnung

    Aus diesem Grund ist beispielsweise die Aufrechnung des Bürgen mit der auf ihn übergegangenen Hauptforderung auch dann zulässig, wenn der Bürge den Gläubiger erst während des Konkursverfahrens befriedigt und erst dadurch den Forderungsübergang nach § 774 Abs. 1 BGB auslöst (BGH LM Nr. 8 zu § 54 KO = ZIP 1990, 53 m.w.N.; auch schon RGZ 37, 82, 86f); dasselbe gilt für den Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2 BGB , wenn ein Gesamtschuldner während des Konkursverfahrens eine vor dem Konkurs entstandene Forderung erfüllt (vgl. RGZ 58, 11 unter Hinweis auf die Motive zur KO).
  • BGH, 09.12.1971 - II ZR 33/68

    Aufrechnung gegen Hafteinlageanspruch im Konkurs der Kommanditgesellschaft

    Das Reichsgericht hat allerdings in dem ähnlichen Fall der Bürgschaft eines Kommanditisten für eine Gesellschaftsverbindlichkeit die Aufrechnung gegen den Hafteinlageanspruch zugelassen (RGZ 37, 82, 87).
  • BGH, 08.10.1981 - III ZR 155/80

    Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem Anspruch auf Aufwendungsersatz - …

    Wenn der Auftrag - wie hier - vor Konkurseröffnung erteilt wurde, ist auch die Forderung auf Aufwendungsersatz "im Kern" und damit der Sache nach (gesetzlich) bedingt im Sinne von § 54 KO schon vor Konkurseröffnung entstanden (Senatsurteil BGHZ 71, 380, 384 f. [BGH 01.06.1978 - III ZR 44/77] für den Herausgabeanspruch nach § 667 BGB; vgl. auch RG SeuffA 90, 223 und RGZ 37, 82, 87).
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