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| RG, 18.02.1902 - Rep. III. 397/01 |
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Erfüllungsort
Papierfundstellen
- RGZ 50, 214
- RGZ 50, 270
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 09.03.1983 - VIII ZR 11/82
Rechte des Käufers nach vollzogener Wandelung; Ersatz von Transportkosten
Daß die Beklagte ihre Rücknahmeverpflichtung durch Abdecken der Ziegel zu erfüllen hatte, ergibt sich aus folgendem: Nach herrschender Meinung ist einheitlicher Erfüllungsort für den Wandelungsvollzug der sog. Austauschort, d.h. derjenige Ort, an dem sich die Sache zur Zeit der Wandelung vertragsgemäß befindet (vgl. z.B. Senatsurteil vom 20. November 1961 - VIII ZR 167/60 = MDR 1962, 399, 400; RGZ 50, 270, 272; 55.105, 112 f; 57, 12, 15; RG Recht 1918 Nr. 980; OLG Zweibrücken LZ 1908 Sp. 471, 472; OLG Gelle SJZ 1948 Sp. 764, 765 m.abl. - OLG Schleswig, 04.09.2012 - 3 U 99/11
Erfüllungsort für Rückgewähransprüche nach Rücktritt vom Kaufvertrag
"Daß die Beklagte ihre Rücknahmeverpflichtung durch Abdecken der Ziegel zu erfüllen hatte, ergibt sich aus folgendem: Nach herrschender Meinung ist einheitlicher Erfüllungsort für den Wandelungsvollzug der sog. Austauschort, d.h. derjenige Ort, an dem sich die Sache zur Zeit der Wandelung vertragsgemäß befindet (vgl. z.B. Senatsurteil vom 20. November 1961 - VIII ZR 167/60 = MDR 1962, 399, 400; RGZ 50, 270, 272; 55, 105, 112 f; 57, 12, 15; RG Recht 1918 Nr. 980; OLG Zweibrücken LZ 1908 Sp. 471, 472; OLG Celle SJZ 1948 Sp. 764, 765 m.abl. - LG Augsburg, 25.09.2018 - 82 O 2813/18
Kein einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Rückgewähransprüche nach Rücktritt …
Dort heißt es: "Dass die Beklagte ihre Rücknahmeverpflichtung durch Abdecken der Ziegel zu erfüllen hatte, ergibt sich aus folgendem: Nach herrschender Meinung ist einheitlicher Erfüllungsort für den Wandelungsvollzug der sog. Austauschort, d.h. derjenige Ort, an dem sich die Sache zur Zeit der Wandelung vertragsgemäß befindet (vgl. z.B. Senatsurteil vom 20. November 1961 - VIII ZR 167/60 = MDR 1962, 399, 400; RGZ 50, 270, 272; 55, 105, 112 f...) Denn der Käufer schuldet nach § 346 Satz 1 BGB nur das Zurückgewähren der Leistung und hat somit den Verkäufer nur in die Lage zu versetzen, über die Ware zu verfügen... Gerade das anerkennenswerte und vom Gesetz, wie bereits dargelegt, auch anerkannte Interesse des Käufers, möglichst weitgehend so gestellt zu werden, als habe er sich auf den Vertrag nicht eingelassen, rechtfertigt es, ihn von den Kosten des Rücktransports zu entlasten. - LG Amberg, 27.06.2012 - 22 S 193/12
Örtliche Zuständigkeit des Gerichts für Rechtstreitigkeiten auf Rückgewähr …
Rn. 14 Bereits in einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 18.02.1902 (RGZ 50, 270, 272) finden sich folgende Ausführungen (Anmerkung: Großalmerode ist Sitz der Handelsniederlassung des Klägers): "Es kann im vorliegenden Falle einer Wandelungsklage des Käufers auf Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises und Ersatz einiger durch den Kauf veranlaßten Kosten wegen Mangelhaftigkeit der überlieferten Ware davon abgesehen werden, zu entscheiden, was im Sinne des § 29 Z.P.O unter dem Ort, wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist, zu verstehen ist. - BGH, 19.10.1960 - VIII ZR 27/60 In einer solchen Regelung liegt noch keine Änderung des gesetzlichen Erfüllungsorts für die Zahlungspflicht des Käufers (vgl. RGZ 50, 270,271; OLG Nürnberg Urt. v. 13. Januar 1959 ~ 11.
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