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| RG, 25.01.1902 - Rep. VI. 11/02 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Armenrecht
Papierfundstellen
- RGZ 50, 394
Wird zitiert von ... (8)
- BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69
Armenrecht juristischer Personen
Nach der herrschenden Meinung waren juristische Personen vom Armenrecht ausgeschlossen, was insbesondere auch der Auffassung des Reichsgerichts entsprach (vgl. RGZ 33, 366 [367]; 50, 394; 65, 287). - BGH, 05.02.1958 - IV ZR 204/57
Rechtsmittel
- BVerfG, 23.02.1998 - 1 BvR 1842/97
Willkürliche Versagung von Prozeßkostenhilfe für einen Nachlaßpfleger
Schließlich spricht für die Vertretbarkeit seiner Auffassung, daß auch andere Gerichte in vergleichbarer Weise einen Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Erben gefordert haben (BVerwG, Buchholz 310, § 166 Nr. 17;… OVG Hamburg, FamRZ 1997, S. 180 f.), mag auch die herrschende Auffassung seit langem diesen Standpunkt ablehnen (vgl. RGZ 50, 394 ;… BGH, NJW 1964, S. 1418 f.;… BGHR, ZPO, § 114 Satz 1, Nachlaßpfleger 1; BFHE 104, 279 ).
- BFH, 31.07.1973 - VII R 125/71
Bewilligung des Armenrechts - Juristische Personen - Erfordernis der allgemeinen …
Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, daß ursprünglich das Armenrecht nur natürlichen Personen bewilligt werden konnte (s. Beschluß des Reichsgerichts in Zivilsachen vom 4. April 1894 V 55/94, RGZ 33, 366, und vom 25. Januar 1902 VI 11/02, RGZ 50, 394). - BGH, 04.05.1964 - VII ZR 208/62
Rechtsmittel
Bei einer solchen Sachlage ist für die Beurteilung der Armut, nicht wie sonst in der Regel, auf die Vermögensverhältnisse des Erben abzustellen, die ja - ebenso wie er selbst - unbekannt sind, sondern auf den Bestand des Nachlasses (ebenso schon RGZ 50, 394). - BGH, 20.09.1957 - VII ZR 62/57
Rechtsmittel
Bis dahin hatte das Reichsgericht die Möglichkeit, einer Partei kraft Amtes oder einer juristischen Person das Armenrecht zu bewilligen, verneint (RGZ 33, 366; 50, 394; 65, 287). - BGH, 20.04.1972 - VII ZR 27/71
Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben als …
Ein gemäß § 1960 BGB bestellter Nachlaßpfleger ist nicht Partei kraft Amtes, sondern gesetzlicher Vertreter der Erben, die noch unbekannt sind oder von denen noch ungewiß ist, ob sie die Erbschaft angenommen haben (vgl. RGZ 50, 394). - BGH, 20.09.1957 - IV ZR 62/57 Bis dahin hatte das Reichsgericht die Möglichkeit, einer Partei kraft Amtes oder einer juristischen Person das Armenrecht zu bewilligen, verneint (RGZ 33, 366; 50, 394; 65, 287).
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