Rechtsprechung
| RG, 02.12.1899 - Rep. I. 322/99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Schadensersatz. Betriebsordnung für den Kaiser-Wilhelm-Kanal..
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 45, 162
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 17.05.1973 - III ZR 68/71
Schlachthof - § 839 BGB, Verwaltungsschuldverhältnis, Haftungsfreizeichnung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 24.04.1961 - III ZR 41/60
Nord-Ostsee-Kanal. Verkehrssicherungspflicht
Das Reichsgericht hat aus der in § 1 des Reichsgesetzes vom 16. März 1886 (RGBl 58) ausgesprochenen Zweckbestimmung des Nord-Ostsee-Kanals - "Es wird ein für die Benutzung durch die Deutsche Kriegsflotte geeigneter Seeschiffahrtskanal von der Elbmündung über Rendsburg nach der Kieler Bucht ... hergestellt" - sowie aus den Rechtstatsachen, daß eine Reichsbehörde, das Kaiserliche Kanalamt, später Reichskanalamt, als "Obrigkeit" (RGZ 45, 162, 166) für die Unterhaltung und den Betrieb des Kanals (Erlaß vom 15. Juni 1895 - RGBl 349) eingesetzt wurde, daß die durchfahrenden Schiffe an die Bestimmungen der Betriebsordnung ohne weiteres gebunden sind und daß die Kanalgebühr als eine öffentliche Abgabe erhoben, festgesetzt und beigetrieben wird, den "rein staatsrechtlichen Charakter der einschlägigen Verhältnisse" (RG JW 1913, 595; RGZ 86, 117, 121) hergeleitet, der irgendein Rechtsverhältnis des bürgerlichen Rechts ausschliesse.Es ist allerdings richtig, daß das Reichsgericht, obwohl es seit seinem ersten, die Rechtsverhältnisse des Nord-Ostsee-Kanals betreffenden Urteil vom 2. Dezember 1899 (RGZ 45, 162) stets den "obrigkeitlichen" oder "staatsrechtlichen" Charakter der Verhältnisse betont hat, in dem Urteil vom 24. April 1908 (RGZ 68, 358, 365) ausdrücklich gesagt hat, die Errichtung und Unterhaltung der Einrichtungen des Kanals geschehe weder in Ausübung öffentlicher Gewalt, noch in freiwilliger Fürsorge, das Reich hafte für ein außerkontraktliches, den Tatbestand des § 823 BGB erfüllendes Verschulden seiner berufenen Vertreter nach den §§ 31, 89 BGB.
Wenn es gleichwohl anfänglich eine privatrechtliche Haftungsgrundlage suchte, so erklärte sich dies allein daraus, daß das Reichsgericht in den um die Jahrhundertwende entschiedenen Fällen (RGZ 45, 162; 68, 358) eine Grundlage für die Haftung des Reiches, die es um der Gerechtigkeit willen als geboten ansehen mußte, nur im bürgerlichen Rechtskreis finden konnte.
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