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Rechtsprechung
   RG, 03.07.1899 - Rep. I. 171/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1899,78
RG, 03.07.1899 - Rep. I. 171/99 (https://dejure.org/1899,78)
RG, Entscheidung vom 03.07.1899 - Rep. I. 171/99 (https://dejure.org/1899,78)
RG, Entscheidung vom 03. Juli 1899 - Rep. I. 171/99 (https://dejure.org/1899,78)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei irrtümlicher Leistung (Beidseitiger Irrtum)

Papierfundstellen

  • RGZ 44, 136
  • RGZ 44, 49
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 14.03.1974 - VII ZR 129/73

    Hemden - § 812, § 932 BGB, Dreiecksverhältnis

    Die hiervon abweichende Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. etwa RGZ 44, 136, 143; 87, 36, 41 ff; 98, 64, 65; 101, 320, 322; RG JW 1909, 274 Nr. 7), auf die sich zum Teil auch das Berufungsgericht beruft, ist durch die Fortbildung des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs überholt (so auch Heimann-Trosien in RGRK (12.) Anm. 76 zu § 812 BGB).
  • BAG, 23.01.1990 - 3 AZR 171/88

    Einstandspflicht d. PSV nach Umwandlung eines Unternehmens

    Allerdings kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine nachträgliche Tilgungsbestimmung in Betracht (BGH Urteil vom 15. Mai 1986 - VII ZR 274/85, NJW 1986, 2700 ; BGH Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80, NJW 1983, 812, 814; RGZ 44, 136, 143;… Palandt/Thomas, BGB , 48. Aufl., § 812 Anm. 5 B c dd).
  • BGH, 28.10.1964 - IV ZR 238/63

    Rückwirkende Geltendmachung von Unterhalt

    Das begründet einen Bereicherungsanspruch nur gegen ihren Ehemann (RGZ 44, 136, 143).
  • BGH, 21.12.1966 - IV ZR 294/65

    Rückforderung von Unterhaltsleistungen

    Wie der Senat in der in BGHZ 43, 1, 11 abgedruckten Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 44, 136, 143; WarnRspr 1920 Nr. 151 und 1932 Nr. 135) ausgeführt hat, ist ein Schuldner nur dann auf Kosten eines Dritten bereichert, wenn dieser die Leistung - hier die Gewährung von Unterhalt - mit dem Willen erbracht hat, dadurch die Unterhaltspflicht des wahren Schuldners zu erfüllen, wenn also der Unterhalt von dem Dritten anstelle des Verpflichteten gewährt wurde und auch in dieser Weise gewährt werden sollte.
  • BGH, 21.12.1966 - IV ZR 224/65

    Rechtsmittel

    Wie der Senat in der in BGHZ 43, 1, 11 [BGH 28.10.1964 - IV ZR 238/63] abgedruckten Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 44, 136, 143; WarnRspr 1920 Nr. 151 und 1932 Nr. 135) ausgeführt hat, ist ein Schuldner nur dann auf Kosten eines Dritten bereichert, wenn dieser die Leistung - hier die Gewährung von Unterhalt - mit dem Willen erbracht hat, dadurch die Unterhaltspflicht des wahren Schuldners zu erfüllen, wenn also der Unterhalt von dem Dritten anstelle des Verpflichteten gewährt wurde und auch in dieser Weise gewährt werden sollte.
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