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   RG, 19.04.1900 - Beschw.-Rep. VI. 75/00   

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Papierfundstellen

  • RGZ 46, 364
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   RG, 19.04.1900 - VI 75/00   

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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG München, 24.05.2016 - 34 Wx 16/16

    Grundbuchverfahrensrechtliche Anforderungen an ein Gerichts- oder Behördensiegel

    Rn. 20 Auch die Zivilprozessordnung, deren Vorschriften im Insolvenzverfahren gemäß § 4 InsO ergänzend gelten, ordnet zwar an, dass bestimmte Dokumente mit dem Gerichtssiegel zu versehen sind (vgl. § 169 Abs. 3 Satz 2, § 313b Abs. 2 Satz 5, § 317 Abs. 4, § 703b Abs. 1, § 725 ZPO), definiert aber die an das Siegel und an dessen Anbringung zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. bereits RGZ 46, 364 f.).

    Rn. 28 Der Zweck der Formvorschrift besteht darin, dass durch die Beifügung des amtlichen Siegels die Herstellung der Ausfertigung "unter amtlicher Auktorität" (auctor = Urheber, Verfasser; auctoritas = Gewähr, Bürgschaft, Beglaubigung, Gültigkeit; siehe Online-Wörterbuch Latein-Deutsch http://de.pons.com) nachgewiesen wird (vgl. RGZ 46, 364/365; vgl. auch BayObLGZ 1974, 53/60).

  • BAG, 11.02.1985 - 2 AZB 1/85

    Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Revisionsbeschwerde - Zulässigkeit der …

    Zum anderen muß die Ausfertigung mit dem Gerichtssiegel versehen werden, wodurch dokumentiert werden soll, daß die Herstellung der Ausfertigung unter amtlicher Autorität erfolgt ist (vgl. RGZ 46, 364, 365; BFH vom 28. April 1982 - I R 177/81 -, unveröffentlicht).
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